Rechtsprechung
   BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55   

Holzhaus

§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung, Maßgeblichkeit der §§ 929 ff BGB

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 23, 57
  • NJW 1957, 457



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Wird zitiert von ... (15)  

  • OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04  

    Immobilien - Leitung als wesentlicher Grundstücksbestandteil?

    Aus BGHZ 23, 57 (59) folge lediglich, dass auf diesen Vorgang die Grundsätze des umgekehrten Falles anwendbar seien, folglich müsse neben der Einigung eine Zweckänderung erfolgen.

    Vielmehr könne der Grundstückseigentümer das Eigentum am Scheinbestandteil nur durch Übereignung oder einen anderen Erwerbsakt erlangen (BGHZ 23, 57, 60f; Staudinger/Dilcher, a.a.O., § 95, Rz 9; Mü/Ko-Holch, a.a.O., § 95, Rz 9f; wohl auch Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., 1998, § 52 II 1 b).

    So heißt es (BGHZ 37, 353, 359): "Eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung, wie sie möglicherweise in dem Übergang des Straßeneigentums auf die Klägerin zu erblicken wäre, vermochte für sich allein die Bestandteilseigenschaft ebenfalls nicht aufzuheben; vielmehr wären hier die gleichen Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat für den umgekehrten Tatbestand - späterer Wegfall eines nur vorübergehenden Zweckes - in BGHZ 23, 57 aufgestellt hat.".

    In BGHZ 23, 57, 60f hat der BGH betont, dass durch eine nachträgliche Änderung der Zweckbestimmung aus einem Scheinbestandteil nicht ein wesentlicher Bestandteil werde.

  • BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05  

    Immobilien - Scheinbestandteilseigenschaft bei Versorgungsleitungen

    Hierfür bedarf es eines nach außen in Erscheinung tretenden Willens des Eigentümers des Scheinbestandteils, dass die Verbindung nunmehr auf Dauer gewollt ist (Senat, BGHZ 23, 57, 60; BGH, Urt. v. 5. Mai 1971, VIII ZR 167/69, WM 1971, 822, 824; Senat, Urt. v. 19. September 1979, V ZR 41/77, NJW 1980, 721, 722 und v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).

    Diese Umwandlung wird entsprechend § 929 Satz 2 BGB durch die Einigung herbeigeführt, dass mit dem Übergang des Eigentums zugleich der Zweck der Verbindung geändert und die bisher rechtlich selbständige Sache künftig ein Bestandteil des Grundstücks sein soll (Senat, BGHZ 23, 57, 60 und Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774).

  • LG Bonn, 28.07.2004 - 13 O 579/03  
    Allerdings führt der BGH dort auf S. 359 oben aus, "um die Bestandteilseigenschaft aufzuheben [ ... } wären die gleichen Grundsätze anzuwenden, die der erkennende Senat für den umgekehrten Tatbestand - späterer Wegfall eines nur vorübergehenden Zweckes - in BGHZ 23, 57 aufgestellt hat".

    Mit den in Bezug genommenen Grundsätzen sind die Regelungen der §§ 929 ff. BGB gemeint, das ergibt sich aus BGHZ 23, 57.

    Durch eine solche nach außen manifestierte Willensbekundung der Zweckänderung ist - entsprechend den Anforderungen des umgekehrten Wechsels vom Scheinbestandteil zum wesentlichen Bestandteil (vgl. BGHZ 23, 57, 61) - das sachenrechtliche Publizitätsprinzip gewahrt.

mehr
  • BGH, 16.01.2004 - V ZR 243/03  

    Immobilien - Überbau aufgrund eines Mietvertrages: Folgen nach dessen Ende

    Bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück zu einem nur vorübergehenden Zweck (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist für die Eigentumslage die Zwecksetzung im Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grund und Boden maßgeblich (Senat, Urt. v. 16. Mai 1956, V ZR 146/54, LM Preisstopp VO Nr. 7; BGHZ 23, 57, 59).
  • BGH, 05.05.2006 - V ZR 139/05  

    Immobilien - Hat Besitzer Notwegerecht für zugangsloses Grundstück?

    Ein solches Gebäude ist rechtlich eine bewegliche Sache (vgl. Senat, BGHZ 23, 57, 59; Urt. v. 31. Oktober 1986, V ZR 168/85, NJW 1987, 774), deren Nutzung von dem Mietverhältnis bestimmt wird, die bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich zu entfernen ist und die der dinglichen Belastung mit der Notwegrente (§§ 917 Abs. 2, 914 Abs. 2 BGB) - einem einer Reallast ähnlichen Recht (Senatsurt. v. 10. Juli 1963, V ZR 32/62, NJW 1963, 1917, 1918) - nicht zugänglich ist.
  • BGH, 12.01.2007 - V ZR 268/05  

    Immobilien - Einstellung des Bodenordnungsverfahrens

    (b) Richtete sich die Aufgabe des Gebäudeeigentums nach Mobiliarsachenrecht, war sie nur durch Dereliktion nach Maßgabe von § 959 BGB oder durch Wiederherstellung des Bestandsverbunds mit dem Grundstück zu erreichen, die entsprechend § 929 Satz 2 BGB möglich ist (Senat, BGHZ 23, 57, 59 f.; 165, 184, 188).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2008 - 24 U 189/07  

    Mietrecht - Eigentumsübertragung auf Vermieter bei Mieterwechsel?

    Indes liegt in dem Verzicht der Kläger und dem Unterlassen der S. AG, den Abriss vorzunehmen, eine stillschweigende Einigung über den Eigentumsübergang an den Gebäuden gemäß § 929 BGB (vgl. hierzu BGHZ 23, 57; BGH NJW 1987, 774; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., § 95 Rn. 4).
  • KG, 05.09.2005 - 8 U 177/04  

    Immobilien - "Berliner Mauer" ist wesentlicher Bestandteil des Mauergrundstücks

    Bestandteil kann die Sache nur werden, wenn sich der Eigentümer mit dem Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang einigt (BGHZ 23, 57; BGH NJW 1959, 1487; NJW 1987, 774) und dabei der Zweck verfolgt wird, die Sache dauernd mit dem Grundstück zu verbinden.
  • BGH, 31.10.1986 - V ZR 168/85  

    Eigentumsverhältnisse an einem Anbau an einen Scheinbestandteil eines Grundstücks

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Scheinbestandteile vielmehr im Rechtssinne als bewegliche Sachen zu behandeln und daher die §§ 929 ff BGB in abgewandelter Form mit der Folge anzuwenden, daß sich der Eigentümer des Scheinbestandteils und der Grundstückseigentümer über den Eigentumsübergang rechtsgeschäftlich einigen müssen (BGHZ 23, 57, 59 im Anschluß an das Urteil vom 16. Mai 1956, V ZR 146/54, LM PreisstoppVO Nr. 7; ebenso Urt. v. 27. Mai 1959, V ZR 173/57, NJW 1959, 1487, 1488).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2011 - 7 LB 57/11  

    Öffentliches Recht - Zur Verpflichtung bei Sicherung eines Bergschadens

    Mangels einschlägiger Regelungen im Bergrecht gilt insoweit die Maßgabe des bürgerlichen Rechts, dass es dazu noch der Einigung zwischen dem bisherigen Sacheigentümer und dem Grundstückseigentümer über den Übergang des Eigentums bedarf (OVG NRW, Urt. v. 06.11.1989 - 12 A 2685/87 -, ZfB 131 (1990), 232 ; vgl. grundlegend BGH, Urt. v. 21.12.1956 - V ZR 245/55 -, BGHZ 23, 57).
  • BGH, 19.11.1971 - V ZR 100/69  

    Gemeinsame Giebelmauer; Zusammenhang behördlicher Anordnung mit fehlerhafter

  • BGH, 12.07.1984 - IX ZR 124/83  

    Eigentum an auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden

  • BFH, 15.09.1977 - V R 74/76  
  • OLG Köln, 01.02.1993 - 2 Wx 2/93  
  • FG Nürnberg, 01.04.2009 - 4 K 702/08  

    Grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb von Eigentum an Gebäuden auf fremdem Grund

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