Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1998 - VI ZR 357/97   

Hinweise an Mietwagenkunden

§ 1004 BGB, § 824, § 823 Abs. 1 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Autovermieters durch geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Geschäftsschädigende Äußerungen eines Haftpflichtversicherers - Eingriff in den Gewerbebetrieb?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit geschäftsschädigende Äußerungen eines Kfz-Haftpflichtversicherers über ein Mietwagenunternehmen gegenüber dessen Kunden

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Geschäftsschädigende Äußerungen ... - ... Kfz-Haftpflichtversicherung darf nicht aus Eigeninteresse von einem Autovermieter abraten

Besprechungen u.ä. (2)

  • captain-huk.de (Entscheidungsanmerkung)

    Geschäftsschädigende Äußerungen von Haftpflichtversicherungen im Rahmen der Unfallschadensregulierung

  • uni-jena.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundsätzliche Fragen und aktuelle Entwicklung des Anspruchs auf Ersatz der Unfallersatzwagenkosten (Dr. Torsten Körber; NZV 2000, 68)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 279
  • MDR 1999, 96
  • WM 1998, 2534
  • BB 1999, 389
  • NZV 1999, 41
  • VersR 1999, 65
  • GRUR 1999, 364
  • DB 1999, 279



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Wird zitiert von ... (37)  

  • OLG Köln, 28.10.2004 - 15 U 125/04  

    Bezeichnung von Milchprodukten als "Gen-Milch"; Kampagne einer

    Der deliktische Schutz des Gewerbebetriebes richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinaus gehen (BGH NJW 1999, 279 [281]).

    Ein anderes gilt nur dann, wenn der Aufruf sich nicht in einer Meinungskundgabe erschöpft, sondern für den Fall der Nichtbefolgung wirtschaftlicher oder sonstiger Druck angekündigt wird; ein solcher Druck kann auch im Äußern einer unrichtigen Rechtsansicht liegen, verbunden mit dem unrichtigen Inaussichtstellen von nach der Rechtslage nicht bestehenden Regulierungsproblemen einer Haftpflichtversicherung gegenüber ihren Mitgliedern (BGH NJW 1999, 279 [281]).

  • OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00  
    Die Abrechnung nach einem solchen Unfallersatztarif widerspricht nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, nicht der bestehenden Rechtslage (BGH NJW 1999, 279, 280; 1996, 1958)- Danach ist die Verwendung eines derartigen Tarifes nicht zu beanstanden, soweit er sich im Rahmen des üblichen hält (BGH, NJW 1996,- 1958, 1959).

    Demgemäß kann der Geschädigte auch grundsätzlich die Erstattung der Kosten für ein zu den Bedingungen eines solchen Unfallersatztarifes angemietetes Ersatzfahrzeug von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung verlangen (BGH, NJW 1999, 279, 280; 1996, 1958, 1959).

    Die in den Schreiben der Verfügungsbeklagten für die Geltendmachung der Forderungen abgegebenen Begründungen können allerdings geeignet sein; das Verhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und ihren Versicherungsnehmern zu stören, so daß insoweit ein betriebsbezogener Eingriff in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 1999, 279, 2B0).

  • OLG Hamm, 05.12.2008 - 9 U 89/08  

    Behauptung; eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb; Unterlassen

    Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. vom 13.10.1998, VI ZR 357/97, NJW 1999, 297) sei das Recht des Klägers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegenüber dem Informationsbedürfnis der Beklagen abzuwägen.

    Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BGH vom 13.10.1998 (VI ZR 357/97; NJW 1999, 2534) zu geschäftsschädigenden Äußerungen eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei dem klagenden Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet hatten, ist mit dem hier zu entscheidenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

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