Rechtsprechung
   BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86; 1 BvR 1484/86   

Hinterbliebenversorgung

Art. 14, 2 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anrechnung von Erwerbseinkommen auf Hinterbliebenenrente

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 14, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 271
  • NJW 1998, 3109
  • FamRZ 1998, 811
  • NVwZ 1998, 1172
  • NVwZ 1998, 11720
  • NJ 1998, 2560
  • BB 1998, 1011



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Wird zitiert von ... (270)  

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 32/05 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286).

    Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn eine Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE 65, 1, 44; 75, 108, 154 f) und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl BVerfGE 78, 214, 229; 97, 271, 286) entspricht.

    Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl für die Minderung von Leistungen: BVerfGE 97, 271, 286, für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung: BVerfGE 115, 25, 42 ff).

    So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, 295, Juris-Dokument RdNr 96).

    Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfGE 76, 256, 304 f; BVerfGE 97, 271, 295, Juris-Dokument RdNr 96).

    Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389).

    Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfGE 97, 271, 297).

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06  

    Berufsständische Hinterbliebenenversorgung eines verwitweten Ehepartners im Falle

    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsgrundsätze reichen (vgl. BVerfGE 97, 271 [290]; - 99, 367 [388]; - 107, 27 [45] m. w. N.).

    Dabei erfolgt eine strengere Prüfung, wenn die Differenzierung personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen erfolgt (vgl. BVerfGE 99, 367 [388]) und wenn sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheitsrechte nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 97, 271 [290 f.]; - 99, 367 [388]; - 107, 27 [46]).

    Außerhalb des so beschriebenen Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Normgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 97, 271 [291]).

    Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 92, 53 [69] m. w. N.; 97, 271 [291]).

    Zweck der Hinterbliebenenversorgung ist der Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten und des dadurch bedingten Wegfalls seines Einkommens nicht mehr gezahlt werden kann (vgl. BVerfGE 48, 346 [359]; - 66, 66 [76]; - 97, 271 [287] m. w. N.).

    Dabei ist der Normgeber befugt, die möglichen Sachverhalte typisierend zu erfassen (vgl. BVerfGE 97, 271 [291]; - 112, 268 [280]; - 113, 167 [236] m. w. N.).

    Der Grund für diese Kompensation entfällt oder verringert sich nicht nur dann, wenn der überlebende Ehegatte selbst Erwerbseinkommen erzielt (vgl. BVerfGE 97, 271 [288, 291]), sondern auch, wenn der Ehegatte bereits von der Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht profitiert hat und auch nicht im Rahmen frei gewählter Aufgabenverteilung (vgl. BVerfGE 61, 319 [347] m. w. N.; 68, 256 [268]) auf eigene Erwerbstätigkeit und den Erwerb eigener Versorgungsansprüche verzichtet hat.

    Die Hinterbliebenenversorgung beruht hingegen nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung (vgl. BVerfGE 97, 271 [284] m. w. N.).

    Sie ist eine vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistung, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten gewährt wird (vgl. BVerfGE 48, 346 [357 f.]; - 97, 271 [285]).

    Ebenso wie eine Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf die berufsständische Versorgung übertragen werden muss (vgl. BVerfGE 97, 271 [297]), folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG auch kein Anspruch auf Angleichung der Regelungen über die berufsständische Versorgung an die des Beamtenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Oktober 1991 - 1 BvR 1281/91 -, NVwZ-RR 1992, S. 384 [385]).

    c) Die Satzungsregelung verletzt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schon deshalb nicht, da die Hinterbliebenenrente nicht in dessen Schutzbereich fällt (BVerfGE 97, 271 [284]).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R  

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Dies würde ua voraussetzen, dass der Versicherte und Rentenberechtigte darauf ein ihm zugeordnetes subjektiv-öffentliches vermögenswertes Recht hat, das auch auf Eigenleistungen beruht (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Es handelt sich um eine vermögenswerte Rechtsposition, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruht und seiner Existenzsicherung dient (vgl BVerfGE 53, 257, 290 f; 97, 271, 283 f).

    Wenn aber - wie hier - in Betracht kommt, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vorliegt, ist die Maßnahme am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl BVerfGE 76, 220, 240; speziell zum Rentenrecht: BVerfGE 97, 271, 286).

    Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn eine Eingriffsnorm formell und materiell verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl BVerfGE 65, 1, 44; 75, 108, 154 f) und den rechtsstaatlichen Anforderungen des Vertrauensschutzprinzips (vgl BVerfGE 78, 214, 229; 97, 271, 286) entspricht.

    Zudem folgt aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl für die Minderung von Leistungen: BVerfGE 97, 271, 286; für das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung: vgl BVerfGE 115, 25, 42 ff).

    So ist es beispielsweise nicht geboten, die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen auf beide Arten von Leistungen einander anzugleichen (vgl BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86, BVerfGE 97, 271, 295; Juris-Dokument RdNr 96).

    Ansprüche werden durch die Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter und im Bereich "versicherungsfremder" Aufgaben durch Steuern gedeckt und sind vom Gedanken des sozialen Ausgleichs geprägt (vgl BVerfGE 76, 256 ; BVerfGE 97, 271, 295; Juris-Dokument RdNr 96).

    Der Gesetzgeber muss allerdings die erforderliche Auswahl nach sachgerechten Gesichtspunkten treffen (vgl BVerfGE 97, 271, 295; 115, 381, 389).

    Umgekehrt muss auch eine sachgerechte Regelung zur Anpassung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz nicht auf das Rechtsgebiet der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden (vgl BVerfGE 97, 271, 297).

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