Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97   

Hotelanlagen-Interviews

§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Art. 5 Abs. 1 GG, Abwägung, Kritik an ihren Leistungen müssen Gewerbetreibende grds. hinnehmen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Verbreitung von nicht genehmigten Filmaufnahmen aus einer Ferienanlage; Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen eine Berichterstattung über gewerbliche Leistungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eingriff in den Gewerbebetrieb durch Filmberichterstattung über Ferienanlage?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch eines Reiseunternehmens auf Unterlassung der Ausstrahlung nicht genehmigter Filmaufnahmen einer Ferienappartement-Anlage ("Pro7/Alltours")

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Verbreitung nichtgenehmigter Filmaufnahmen aus einer Appartement-Anlage

Verfahrensgang

  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97
  • BGH, 24.04.1998 - VI ZR 196/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 138, 311
  • NJW 1998, 2141
  • ZIP 1998, 1033
  • MDR 1998, 841
  • DB 1998, 1661
  • ZUM 1998, 566
  • BB 1998, 1334
  • DB 1998, 1661 (Ls.)
  • afp 1998, 399
  • VersR 1998, 1037
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Wird zitiert von ... (54)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    Ein solcher Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht, soweit § 824 BGB sowie gegebenenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB den Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gewährleisten (BGHZ 65, 320, 328; 138, 311, 315; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77, NJW 1980, 881, 882 und vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312).

    Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsachen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen eines konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325, 328).

    (aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318).

    Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betreffen, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90, 241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.).

  • BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08  

    Gewerkschaftswerbung per E-Mail

    Dabei muss es sich um Eingriffe handeln, denen eine Schadensgefahr eigen ist, die über eine bloße Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 138, 311; 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1985, 1620).

    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b aa der Gründe mwN, aaO.).

    Beruht der mögliche Eingriff auf der Verwendung rechtswidrig beschaffter Informationen, ist auch dieser Umstand im Rahmen der einzelfallbezogenen Güterabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts und ggf. der Bedeutung einschlägiger Grundrechte als einer der Abwägungsfaktoren zu berücksichtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b bb der Gründe, aaO.).

  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08  

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (vgl. BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b und c der Gründe mwN, BAGE 59, 48; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990; BGH 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1985, 1620; 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 138, 311).

    Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - aaO.; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - aaO.; noch weitergehend BGH 14. April 2005 - V ZB 16/05 - zu II 2 b cc (2) (b) (aa) der Gründe mwN, BGHZ 163, 9, der sogar Beeinträchtigungen verlangt, die "die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen").

    Schließlich handelt es sich bei dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb um einen "offenen Tatbestand", dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre ergeben (BGH 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b aa der Gründe mwN, BGHZ 138, 311; BAG 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990).

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