Rechtsprechung
   BGH, 28.06.1979 - VII ZR 248/78   

ISOLAR-Glas

Herstellergarantie, Vertrag zugunsten Dritter (vgl. § 328 BGB), Garantiefrist, Verjährungsbeginn;

(vgl. nunmehr § 443 BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Herstellergarantie als Vertrag zugunsten Dritter

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 75, 75
  • NJW 1979, 2036
  • BauR 1979, 511



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 16.11.2007 - V ZR 208/06  

    Immobilien - Bestimmbarkeit des Dritten reicht bei Vertrag zugunsten Dritter!

    In einem Vertrag zugunsten Dritter muss der begünstigte Dritte nicht konkret bezeichnet werden; es genügt, wenn er bestimmbar ist (im Anschluss an BGHZ 75, 75).*).

    Es genügt, wenn der Dritte bestimmbar ist (BGHZ 75, 75, 78 f.; RGZ 106, 120, 126; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdn. 2).

  • BGH, 13.09.2007 - I ZR 207/04  

    Handelsrecht - Übernahme der Pflicht zur Verpackung des Gutes durch Spediteur

    Wegen der von der Beklagten übernommenen Garantie für den Korrosionsschutz begann die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des Mangels (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1978 - VIII ZR 246/77, NJW 1979, 645; Urt. v. 28.6.1979 - VII ZR 248/78, NJW 1979, 2036, 2037).
  • OLG Hamm, 15.06.2005 - 12 U 112/04  

    Bauvertrag - Was ist eine "Garantie" im Werkvertragsrecht?

    Der BGH hat in der Entscheidung BGHZ 75, 75 ff, in Bezug auf eine formularmäßige Herstellergarantie unter Hinweis auf sein vorgenanntes Urteil vom 20. Dezember 1978 die Auffassung vertreten, ein die werkvertraglichen Mängelansprüche des Endabnehmers gegen den von ihm beauftragten Unternehmer verstärkender Garantieanspruch gegen den Hersteller müsse derselben Verjährungsfrist unterliegen wie die entsprechenden Gewährleistungsansprüche, wobei es allein dem Sinn und Zweck der Garantie entspreche, dass die Verjährung erst mit der Entdeckung des Mangels zu laufen beginne.
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  • BGH, 30.05.1990 - VIII ZR 367/89  

    Verjährung von Schadensersatzpflichten aus einem Beratervertrag

    Danach ist auf eine Garantieerklärung des mit dem Verkäufer nicht personengleichen Herstellers unter bestimmten Umständen die Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden (zu einer die werkvertraglichen Mängelansprüche des Endabnehmers gegen einen Unternehmer verstärkenden Herstellergarantie vgl. auch BGHZ 75, 75, 80 f).
  • OLG Saarbrücken, 22.09.1999 - 1 U 3/99  

    Verjährung von Ansprüchen gegen Geschäftsführer

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  • OLG Stuttgart, 23.11.2010 - 12 U 109/10  

    Immobilien - Eigenschaftszusicherung oder Garantie?

    Daher kann auch offen bleiben, ob nach Ablauf der Garantiefrist zugleich Verjährung eintritt (so Münchener Kommentar/Westermann, a.a.O., § 443 Rn. 22) oder ob bei Kenntnis des Mangels innerhalb der Garantiefrist die §§ 195, 199 BGB greifen (so OLG Celle, Urteil vom 13.09.2007 - 8 U 116/07; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 443 Rn. 15; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 443 Rn. 31; zur Haltbarkeitsgarantie auch BGH NJW 1979, 2036; vgl. auch Grützner/Schmidl, NJW 2007, 3610, 3612).
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