Rechtsprechung
   BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86   

Honda-Lenkerverkleidung

§ 823 Abs. 1 BGB, Produzentenhaftung, Produktbeobachtungspflicht der inländischen Vertriebsgesellschaft, Produktbeobachtungspflicht hinsichtlich Zubehörteilen von Drittherstellern, Anforderungen an die Deutlichkeit von Warnhinweisen

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 99, 167
  • NJW 1987, 1009
  • MDR 1987, 396
  • JR 1988, 245
  • BB 1987, 721
  • BB 1987, 717
  • NJW-RR 1987, 603
  • GRUR 1987, 191
  • WM 1987, 176
  • JR 1988, 241
  • VersR 1987, 312



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 16.12.2008 - VI ZR 170/07  

    Grenzen außervertraglicher Herstellerpflichten bei Produkten mit

    Er muss es auf noch nicht bekannte schädliche Eigenschaften hin beobachten und sich über seine sonstigen, eine Gefahrenlage schaffenden Verwendungsfolgen informieren (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, 199, 202 f. ; 99, 167, 172 ff. ).

    Sie können etwa dann weiter gehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Warnung, selbst wenn sie hinreichend deutlich und detailliert erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 99, 167, 181 ; 116, 60, 68 und vom 11. Juli 1972 - VI ZR 194/70 - VersR 1972, 1075, 1076; Sack, BB 1985, 813, 817), den Benutzern des Produkts nicht ausreichend ermöglicht, die Gefahren einzuschätzen und ihr Verhalten darauf einzurichten (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. September 1994 - VI ZR 150/93 - aaO, S. 1483; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823, Rn. 257 ff.; Bodewig, Der Rückruf fehlerhafter Produkte, 1999, S. 257, 268).

  • OLG Nürnberg, 15.01.1992 - 9 U 3700/89  

    Formaldehyd- und Lindanausdünstungen eines Fertighauses als Baumangel

    Die inländische Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Herstellers haftet aber grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Konstruktions- oder Fabrikationsfehler verursacht worden sind, weil die Muttergesellschaft als selbständiges Unternehmen nicht als Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB angesehen werden kann (BGH NJW 1987, 1009, 1010; OLG Celle VersR 1981, 464 ; Palandt-Heinrichs, 51. Aufl., § 278 BGB Rdn. 7).

    Regelmäßig obliegen ihr auch - jedenfalls wenn sie als der einzige Repräsentant des ausländischen Herstellers auf dem deutschen Markt in Erscheinung tritt - bezüglich der von ihr vertriebenen Produkte Produktbeobachtungspflichten, und damit auch die aus der Produktbeobachtung etwa folgenden Instruktionspflichten (BGH NJW 1987, 1009, 1010; OLG Karlsruhe VersR 1986, 46 ; Palandt-Thomas, 51. Aufl.., § 823 BGB Rdnr. 207, 208).

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2002 - 14 U 99/02  

    Zuckerkranker Richter auch in zweiter Instanz mit Klage gescheitert // Keine

    Ist für einen Produzenten trotz Einhaltung der technischen Regeln und Wahrung etwaiger behördlicher Zulassungsvoraussetzungen eine von seinem Erzeugnis ausgehende Gefahr erkennbar, so hat er die darüber in Unkenntnis befindlichen Benutzer zu warnen (BGHZ 99, 167, 176; 106, 273, 280).

    Ob der Kläger - was weitere Voraussetzung einer Haftung der Beklagten wegen einer Instruktionspflichtverletzung wäre (BGH, NJW 1994, 932, 933 m.w.N.) - die Gefahren nicht kannte, vor denen gegebenenfalls hätte gewarnt werden müssen, kann nach alledem ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die behaupteten Gesundheitsschäden durch eine ausreichende Warnung vor dem Risiko vermieden worden wären (vgl. hierzu BGHZ 99, 167, 181; 106, 273, 284) und ob die Beklagte ein Verschulden trifft.

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