Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92   

Honecker

Art. 31, 142 GG, zum Verhältnis Landesverfassungsrecht - Bundesrecht im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht gegen eine Entscheidung eines Landesgerichts (Hinweis: vgl. die Entscheidung des BVerfG, «landesverfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz», die allerdings das Verhältnis des Landesverfassungsrechts zum materiellen Bundesrecht offen gelassen hat);

Durchführung eines Strafverfahrens gegen einen totkranken Menschen verstößt gegen die Menschenwürde im Sinne der Verfassung von Berlin (Hinweis: vgl. zum Bundesrecht: Art. 1 Abs. 1 GG)

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Honecker-Prozeß (Uwe Wesel)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Erich Honecker

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1993, 515
  • NStZ 1993, 298
  • MDR 1993, 154
  • JR 1993, 99
  • StV 1993, 84
  • NVwZ 1993, 468
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Wird zitiert von ... (24)  

  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93  

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    Die Verfassungsbeschwerde ist hingegen zulässig mit Blick auf die weiterhin erhobenen Rügen der Verletzung des Art. 9 Abs. 1 VvB sowie des in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde (vgl. dazu Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, NJW 1993, 515).

    Er hat bereits früher entschieden, daß solche Individualrechte soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet, und daß sich hieraus die Befugnis zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ergibt (vgl. z. B. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1993, 513; Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, ebenda, 515; Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 -; Beschluß vom 8. September 1993, - VerfGH 54/93 -; Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 -; siehe auch Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - , Schrifttum ist diese Rechtsprechung einerseits auf Zustimmung (s. etwa Bartlsperger, DVBl. 1993, 333, 348; Sachs, ZfP 1393, 121, 131 ff.), andererseits auf Ablehnung gestoßen (s. z. B. Löwer, SächsVBl. 1993.73, 77 f.; Starck, JZ 1993, 231, 232; Wilke, NJW 1993, 887, 888).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschluß vom 12. Januar 1993 (- VerfGH 55/92 -, NJW 1993, 515) betont, daß es mit dem Gebot der Achtung der Würde des Menschen unvereinbar ist, einen Menschen, der von schwerer und unheilbarer Krankheit und von Todesnähe gezeichnet ist und deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Abschluß der Hauptverhandlung nicht mehr erleben wird, weiter in Haft zu halten, weil eine solche Verfahrensweise den Beschuldigten zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft degradieren würde.

  • VerfGH Berlin, 25.04.1994 - VerfGH 8/94  

    Oberverwaltungsgerichtliche Auffassung zu nicht anrechenbaren Zeiten beim

    Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - NJW 1993, 513, vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - NJW 1993, 515 und vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - NJW 1994, 436) davon aus, daß seine Prüfungskompetenz im Verfassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch dann besteht, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung wie im vorliegenden Fall in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren unter Zugrundelegung materiellen Bundesrechts ergangen ist.

    Weder eine Zusammenschau einzelner Grundrechte noch auch der Gedanke des "Hineinwirkens" von Bundesverfassungsrecht in Landesverfassungsrecht (vgl. dazu den Beschluß v. 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - NJW 1993, 515; s. auch den Beschluß vom 16. Juni 1993 - VerfGH l9/93 - JR 1994, H. 3) begründen die Geltung eines Schutzes der Ehe nach dem Berliner Verfassungsrecht.

    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des auch in der Verfassung von Berlin verbürgten Rechts auf Achtung der Menschenwürde (vgl. Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - NJW 1993, 515) rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

  • VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 66/02  

    Untersuchungshäftling mit Klinefelter-Syndrom wird nicht in die

    Sonst sind Art. 1, 2, 104 GG, Art. 8, 15 Abs. 4 VvB verletzt (VerfGH, StV 93, 84 - keine U-Haft bei Lebensgefahr; NJW 01, 3181 - keine U-Haft für schwangere Mutter, wenn sie nicht zusammen mit dem Neugeborenen aufgenommen werden kann; vgl. zum Untersuchungshaftvollzug auch: BVerfGE 19, 342; NJW 73, 1643; 76, 1311; 95, 1478; zum Anspruch von Transsexuellen aus Art. 1, 2 GG, auch ohne vorherige Anerkennung per Gesetz mit ihrer besonderen Problematik Berücksichtigung zu finden: BVerfG, NJW 79, 595).

    Diese ist verletzt, wenn der Mensch durch hoheitliche Maßnahmen zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft gemacht wird (siehe Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - LVerfGE 1, 56 ; Beschluß vom 12. Januar 1994 - VerfGH 134/93 -; vgl. zum inhaltsgleichen Bundesrecht BVerfGE 9, 89 ; 57, 250 ).

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