Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1998 - VIII ZR 362/96   

Holzlieferungen

§§ 286, 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr §§ 280 Abs. 2, 323 BGB <Fassung seit 1.1.02>), hypothetische Schadensberechnung im kaufmännischen Verkehr

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 326

  • Prof. Dr. Lorenz

    Berechnung des Nichterfüllungsschadens aus § 326 I BGB, Verhältnis zum Verzugsschaden nach § 286 I BGB, maßgeblicher Zeitpunkt, Vermutung des möglichen Deckungsgeschäfts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensberechnung bei Nichterfüllung eines Kaufvertrags

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1998, 2901
  • MDR 1998, 954
  • BB 1998, 1499
  • WM 1998, 1784
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Wird zitiert von ... (27)  

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01  

    Verbraucherschutz - Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Differenz zwischen ihrem Interesse an der Vertragserfüllung und der von ihr ersparten Gegenleistung verlangen kann (vgl. zuletzt z.B. Senatsurteile BGHZ 107, 67, 69 und vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, WM 1998, 1784 unter II 2, jew.m.w.Nachw.).

    Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Klägerin ihren Schaden in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1998 aaO) konkret berechnet hat, indem sie von dem Nettovertragspreis ihre ersparten Herstellungs- und Anschaffungskosten abgezogen hat.

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2002 - 8 U 258/01  

    Gegenseitiger Vertrag: Berechnung des Nichterfüllungsschadens im

    Zur Berechnung des Nichterfüllungsschadens bedarf es daher eines Vergleichs zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage (BGHZ 126, 131, 133 f.; BGH NJW 98, 2901, 2902).

    Allerdings hat der BGH (z.B. BGHZ 107, 67, 69; BGHZ 126, 305, 308; BGH NJW 98, 2901, 2902) entschieden, dass ein Schadensersatz geltend machender Kaufmann oder Gewerbetreibender im Rahmen des § 326 BGB seinen Schaden auch "abstrakt" berechnen kann, d.h. unter Inanspruchnahme einer Beweiserleichterung in Gestalt der Vermutung, dass er jederzeit im Stande gewesen wäre, das ihm entgangene Geschäft mit dieser oder einer anderen Ware zu Marktpreisen zu tätigen.

    Im Fall der Nichterfüllung eines Kaufvertrages durch den Verkäufer hat der BGH (NJW 98, 2901, 2902) dem nicht belieferten gewerblichen Käufer das Recht zugesprochen, als abstrakten Schaden die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktpreis für einen hypothetischen Deckungskauf zu berechnen.

  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03  

    Mietrecht - Unwirksamkeit v. Schönheitsreparaturklauseln mit starrem Fristenplan

    Der Gläubiger kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 = WM 1998, 1784, unter II 2 a m.w.Nachw.).
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  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05  

    Versicherungsrecht - Vertragswidrige Verweigerung der Deckung: Haftung?

    Der geschädigte Gläubiger ist aber im Falle einer schuldhaften Leistungsstörung so zu stellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte (vgl. beispielsweise BGH, Urteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96 - NJW 1998, 2901 unter II 2; BGHZ 126, 131, 133 f.).
  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 135/99  

    Berechnung des entgangenen Gewinns

    Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Klägerin sei im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes wegen Nichterfüllung so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn die Hauptschuldnerin ihrer vertraglichen Pflicht nachgekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 unter II 2 a m.w.Nachw.).

    Greift die Vermutung des § 252 Satz 2 BGB somit nicht ein, war die Klägerin gehalten, ihren Schaden konkret zu berechnen, also unter Darlegung im einzelnen, wie sich die Vermögenslage bei vertragsgemäßem Verhalten der Hauptschuldnerin entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 unter II 2 a m.w.Nachw.); hierbei ist auch der durch die Weiterveräußerung erzielte Erlös zu berücksichtigen, soweit er den Verkehrswert des Kaufgegenstandes nicht übersteigt (BGH, Urteil vom 13. März 1981 - V ZR 46/80, NJW 1981, 1834 unter 1 m.w.Nachw.).

  • OLG Köln, 06.12.2000 - 11 U 205/99  
    Der vom Beklagten zu 1.) auf Grund seiner Verletzung vertraglicher Treuepflichten (vgl. oben zu Nr. 11 1) zu ersetzende Nichterfüllungsschaden ergibt sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich entstandenen Vermögenslage der Klägerin und derjenigen Lage, die bestanden hätte, wenn der Beklagte zu 1.) die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Klägerin nicht vorzeitig in der geschehenen vertragswidrigen Weise bekannt gegeben hätte; denn wer - wie hier die Klägerin - einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat, kann verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages stehen würde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 1998, 2901 [2902] m.w.N.).

    Ist der Geschädigte Kaufmann oder Gewerbetreibender, so kann er seinen Schaden auch " abstrakt " berechnen; diese Beweiserleichterung geht bei der Berechnung des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 2 BGB von dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, nämlich dem regelmäßigen Verlauf im Handelsverkehr aus, dass der Kaufmann gewisse Geschäfte im Rahmen seines Gewerbes tätigt und daraus Gewinne erzielt (BGHZ 29, 393 [399]; 62, 103 [105]); sie beruht auf der tatsächlichen Vermutung, dass der Geschädigte jederzeit imstande gewesen wäre, das ihm entgangene Geschäft zu marktüblichen Konditionen zu tätigen (BGH, NJW 1988, 2234 [2236]; 1995, 587 [588]; 1998, 2901 [2902]).

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00  

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    c) Für die Berechnung des Nichterfüllungsschadens ist anerkannt, daß der Verkäufer den Verlust aus einem Deckungsverkauf ersetzt verlangen kann (BGHZ 126, 131, 134; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, WM 1998, 1784 unter II 2 b).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 197/99  

    Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer

    Dabei wird das Vertragsverhältnis in der Weise umgestaltet, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die gegenseitigen Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (vgl. RGZ 141, 259, 261 f; BGHZ 126, 131, 134, 136; 136, 52, 54; BGH, Urt. v. 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902; v. 24. September 1999 - V ZR 71/99, Umdruck S. 5, z.V.b.).
  • OLG Dresden, 30.11.2000 - 21 U 218/00  

    Sonstiges Zivilrecht

    Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages soll den Gläubiger so stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (allgemein: RGZ 91, 30, 33; BGH-Urteil vom 27.05.1998-VIII ZR 362/96-NJW 1998, 2901 f.).
  • BGH, 11.02.2009 - VIII ZR 328/07  

    Nähere Bestimmung der Voraussetzungen und der Berechnung eines

    Grundsätzlich ist der Schaden konkret zu ermitteln, also unter Darlegung im einzelnen, wie sich die Vermögenslage bei vertragsgemäßem Verhalten entwickelt hätte und wie sie sich tatsächlich entwickelt hat (Senatsurteil vom 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, unter II 2 a; BGH, Urteil vom 24. September 1999 - V ZR 71/99, NJW 1999, 3625, unter II 2, jeweils zu § 326 Abs. 1 BGB aF und m.w.N.; MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., Vor § 281 Rdnr. 7; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 281 Rdnr. 34, 36; Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. B 152, B 155).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 7 U 186/00  

    Begriff der Freizeitveranstaltung

  • BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00  

    Wirkung von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; Geltendmachung des

  • OLG Rostock, 26.06.2006 - 3 U 237/03  

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • OLG Frankfurt, 16.05.2011 - 19 W 29/11  

    Nichtigkeit eines Vertrages zur Durchführung einer Hochzeit wegen Vereinbarung

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2001 - 9 U 183/00  

    Immobilien - Schadensersatz bei Vorvertrag über Vorkaufsrecht

  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 6 U 232/02  

    Haustürgeschäft: Begriff der Freizeitveranstaltung und der öffentlich

  • BGH, 12.06.2008 - IX ZR 58/05  

    Zulässigkeit der Aufrechnung in der Insolvenz

  • KG, 22.01.2004 - 8 U 170/03  

    Aktiengesellschaft: Formerfordernis für einen Vorgründungsvertrag; Formfreiheit

  • LG Köln, 19.04.2000 - 9 S 361/99  

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf der Grundlage eines (Kfz-)Deckungskaufs

  • OLG Celle, 18.03.2003 - 16 U 185/02  

    Mitverkauf von Grundstückszubehör

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2003 - 9 W 77/03  
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2010 - 17 U 132/08  

    Gewährleistung im Rahmen verschiedener Kaufverträge über Orangensaft nach dem

  • OLG Oldenburg, 10.02.1999 - 2 U 248/98  

    Gesellschaft, Gesamthand, Gesellschaftsschuldner, Klage, Konkursverwalter,

  • LG Düsseldorf, 20.08.2002 - 4a O 341/01  
  • OLG Hamm, 27.11.2001 - 27 U 210/00  
  • LG Düsseldorf, 20.08.2002 - 4a O 314/01  

    Nichtausübung von Patenten

  • OLG Düsseldorf, 11.06.2001 - 9 U 183/99  
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