Rechtsprechung
   BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52; 1 BvR 484/52; 1 BvR 555/52; 1 BvR 623/52; 1 BvR 651/52; 1 BvR 748/52; 1 BvR 783/52; 1 BvR 801/52; 1 BvR 5/53; 1 BvR 9/53; 1 BvR 96/54; 1 BvR 114/54   

Investitionshilfe

Art. 74 Nr. 11 GG, Bundeszuständigkeit auch für Gesetze zur Lenkung der Wirtschaft;

Art. 14 GG, keine Gewährleistung eines bestimmten Wirtschaftssystems durch das GG Grundgesetz;

Art. 3 GG, Änderung der Wettbewerbslage durch wirtschaftslenkende Gesetze und Gleichheitssatz;

§ 23 BVerfGG, Verfassungsbeschwerden können auch telegrafisch wirksam eingelegt werden

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Investitionshilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Investitionshilfegesetzes

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Investitionshilfegesetzes

Verfahrensgang

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52; 1 BvR 484/52; 1 BvR 555/52; 1 BvR 623/52; 1 BvR 651/52; 1 BvR 748/52; 1 BvR 783/52; 1 BvR 801/52; 1 BvR 5/53; 1 BvR 9/53; 1 BvR 96/54; 1 BvR 114/54

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 4, 7
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Wird zitiert von ... (189)  

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56  

    Preisgesetz

    129 Abs. 3 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da er sich nur auf Ermächtigungen aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 bezieht (BVerfGE 7, 282 [291]; vgl. BVerfGE 2, 307 [326 ff.]; 4, 7 [21 f.]).

    Bei den Leistungen an die Ausgleichskassen handelt es sich nicht um die Entrichtung von Steuern oder öffentlichen Beiträgen, Abgaben und Gebühren, da sie nicht zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind; der Preisausgleich ist kein Institut des Finanzrechts (vgl. BVerfGE 4, 7 [13 ff.]; BVerwGE 6, 134 [137 f.] mit Nachweisungen), so daß die Art. 105 ff. GG nicht eingreifen.

    Die Begrenzung des Ausmaßes ergibt sich aus der Begrenzung des Zweckes der Ermächtigung (BVerfGE 4, 7 [22]), so daß dem Gesetz die Grenzen der durch die Verordnungen zu treffenden Regelungen entnommen werden können (BVerfGE 2, 307 [334]; 5, 71 [76 f.]).

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ergeben sich dann auch mit einwandfreier Deutlichkeit aus dem Gesetz (BVerfGE 1, 13 [60]; 2, 307 [334 f.]; 4, 7 [21 f.]; 5, 71 [76 f.]; 7, 282 [302 f.]).

    Die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ist allerdings nur bei dieser "verfassungskonformen" Auslegung (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 2, 336 [340 f.]; 4, 7 [22]; 6, 32 [43]; 6, 222 [242]; 7, 120 [126 f.]; 7, 267 Z273]; 8, 71 [77 f.]), die vor anderen möglichen Auslegungen den Vorzug verdient, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

    Es kann ernsthaft nicht davon die Rede sein, daß die nach § 2 Preisgesetz möglichen Preisregelungen einschließlich der Preisausgleichsmaßnahmen auch bei voller Ausschöpfung der Ermächtigung die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen derart beeinträchtigen könnte, daß der dem einzelnen Staatsbürger verfassungskräftig vorbehaltene letzte Bereich menschlicher Freiheit, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist, oder daß die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit oder die Würde der Person angetastet wäre (BVerfGE 6, 32 [40 f.]; 4, 7 [16]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Grundgesetz die Spannung IndividuumGemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden hat, ohne dabei deren Eigenwert in Frage zu stellen (BVerfGE 4, 7 [15 f.]).

    Damit hält sich die Ermächtigung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 4, 7 [18 f.]), der allerdings auch beim Erlaß der auf § 2 Preisgesetz gestützten Maßnahmen beachtet werden muß.

    Auch die Auferlegung von Geldleistungspflichten, wie sie mit Preisausgleichsmaßnahmen verbunden sein können, verletzt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht (vgl. BVerfGE 4, 7 [16 f.]).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 29.60  
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  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83  

    Investitionshilfegesetz

    1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Investitionshilfe-Urteil von 1952 (BVerfGE 4, 7 [13]) ausgesprochen, daß der Bundesgesetzgeber befugt ist, ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben einzugreifen, und daß er in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen kann.

    Insoweit besteht ein grundlegender Unterschied zum Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl I S. 7; dazu BVerfGE 4, 7).

    Weder verbietet er die Auferlegung von Zwangsanleihen (dazu BVerfGE 4, 7 [15]) noch gestattet er sie; er befaßt sich überhaupt nicht mit ihrer Zulässigkeit.

    Allerdings haben schon mehrere Entscheidungen eine deutliche Tendenz zur Bejahung dieser Frage erkennen lassen (BVerfGE 4, 7 [17]; 36, 66 [70]; 55, 274 [305]).

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