Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87   

Höchstalter Anwaltsnotar

Art. 12 GG, Gesetzesvorbehalt, Verwaltungsverfügung

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 80, 257
  • NJW 1989, 2614
  • DNotZ 1989, 623
  • DVBl 1989, 992
  • AnwBl 1989, 560



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Wird zitiert von ... (79)  

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 53/92  

    Verfassungsmäßigkeit der Altersbegrenzung für Notarbewerber

    Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Gewährung einer geordneten Rechtspflege geschaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; 80, 257, 263; Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 - NotZ 11/86 - BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13.07.92 - NotZ 15/91).

    Aus neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 280 ; 80, 257) ergibt sich nichts Gegenteiliges.

    Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um eine ausfüllungsbedürftige Richtlinie für die Ausübung der vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffenen Organisationsgewalt des Staates, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264 und Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89 = BGHR BNotO § 6 Eignung 2; vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 a.a.O.; vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 a.a.O. sowie vom 13.07.92 - NotZ 15/91 jeweils m.w.N.).

    Die Regelung genügt formell den vom Bundesverfassungsgericht geforderten Anforderungen an eine gesetzliche Regelung durch den Gesetzgeber (BVerfG, Beschluß vom 21. Juni 1989 = BVerfGE 80, 257 = NJW 1979, 2614; BTDrucks. 11/6007, S. 10 r.Sp.).

    Läßt der Gesetzgeber für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen ein bisher mögliches Verfahren, hier das Erreichen festgelegter Wartezeiten, nicht mehr zu, ist das Grundrecht nicht berührt (vgl. BVerfGE 80, 257, 263).

  • VG Berlin, 25.06.2009 - 16 K 26.09  
    Eine solche ergibt sich auch nicht aus den Voraussetzungen des § 4a S. 2 RöV und des § 66 Abs. 1 S. 2 StrlSchV, insbesondere nicht aus dem dort verwendeten Begriff der "Eignung" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1989 - 1 BvR 32/87 -, BVerfGE 80, 257 [266f.]).

    § 4a S. 2 RöV und § 66 Abs. 1 S. 2 StrlSchV mögen zwar nach ihrer Zielrichtung die Schaffung einer generellen Altersgrenze als Konkretisierung der erforderlichen persönlichen Eignung ermöglichen, treffen jedoch selbst gerade nicht die Entscheidung für eine Altersgrenze (vgl. dazu BVerfGE 80, 257 [267]).

    So betont das Bundesverfassungsgericht, dass die Entscheidung über eine Altersgrenze dem Normgeber vorbehalten sei, "weil Beschränkungen der Berufsfreiheit nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes möglich sind" (BVerfGE 80, 257 [267]).

    Von dem Formerfordernis einer gesetzlichen Regelung lassen sich dabei auch unter dem Aspekt der Nähe eines Berufes zum öffentlichen Dienst keine Abstriche machen (BVerfGE 80, 257 [265] m.w.N.).

    Ferner fällt eine Altersgrenze auch nicht in den Bereich der staatlichen Organisationsgewalt, der dem Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG entzogen wäre (BVerfGE 80, 257 [263]).

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06  

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).

    Denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ).

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