Rechtsprechung
   BVerfG, 10.05.1957 - 1 BvR 550/52   

Homosexuelle

§ 175 StGB aF, Art. 3 Abs. 2, Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG, Sittengesetz, Schuldprinzip, Art. 8 Abs. 1 MRK

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Homosexuelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften gegen die männliche Homosexualität

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zur Geschichte von § 175 StGB - Späte Wiedergutmachung für Schwule

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 6, 389
  • NJW 1957, 865
  • MDR 1957, 403
  • DÖV 1957, 790



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Wird zitiert von ... (99)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98  

    Großer Lauschangriff

    Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1a hat sich allerdings durch seinen Tod erledigt (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 12, 311 ).

    Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 17, 86 ; 23, 288 ; 37, 201 ; 69, 188 ).

    (1) Vorkehrungen zum Schutz der Menschenwürde sind nicht nur in Situationen gefordert, in denen der Einzelne mit sich allein ist, sondern auch dann, wenn er mit anderen kommuniziert (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 35, 202 ).

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94  

    Mauerschützen

    Es hat dazu auf die Ausführungen von Gustav Radbruch (SJZ 1946, S. 105 ff. [= Gustav Radbruch Gesamtausgabe Band 3, 1990, bearbeitet von W. Hassemer, S. 83 ff.]), insbesondere die sogenannte Radbruch'sche Formel, Bezug genommen (vgl. BVerfGE 3, 225 [232 f.]; 6, 132 [198 f.]; 6, 389 [414 f.]).

    Dabei hat es mehrfach betont, daß eine Unwirksamkeit des positiven Rechts auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß und eine bloß ungerechte, nach geläuterter Auffassung abzulehnende Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement noch Rechtsgeltung gewinnen und so Rechtssicherheit schaffen kann (vgl. BVerfGE 6, 132 [199]; 6, 389 [414 f.]).

    Eine solche strafrechtliche Reaktion wäre ohne Feststellung der individuellen Vorwerfbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (vgl. BVerfGE 6, 389 [439]; 20, 323 [331]).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05  

    Roman Esra

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass wegen der besonderen Nähe zur Menschenwürde ein Kernbereich privater Lebensgestaltung als absolut unantastbar geschützt ist (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 6, 389 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 35, 35 ; 38, 312 ; 54, 143 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 89, 69 ; 109, 279 ).
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