Rechtsprechung
   BGH, 02.10.1984 - 4 StR 551/84   

Hinzukommen nach zweimaliger Vergewaltigung

§ 177, § 25 Abs. 2 StGB, keine sukzessive Mittäterschaft nach Vollendung;

§ 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB, auch völlige Erschöpfung kann psychische Störung sein, § 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1985, 70
  • StV 1985, 12
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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99  

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Nach seinem Entschluß, den Beischlaf auszuführen, hat der Angeklagte die Wirkung der früheren Gewalt weder verbal noch durch konkludente Handlungen aufrechterhalten (vgl. BGH NStZ 1995, 244, 245; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2); eine bloße Ausnutzung der hierdurch geschaffenen Lage rechtfertigt die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung nicht (BGH NStZ 1985, 70; bei Dallinger MDR 1975, 365 f.).

    Diese ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet ( BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH GA 1977, 144; NJW 1986, 77; NStZ 1985, 70, 71; 1997, 272; 1998, 565; StV 1998, 127, 128).

  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 3/99  
    Nach seinem Entschluß, den Beischlaf auszuführen, hat der Angeklagte die Wirkung der früheren Gewalt weder verbal noch durch konkludente Handlungen aufrechterhalten (vgl. BGH NStZ 1995, 244, 245; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2); eine bloße Ausnutzung der hierdurch geschaffenen Lage rechtfertigt die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung nicht (BGH NStZ 1985, 70; bei Dallinger MDR 1975, 365 f.).

    Diese ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH GA 1977, 144; NJW 1986, 77; NStZ 1985, 70, 71; 1997, 272; 1998, 565; StV 1998, 127, 128).

  • BGH, 03.07.1991 - 3 StR 69/91  
    Nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Begehung, die auch in Fällen der (zunächst verborgen gebliebenen) Schuldunfähigkeit eines der gemeinsam Handelnden Anwendung finden können, muß sich der Angeklagte die fortdauernde, von ihm bewußt ausgenutzte Wirkung der Gewaltanwendung durch den Mitangeklagten Sch. zurechnen lassen (vgl. dazu BGHSt 2, 344 [346]; BGH GA 1966, 210; JZ 1981, 596 ; NStZ 1985, 70 [71]; Laufhütte in LK StGB 10. Aufl. 177 Rdn. 17).
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