Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1996 - XI ZR 227/95   

Hotelgrundstück

§§ 1150, 268 Abs. 3, 1157 S. 2, 892, 893 BGB, kein gutgläubiger einredefreier Erwerb bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes;

der Ablösende hat keine über § 268 Abs. 3 BGB hinausgehenden Rechte gegen den Schuldner;

§ 1157 S. 2, § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, Bereicherungsausgleich bei Verfügung über eine einredebehaftete Grundschuld

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 268, § 816 Abs. 1, § 893, § 1150, § 1157

  • Prof. Dr. Lorenz

    (Kein) gutgläubiger einredefreier Erwerb von Grundschulden bei gesetzlichem Erwerb; Pflicht zur Herausgabe des Erlöses bei der Verschaffung gutgl. einredefreien Erwerbs durch Verfügung eines Nicht(so)berechtigten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld kraft Gesetzes; Verfügung eines Nichtberechtigten über eine teilweise nicht valutierte Grundschuld

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Gutglaubensschutz für Einredefreiheit bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 190
  • ZIP 1996, 1981
  • MDR 1997, 134
  • Rpfleger 1997, 121
  • NJW-RR 1997, 399
  • DNotZ 1997, 383
  • JR 1998, 414
  • WM 1996, 2197
  • DB 1997, 91
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 11.05.2005 - IV ZR 279/04  

    Immobilien - Ablösung Grundschuld: Wem gebührt Übererlös?

    Beim Übergang eines Grundpfandrechts kraft Gesetzes ist ein Vertrauen des Ablösenden, der bisherige Gläubiger werde ihn zuvor über bestehende Einreden in Kenntnis setzen, nicht gerechtfertigt, zumal der bisherige Gläubiger das dingliche Recht regelmäßig ohne sein Zutun verliert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 aaO unter 3 b a.E.; ferner unter ausführlicher Auseinandersetzung mit kritischen Stimmen aus der Literatur BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997, 190 unter II 1); es kann deshalb dahinstehen, ob die Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB über § 1192 Abs. 1 BGB auch auf Grundschulden Anwendung findet (vgl. BGHZ aaO 66).
  • BGH, 13.12.2000 - IV ZR 239/99  

    Beeinträchtigung des Grundeigentums durch Grundschuldbestellung durch

    d) Die Klägerin leitet in ihrer Revisionserwiderung aus der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Pflicht der Beklagten zur Beseitigung der Grundstücksbelastungen mit Rücksicht auf § 818 Abs. 1 BGB her (zum Meinungsstreit vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997, 190, 191 unter II 3 a).
  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 114/04  

    Immobilien - Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

    b) Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, ist daß das im Sinne von § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB Erlangte der Gegenwert ist, der dem Nichtberechtigten auf Grund der Verfügung zugeflossen ist (BGH, Urt. v. 24. September 1996, XI ZR 227/95, NJW 1997, 190, 191; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, § 816 Rdn. 15 f.; Erman/Westermann, BGB, 11. Aufl., § 816 Rdn. 19; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 816 Rdn. 24).
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  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 31.05  

    Erlös; Erlösauskehr; Auskehr; Auskehranspruch; Auskehrungsanspruch;

    Erlangt im Sinne von § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Gegenwert, der dem Nichtberechtigten aufgrund des Rechtsgeschäfts, das seiner Verfügung zugrunde liegt, zugeflossen ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. September 1996 XI ZR 227/95 NJW 1997, 190 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 06.12.2000 - 4 U 3133/00  

    Vorlage eines Blankofahrzeugbriefs durch Veräußerer - Pflichten des Erwerbers

    Auf den Wert des Autos kommt es nach ganz herrschender Meinung nicht an (BGH, NJW 1997, 190; Palandt/Thomas, a.a.O., § 816, Rn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2007 - 7 U 214/06  

    Gewährleistung: Vereinbarung über zwei Systeme zum Bedrucken von Leiterplatten

    Denn entgegen der Annahme der Beklagten trägt sie vor der Abnahme des Werkes, die hier weder ausdrücklich noch (angesichts der ständigen Mängelrügen der Klägerin) stillschweigend erfolgt ist - dies behauptet die Beklagte auch nicht - , die Beweislast für die Mängelfreiheit der Systeme (BGH NJW-RR 1997, 399; NJW-RR 1998, 1268, 1269; BGHZ 61, 42, 47 = NJW 1973, 1792).
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