Rechtsprechung
| BGH, 03.03.1956 - IV ZR 301/55 |
Hochfrequenzgeräte
§ 93, § 947 Abs. 2, § 950 BGB, Einbau serienmäßig hergestellter Geräte bei leichter Ausbaubarkeit
Volltextveröffentlichungen
- Alpmann Schmidt
BGB § 93
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 20, 154
- NJW 1956, 945
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10
Bestandteil einer Sache als sonderrechtsfähige Sache
Maßgebend dafür ist die Verkehrsanschauung (RGZ 158, 362, 370; BGH, Urteil vom 4. November 1987 - VIII ZR 314/86, BGHZ 102, 135, 149) und - wenn diese fehlt oder nicht festgestellt werden kann - die natürliche Betrachtungsweise eines verständigen Beobachters (RGZ 158, 362, 370), wobei Zweck und Wesen der Sache und ihrer Bestandteile vom technischwirtschaftlichen Standpunkt aus zu beurteilen sind (BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 157).Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist nach § 93 BGB auch entscheidend, ob die Restsache nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden wird (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1955 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 229; vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156 und vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81).
Zwar betrafen die meisten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, in denen eingefügte Bestandteile als nicht wesentlich angesehen worden sind, serienmäßig produzierte Aggregate und Austauschteile (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 1956 - IV ZR 116/55, BGHZ 18, 226, 230 [Schleppermotor], vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 156, 158 [Messinstrumente], vom 27. Juni 1973 - VII ZR 201/72, BGHZ 61, 80, 81 [Kraftfahrzeugmotor] und das Senatsurteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 166/85, WM 1987, 47 [Dampfkessel]).
Ist sie dagegen nicht speziell angepasst und kann sie durch ein anderes Teil desselben oder eines anderen Herstellers ersetzt werden, geht sie durch die Verbindung grundsätzlich nicht in der daraus entstandenen Sache auf, sondern bleibt ein unwesentlicher, sonderrechtsfähiger Bestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 155, 158).
Es soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Werte ohne einen rechtfertigenden Grund zerstört werden und dadurch der Volkswirtschaft Schaden zugefügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 157).
In diesem Zeitpunkt entscheidet sich, ob die Sache unter wirtschaftlich-technischen Gesichtspunkten in der Gesamtsache aufgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, BGHZ 20, 154, 157).
- LG Hamburg, 01.07.2008 - 312 O 310/08
Wettbewerbsrecht: Einbau von Fail-Safe-Schaltern in Alt-Röntgengeräte ohne …
Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil, eine selbständige Sache innerhalb einer Sachgesamtheit oder um Zubehör (§ 97 BGB) handelt, sind die Verkehrsauffassung und die natürliche Betrachtungsweise unter Zugrundelegung eines technisch-wirtschaftlichen Standpunktes (BGHZ 20, 154, 157).Ob sie derart fest miteinander verbunden werden, dass sie nicht mehr voneinander getrennt werden können oder ob der Schalter lediglich mit dem Röntgengerät verschraubt wird und gegebenenfalls auch wieder ausgebaut werden kann, ist für die Beurteilung, ob es sich um einen Bestandteil handelt, unerheblich, da die verschiedenen Teile vom Verkehr jedenfalls als eine einheitliche Sache aufgefasst werden (ähnlich BGHZ 20, 154, 157 f.: elektrische Messgeräte, die in andere Apparate eingebaut werden, um deren Betrieb zu ermöglichen, sind - allerdings keine wesentlichen - Bestandteile).
- BGH, 19.03.1992 - I ZR 122/90
Pajero - Verleiten zum Vertragsbruch; Erstbegehungsgefahr
Schriftsätzlich nicht festgehaltener mündlicher Vortrag kann in eine Entscheidung nur dann Eingang finden, wenn sie von den Richtern getroffen wird, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, was auch gilt, wenn im schriftlichen Verfahren entschieden wird (BGH, Urt. v. 3.3.1956 - IV ZR 301/55, MDR 1956, 473, 474).
- VG Düsseldorf, 02.12.2003 - 17 K 6449/01 Der Sinn des weiten bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs - dem Komplementärbegriff zur beweglichen Sache - liegt darin, die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks zu erhalten und den Wert der Sachgesamtheit zu schützen, Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. März 1956 - IV ZR 301/55, in: BGHZ 20, 154 (157).
- BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 201/72
Austauschmotor - § 93 BGB, kein wesentlicher Bestandteil trotz …
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein serienmäßig hergestellter Motor eines Kraftfahrzeugs auch dann nicht wesentlicher Bestandteil desselben, wenn das Kraftfahrzeug, in das er eingebaut wurde, nicht mehr im Eigentum des Herstellungsbetriebes steht, sondern veräußert ist (vgl. auch BGHZ 20, 154). - VGH Baden-Württemberg, 08.03.1990 - 9 S 2696/89
Zur Förderfähigkeit von Laboreinrichtungsgegenständen
Steckverbindungen schaffen keine Verbindungen, welche zur Zerstörung oder Wesensveränderung der Anschlußschächte wie der Digestorien selbst führen würden, die im übrigen serienmäßig hergestellte Katalogware sind (vgl. BGHZ 18, 226/229 und 61, 80/81, wonach sogar ein Kfz-Motor und ein Austauschmotor nicht wesentliche Bestandteile eines Kraftfahrzeugs sind; vgl. ferner RG JW 32, 1200 für Kühl- und Gefrieranlagen eines Hotelgrundstücks; OLG Celle, NJW 58, 632 für Ölfeuerungsanlagen; BGHZ 20, 154 für serienmäßige und katalogmäßige Meßgeräte in Apparaturen;… vgl. im einzelnen hierzu Münchner Kommentar, 2. Aufl., 1984, RdNr. 34 und 15 zu § 93 m.w.N.). - AG Tübingen, 11.03.2005 - 9 C 951/04 Nicht wesentlich sind dagegen die Bestandteile, die trotz des Einbaus ihr eigenes Wesen und ihre besondere Natur behalten (BGHZ 20, 154).
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