Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61   

Hochhaus-Grenzüberbau

§§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegenüber §§ 812 ff und BGB auch § 951 BGB, Begriff der 'Verwendung';

§§ 987, 242, 904 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 41, 157
  • NJW 1964, 1125
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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 29.09.1995 - V ZR 130/94  

    Ausschluß des allgemeinen Bereicherungsrechts hinsichtlich des Ersatzes von

    Die Vorschriften der §§ 994 bis 1003 BGB regeln im Verhältnis zwischen Eigentümer und nicht berechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen erschöpfend und schließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus (Bestätigung von BGHZ 41, 157); dies gilt auch für werterhaltende oder werterhöhende Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden in der begründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs.

    Damit beurteilt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Besitzer wegen der von ihm getätigten Aufwendungen, die der Sache zugute gekommen sind, ein Anspruch zusteht, nach der Rechtsprechung des Senats, auf die schon das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff BGB (BGHZ 41, 157; Urt. v. 2. März 1973, V ZR 57/71, WM 1973, 560, 562; demgegenüber offengelassen von BGH, Urt. v. 4. Oktober 1967, VIII ZR 105/66, WM 1967, 1250 f und Urt. v. 8. Januar 1969, VIII ZR 7/67, WM 1969, 295 f).

    Dies gilt auch für einen Anspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 BGB, der im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen ist, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen, deren Ersatz begehrt wird, keine Verwendungen im Rechtssinne darstellen (BGHZ 41, 157).

    Die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis enthalten insoweit eine erschöpfende Sonderregelung, die ein Zurückgehen auf die allgemeinen Vorschriften nach dem gesetzgeberischen Konzept nicht erlauben (BGHZ 41, 157, 162 f; vgl. dazu insbes. auch Staudinger/Gursky, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu §§ 994 bis 1003 Rdn. 39 m.w.N. auch zu abweichenden Auffassungen).

  • OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06  

    Immobilien - Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung

    Dass eine sog. sachändernde Verwendung nicht als Verwendung gemäß § 994 BGB zu qualifizieren ist, hindert die Annahme eines Wegnahmerechts gemäß § 997 BGB nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 26.02.1994, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157).*).

    Verdrängt würde auch ein Anspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 BGB, der im vorliegenden Fall grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen, deren Ersatz begehrt wird, keine Verwendungen im Rechtssinne darstellen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 26.02.1964, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157).

    Sie geben vielmehr dem unberechtigten Besitzer, der mit der herauszugebenden Sache eine andere als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, unter gewissen Voraussetzungen als weiteres Recht das Wegnahmerecht gemäß § 997 BGB, kraft dessen der Besitzer die verbundene Sache abtrennen und sich aneignen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26.02.1964, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157ff m. w. N.).

  • BGH, 14.11.2007 - VII ZR 340/06  
    Verdrängt würde auch ein Anspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 BGB, der im vorliegenden Fall grundsätzlich in Betracht zu ziehen wäre, und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen, deren Ersatz begehrt wird, keine Verwendungen im Rechtssinne darstellen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 26.02.1964, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157).

    Sie geben vielmehr dem unberechtigten Besitzer, der mit der herauszugebenden Sache eine andere als wesentlichen Bestandteil verbunden hat, unter gewissen Voraussetzungen als weiteres Recht das Wegnahmerecht gemäß § 997 BGB, kraft dessen der Besitzer die verbundene Sache abtrennen und sich aneignen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 26.02.1964, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157ff m. w. N.).

    Dass eine sog. sachändernde Verwendung nicht als Verwendung gemäß § 994 BGB zu qualifizieren ist, hindert die Annahme eines Wegnahmerechts gemäß § 997 BGB nicht (Fortführung von BGH, Urt. v. 26.02.1994, V ZR 105/61, BGHZ 41, 157).

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