Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1994 - II ZR 83/93   

Holzschnitzel

§ 346 HGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach ausdrücklicher Ablehnung durch den anderen Teil

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Zustandekommen eines einjährigen Rahmenvertrages durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben mit Bezugnahme auf von der Gegenseite abgelehnten Vorjahresvertrag

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 1288
  • ZIP 1994, 618
  • MDR 1994, 457
  • BB 1994, 673
  • WM 1994, 850
  • VersR 1994, 869



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Wird zitiert von ... (9)  

  • OVG Niedersachsen, 08.09.2010 - 1 KN 129/07  

    Überplanung einer Streusiedlung im Wald

    Danach gilt unter bestimmten Umständen bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen (BGH, Urt. v. 31.1.1994 - II ZR 83/93 -, NJW 1994, 1288).
  • OLG Koblenz, 26.06.2006 - 12 U 685/05  

    Architekten & Ingenieure - Vertragsschluss durch Bestätigungsschreiben beweisen?

    Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens braucht allerdings nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (vgl. BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343; 101, 357, 365; BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 4; BGH NJW-RR 2001, 680, 681).
  • BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00  

    Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942 und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.).
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  • OLG Rostock, 13.01.2006 - 8 U 79/04  

    Bauvertrag - Angabe des Sperrkontos im Bauvertrag?

    Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof beispielsweise für den Fall bejaht, dass im Bestätigungsschreiben auf einen Vertrag Bezug genommen wurde, dessen Abschluss von der Gegenseite zuvor ausdrücklich verweigert worden war (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1994, NJW 1994, S. 1288).
  • OLG Köln, 26.11.2002 - 24 U 217/01  

    Abgrenzung von Pauschal- und Einheitspreisabrede bei einem Bauvertrag -

    Das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben bleibt freilich dann ohne Wirkung, wenn dieses inhaltlich so weit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte, was insbesondere der Fall ist, wenn das Schreiben auf einen Vertrag Bezug nimmt, dessen Abschluss der Empfänger ausdrücklich verweigert hatte (BGH NJW 1994, 1288; NJW-RR 2001, 680, 681; OLG Köln OLGR 2001, 129; Palandt-Heinrichs § 148 Rn. 16 jeweils m. w. N.).
  • OLG Köln, 12.06.1995 - 19 U 15/95  

    Leasinggeber kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Eines Widerspruches bedarf es dann nicht mehr (vgl. BGH VersR 1994, 869).
  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 5 U 1847/05  

    Annahme eines Wandelungsbegehrens des Leasingnehmers durch den Verkäufer

    Es ist anerkannt, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen braucht, wenn der Inhalt des Schreibens sich so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (vgl. BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343; 101, 357, 365; BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 4; BGH NJW-RR 2001, 680, 681).
  • OLG Köln, 24.05.2004 - 3 U 161/04  
    Ein Kaufmann, der ein Bestätigungsschreiben, das ihm in unmittelbarem Anschluss an vorangegangene Vertragsverhandlungen zugeht, widerspruchslos entgegennimmt, bringt dadurch grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck, so dass damit der Vertrag, sollte er noch nicht wirksam geschlossen worden sein, zustande kommt und der Inhalt des Vertrages durch dieses Schreiben bestimmt wird (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 31.1.1994, NJW 1994, 1288; BGHZ 7, 187, 189).
  • LG Leipzig, 04.11.2005 - 5 HKO 2727/05  

    Werkvertrag - Unzutreffende Mängelrüge: Vor Störungsbeseitigung Auftrag einholen

    Es kommt hinzu, dass die Anwendung der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben jedenfalls dort ihre Grenze findet, wo dessen Inhalt so weit von dem Inhalt des bislang besprochenen abweicht, dass der Absender vernünftiger Weise nicht mehr mit einer Billigung durch den Empfänger rechnen kann (BGH NJW 1987, 1940, 1942 und 1994, 1288).
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