Rechtsprechung
   BGH, 19.02.1953 - III ZR 208/51   

Impfschaden I

Aufopferung, Sonderbeeinträchtigung, öffentliches Interesse;

§ 13 GVG, Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch (Hinweis: vgl. nunmehr auch § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO)

Volltextveröffentlichungen

  • DFR

    Aufopferungsanspruch bei Impfschäden

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 9, 83
  • NJW 1953, 1217
  • NJW 1953, 857



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92  

    Naturschutzverordnung

    Richtig ist auch, daß der Anspruch auf Enteignungsentschädigung entstehungsgeschichtlich aus dem in Art. 74 und 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht allgemein formulierten Gedanken der Aufopferung für das gemeine Wohl hervorgegangen ist (vgl. BGHZ 9, 83 [90]) und daß die einheitliche Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Enteignungs- und für die Aufopferungsentschädigung an diese Tradition anknüpft.
  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54  

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

    Das Berufungsgericht hat einen Aufopferungsanspruch des Klägers im wesentlichen aus folgenden Erwägungen bejaht: Mit der Entscheidung BGHZ 9, 83 sei davon auszugehen, daß auch bei Eingriffen, die auf Gesetz beruhen, und auch bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ein Aufopferungsanspruch gegeben sein könne.

    Der Senat hat diese Rechtsauffassung (BGHZ 9, 83 ff.) im einzelnen begründet, und es besteht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen.

    Zwar wird, wie der Senat bereits in seinem "Impfschädenurteil" (BGHZ 9, 83 [89]) vorgehoben hat, die Schutzwürdigkeit des Lebens und der Gesundheit und ebenso der Freiheit heute von der Rechtsordnung besonders betont, indem das Grundgesetz in Art. 2 neben dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Recht des einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit und die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person als verfassungsmäßig geschützte Grundrechte ausdrücklich garantiert.

  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55  

    Begriff des Rechtsverhältnisses

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  • BGH, 06.06.1966 - III ZR 167/64  

    Mutter des Pockenschutz-Erstimpflings - öffentlich-rechtlicher

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  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R  

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Denn der allgemeine Rechtsgedanke, daß der einzelne für ein ihm durch hoheitlichen Zwang unter Verletzung des Gleichheitssatzes im öffentlichen Interesse auferlegtes Sonderopfer eine billige Entschädigung von der Allgemeinheit erhalten soll (ursprünglich: § 75 der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794; grundlegend zum Impfschadensrecht: BGHZ 9, 83; BGHZ 45, 290; allgemein: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl 1998, S 124 ff), hat nicht nur zur Schaffung zahlreicher gesetzlicher Anspruchsgrundlagen geführt (aus dem Bereich des Sozialrechts insbesondere: §§ 51 ff BSeuchG).
  • BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99  

    Pflicht des Amtsarztes bei Anhaltspunkten für einen Impfschaden

    Zur damaligen Zeit war der Aufopferungsanspruch, der erst durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83) für Impfschäden anerkannt wurde, nicht verjährt.
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 126/92  

    Subsidiarität des Aufopferungsanspruches bei Versicherung für Mitglieder der

    Ein derartiger Schaden überschreitet die Opfergrenze (vgl. Senat BGHZ 9, 83, 92; 31, 187, 191; RGRK-Kreft vor § 839 Rn. 154).
  • BSG, 16.12.2004 - B 9 VJ 2/03 R  

    Impfschaden - Aufopferung - Entschädigung - Antrag - sozialrechtlicher

    Eine Rechtsgrundlage für die Entschädigung von Impfschäden gebe es erst seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Februar 1953 (BGHZ 9, 83), in dem einem Betroffenen erstmals ein Anspruch aus Aufopferung zugesprochen worden sei.
  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 1 W 10/09  

    Auslieferungshaft: Entschädigung für erlittene Auslieferungshaft bei später für

    ac) Ein solcher hoheitlicher Eingriff kann einen Aufopferungsanspruch begründen, wenn dem Betroffenen damit ein Sonderopfer auferlegt wird, wenn er nämlich den Eingriff im Interesse der Allgemeinheit und im Gegensatz zu anderen, die sich in gleicher Lage befinden, hinnehmen muss, ohne sich ihm entziehen zu können, wobei der Eingriff und seine Folgen als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind (BGH, Urt. v. 19.02.1953, BGHZ 9, 83 [juris Rn. 21]; Urt. v. 22.03.1972, BGHZ 60, 302 [juris Rn. 15] m.w.N.; Maurer, a.a.O., Rn. 10).
  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 100/88  

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Impfschäden

    Darüber hinaus ist die in §§ 51 ff. BSeuchG enthaltene Regelung der Entschädigungsansprüche von Impfgeschädigten ein Anwendungsfall des allgemeinen Aufopferungsanspruchs, wie er für Impfschäden zunächst von der Rechtsprechung (vgl. insbesondere Senatsurteile BGHZ 9, 83; 24, 45; 31, 187; 45, 290) entwickelt worden ist.
  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 10/99 R  

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64  

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB

  • LSG Hessen, 07.11.1995 - L 4 Vi 61/95  

    Pockenschutzimpfung - Antragserfordernis - Altfall - Aufopferungsanspruch

  • BGH, 23.10.1975 - III ZR 97/73  

    Wehrdienst eines nicht Dienstfähigen

  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 162/70  

    Aufopferungsanspruch aus haftbedingtem Gesundheitsschaden

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