Rechtsprechung
   BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89   

Hotel-Parkhaus

§ 1 Abs. 6 BauGB, Verhältnis zwischen "planerischer Konfliktbewältigung" und "planerischer Zurückhaltung", Lärmprognose im Bebauungsplan, Berücksichtigung von § 15 BauNVO ("Nachsteuerung")

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Funktion des Rücksichtnahmegebots in § 15 BauNVO für die Beurteilung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans

Besprechungen u.ä.

  • t-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung (Prof. Dr. Bernhard Stüer; BayVBl. 2000, 257)

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.1988 - 7a NE 70/86
  • BVerwG, 06.03.1989 - 4 NB 8.89

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ 1989, 961
  • DVBl 1989, 661
  • BauR 1989, 306
  • ZfBR 1989, 129
  • NVwZ 1989, 960
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Wird zitiert von ... (44)  

  • BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02  

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet;

    Der Grundsatz, dass die durch die Bauleitplanung geschaffenen Probleme auch durch die Bauleitplanung gelöst werden müssen, wird durch den Grundsatz der "planerischen Zurückhaltung" eingeschränkt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 ; Beschluss vom 6. März 1989 - BVerwG 4 NB 8.89 - ZfBR 1989, 129).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2005 - 2 K 328/00  

    Planung von Universitätsgelände neben Wohngebiet zulässig

    Das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergänzt die Festsetzungen eines Bebauungsplans und bewirkt im Ergebnis, dass ein Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirksam angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält (BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - BVerwG 4 NB 8.89 -, NVwZ 1989, 960).

    Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungs- bzw. zustimmungsverfahren ist möglich, wenn der Bebauungsplan dafür noch offen ist; soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende planerische Entscheidung enthält, ermöglicht § 15 BauNVO eine "Nachsteuerung" im Baugenehmigungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.1990 - 8 S 1945/88  

    Bebauungsplan - Berücksichtigung zukünftiger Verkehrsimmissionen bei Abwägung der

    Eine derartige Reduzierung würde untergeordnete Teile des Anbaus betreffen und könnte daher im Wege einer Feinabstimmung nach § 15 BauNVO in dem -- den Anbau betreffenden -- Genehmigungsverfahren Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1988 -- 4 C 56.84 -- u. Beschl. v. 6.3.1985 -- 4 NB 8.89 --, BoBauE § 1 BauGB Nrn. 1 und 2), ohne daß dadurch die Gültigkeit des Plans in Frage gestellt wäre.

    Angesichts des untergeordneten Umfangs der durch eine Reduzierung des Anbaus u.U. betroffenen Gebäudeteile bedurfte es nach den Umständen des Einzelfalles einer -- die Abmessungen des Anbaus noch genauer festsetzenden -- Konkretisierung im Bebauungsplan selbst nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.3.1988 a.a.O.); vielmehr kann insoweit die Konfliktbewältigung im Rahmen des § 15 BauNVO erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1985 a.a.O.).

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