Rechtsprechung
   BGH, 27.01.1981 - VI ZR 204/79   

Hubschrauber

§ 33 LuftVG, Schutzzweck;

§ 836 BGB, keine Vermutung für Mitverschulden

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 79, 259
  • NJW 1981, 983
  • MDR 1981, 483
  • VersR 1981, 676



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 111/80  

    Haftungsverteilung bei Verursachung eines Verkehrsunfalls durch akustische

    Die haftungsrechtliche Zurechnung unterliegt, wie der Senat im Urteil vom 27. Januar 1981 (- VI ZR 204/79, BGHZ 79, 259, 262) ausführlich entwickelt hat, im Bereich der Gefährdungshaftung anderen Grundsätzen, als dies etwa im Bereich der Haftung für Fahrlässigkeit der Fall ist.

    a) Dementsprechend kommt es, was offenbar sowohl das Berufungsgericht als auch die Revision verkennen, nicht darauf an, ob der festgestellte Schadensfall an Hand bisheriger Erfahrungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nervenstärken der Kraftfahrer, vorausgesehen werden musste, sondern nur darauf, ob es sich um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll (Senatsurteil, BGHZ 79, 259, 263).

    So kann sich der Luftfahrzeughalter, anders als der Kraftfahrzeughalter, jedenfalls im Rahmen des § 33 LuftVG nicht darauf berufen, dass der Vorfall ein unabwendbares Ereignis sei (h.M., Hofmann, aaO., Rdn. 4; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 17. Aufl., Kap. 29 Rdn. 15; Senatsurteil, BGHZ 79, 259, 262).

    Der Senat hat ausgesprochen (BGHZ 79, 259, 263), dass sie sich immer dort ergeben, wo die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.

    Typische Gefährdungen auch durch störungsfrei tieffliegende Düsenflugzeuge werden einerseits durch Luftdruck verursacht (vgl. insoweit schon für moderne Hubschrauber Senatsurteil, BGHZ 79, 259 ff.).

  • BGH, 02.07.1991 - VI ZR 6/91  

    Haftung für Panikreaktionen von Tieren

    b) Auf der anderen Seite sind einer Haftung aus § 7 StVG Grenzen gesetzt, die sich ebenfalls aus dem Schutzzweck der Vorschrift ergeben (BGHZ 79, 259, 263).

    An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn eine Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (BGHZ 79, 259, 263; Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 VI ZR 111/80 - VersR 1982, 243).

    Die Entscheidung des Senats in dem sogenannten Hubschrauberfall (BGHZ 79, 259) steht der hier vorgenommenen Beurteilung nicht entgegen.

  • BGH, 11.11.1999 - III ZR 98/99  

    Mietrecht - Haftung des Hausverwalters für Frostschäden

    Als solche sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Adäquanz des Kausalverlaufs (BGHZ 3, 261, 265 ff.; 79, 259, 261; 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 4. Juli 1994 - II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127) sowie der Schutzzweck der Norm (z.B. BGHZ 27, 137, 139 ff.; 57, 245, 256; 107, 359, 364) anerkannt.
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