Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
24.09.1996
Aktenzeichen
XI ZR 227/95
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§§ 1150, 268 Abs. 3, 1157 S. 2, 892, 893 BGB, kein gutgläubiger einredefreier Erwerb bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes;

der Ablösende hat keine über § 268 Abs. 3 BGB hinausgehenden Rechte gegen den Schuldner;

§ 1157 S. 2, § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, Bereicherungsausgleich bei Verfügung über eine einredebehaftete Grundschuld

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(Kein) gutgläubiger einredefreier Erwerb von Grundschulden bei gesetzlichem Erwerb;

Pflicht zur Herausgabe des Erlöses bei der Verschaffung gutgl. einredefreien Erwerbs durch Verfügung eines Nicht(so)berechtigten

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BGB § 268, § 816 Abs. 1, § 893, § 1150, § 1157

Fundstellen
NJW 1997, 190
DNotZ 1997, 383
NJW-RR 1997, 399
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