Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64   

Höllenfeuer

§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, keine Indikation der Rechtswidrigkeit, Art. 5 GG, Vermutung für Zulässigkeit der 'freien Rede', Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch scharfe Polemik als Reaktion auf einen Presseartikel

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 45, 296
  • BGHZ 45, 297
  • NJW 1966, 1617
  • GRUR 1966, 693
  • BB 1966, 874



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Wird zitiert von ... (76)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328).

    (aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318).

    Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93, 266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.).

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73  

    Haftung für Warentest

    Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß es sich bei der im Wege der Rechtsfortbildung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB geschaffenen Erweiterung dieser Norm durch Einbeziehung des Gewerbebetriebs um einen Auffangtatbestand handelt (vgl. BGHZ 45, 296, 307; 55, 153, 158; 59, 30, 34), demgegenüber daher der Vorschrift des § 824 BGB Vorrang zukommt.

    Daher ist eine gewerbeschädigende Kritik -- jedenfalls außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier -- nicht schon grundsätzlich unzulässig (BGHZ 45, 296, 307; BGH Urteile vom 14. Januar 1969 -- VI ZR 196/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 35a und vom 20. Juni 1969 -- VI ZR 234/67 = LM BGB § 823 [Ai] Nr. 37).

    Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der "freien Rede" (BGHZ 45, 296, 308).

    In der Entscheidung BGHZ 45, 296, in der es ebenfalls um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ging, ist diese Grenze dort gesehen worden, wo eine Schmähkritik vorliegt; in ähnlicher Form hat der Senat insbesondere auch im Bereich des Persönlichkeitsschutzes eine so weit gehende Kritik als unzulässig bezeichnet (Urteil vom 25. Mai 1971 -- VI ZR 26/70 = LM BGB § 847 Nr. 42; vom 18. Juni 1974 -- VI ZR 16/72 = LM GG Art. 5 Nr. 36).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98  

    Mehrdeutige Meinungsäusserungen

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung voraussetzt (vgl. BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).
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