Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01   

Insolvenz des BGB-Gesellschafters

§§ 705 ff BGB, bei einer - nach neuerer Rechtsprechung weitgehend rechtsfähigen - BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weder untereinander noch im Verhältnis zur Gesellschaft notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO (hier deshalb: bei Insolvenz eines Beklagten keine Erstreckung der Wirkung des § 240 ZPO auf den Mitbeklagten);

§ 252 ZPO, die Beurteilung der materiellen Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht wird in der Aussetzungsbeschwerde grds. nicht geprüft;

§ 575 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 572 Abs. 3 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), keine Kostenentscheidung bei erfolgreicher Beschwerde nach § 252 ZPO

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rws-verlag.de

    OLG Frankfurt/M. Keine notwendige Streitgenossenschaft der GbR-Gesellschaft wegen Teilrechtsfähigkeit der GbR

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verklagte Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft sind keine notwendigen Streitgenossen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine notwendige Streitgenossenschaft der GbR-Gesellschafter wegen Teilrechtsfähigkeit der GbR

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main, 09.05.2001 - 3 O 86/00
  • OLG Frankfurt, 13.08.2001 - 5 W 21/01

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2001, 1884
  • MDR 2002, 172
  • BB 2001, 2392
  • NJW-RR 2002, 1277



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Wird zitiert von ... (4)  

  • OLG Köln, 17.12.2003 - 2 U 98/03  

    Entscheidung in einem Verfahren mit notwendiger Streitgenossenschaft und

    In diesem Fall ist es allgemein anerkannt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO insgesamt unterbrochen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 240 Rn. 7; OLG Frankfurt, ZIP 2001, 1884).
  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03  

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber einem notwendigen Streitgenossen unterbricht den Rechtsstreit als Ganzen (Oberlandesgericht --OLG-- Frankfurt/M., Beschluss vom 13. August 2001 5 W 21/01, Der Betrieb --DB-- 2002, 41; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl., § 240 Rn. 8; Zöller/Greger, a.a.O., § 240 Rn. 7).
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09  

    Verfahrensrecht - Zuständigkeitsbedenken ohne Mitteilung an Rechtsmittelführer

    In Anbetracht der von der Rechtsprechung inzwischen anerkannten Teilrechts- und -parteifähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt die Insolvenz eines Gesellschafters nicht zur Unterbrechung eines gegen die Gesellschaft geführten Rechtsstreits (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2002, 1277 f.; OLG Dresden, BB 2007, 174, 175; Münch-KommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 240 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 240 Rn. 2).
  • OLG Jena, 06.06.2002 - 1 U 1449/01  

    Verfahrensrecht - Prozessesunterbrechung bei Insolvenz eines ARGE-Partners?

    Schon von daher ist eine Unterbrechung des Aktivprozesses mit Wirkung für die Berufungsbeklagte und Klägerin, die nunmehr, nach dem insolvenzbedingten Ausscheiden der Klägerin zu 1) aus der BGB-Gesellschaft entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung alleinige Gesellschafterin geworden ist, nicht eingetreten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 13.08.2001, ZIP 2001, 1884 ff.).
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