Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.07.2000 - 18 U 34/00   

Internet-Pseudonym

§ 12 BGB, Namensschutz von Pseudonymen, Domain-Streit zwischen dem Inhaber des Pseudonyms und dem Inhaber eines gleichen bürgerlichen Namens, kein Vorrang ("maxem.de")

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Hahn Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Domain / Namensrecht / Verwechslungsgefahr / Pseudonyme /

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Pseudonym als Domainname genauso schutzwürdig wie Familienname

Besprechungen u.ä.

  • cybercourt.de (Entscheidungsanmerkung)

    Pseudonym als Domainname genauso schutzwürdig wie Familienname

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 2001, 861
  • ZUM 2001, 250
  • K&R 2000, 514
  • MMR 2001, 170
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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99  

    Shell.de

    bb) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, liegt darin eine Namensanmaßung (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 909, 910 - Krupp; OLG Köln CR 2000, 696 - maxem.de; GRUR 2000, 798, 799 - alsdorf.de; NJW-RR 1999, 622, 623 - herzogenrath.de; OLG Brandenburg K&R 2000, 496, 497 - luckau.de), nicht dagegen eine Namensleugnung (so aber OLG Düsseldorf WRP 1999, 343, 346 - ufa.de; kritisch dazu Viefhues, NJW 2000, 3239, 3240).
  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00  

    Maxem.de

    Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Köln CR 2000, 696).
  • LG Bonn, 13.02.2001 - 18 O 377/00  
    Der Umstand, dass der Kläger möglicherweise ein ideelles oder auch wirtschaftliches Interesse daran hat, unter seinem Namen mit einer Adresse im Internet aufzutreten, begründet für sich gesehen keinen Unterlassungsanspruch, denn § 12 BGB verschafft dem Namensinhaber keine namensrechtliche Exklusivität, sondern gewährt ihm allein das Recht, sich gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Namensanmaßungen zur Wehr zu setzen (vgl. zu den vorstehenden Ausführungen OLG Köln, OLG-Report 2000, 377).

    Dahinstehen kann insoweit, ob durch die Reservierung einer Internet-Domain ein Namensrecht des rechtmäßigen Namensträger bestritten werden kann, denn angesichts des Umstandes, dass der Name des Klägers lediglich normale Kennzeichnungskraft besitzt und es mehr als 400 Personen mit dem gleichen Namen gibt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass in der Reservierung und Benutzung des Domain-Namens des Klägers gerade ein Angriff auf die Berechtigung des Klägers liegt (vgl. auch OLG Köln, OLG-Report 2000, 377 ff.).

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  • LG Düsseldorf, 04.07.2001 - 2a O 474/00  
    Diese ist lediglich für die Frage von Bedeutung, ob die Führung einer ähnlichen Bezeichnung einen Unterlassungsanspruch begründet (vgl. dazu auch Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 12, Rn. 8; OLG Köln, OLGR 2000, 377, 378).
  • OLG Köln, 04.09.2001 - 15 U 47/01  

    (name/sachbegriff).de

    In der Verwendung der Internet-Adresse "E..de" liegt daher auch keine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil vom 6.7.2000 - 18 U 34/00 -, OLG Report, 2000, 377 [378]).
  • OLG Frankfurt, 02.08.2002 - 25 W 33/02  

    Zum Streitwert von Domains bei Verteidigung mit Zurückbehaltungsrecht

    Dabei läßt sich der Senat davon leiten, daß die Vorenthaltung wie der unberechtigte Gebrauch von geschäftlichen Domainnamen entsprechend der Vorenthaltung und dem unberechtigten Gebrauch von geschäftlichen Namen im Sinne von § 12 BGB zu beurteilen sind (vgl. OLG Köln VersR 2001, 861; Völker, Weidert, WRP 1997, 652), so daß es auch hier auf das Vermögensinteresse - und zwar wiederum nur des Klägers (OLG Stuttgart Wettbewerbsrecht 1996, 117) - ankommt.
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