Rechtsprechung
   BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80   

Irrtum über Steuerklasse

§ 307 ZPO, keine "Doppelnatur" des prozessualen Anerkenntnisses, keine Irrtumsanfechtung, keine Anwendung von § 290 ZPO (Motivirrtum) auf ein Anerkenntnis, ausnahmsweise Widerruflichkeit einer Prozeßhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 ZPO oder (offengelassen) des § 323 ZPO;

§ 580 Nr. 7 b ZPO gilt nicht für eine Privaturkunde, die lediglich als schriftliche Zeugenaussage anzusehen ist

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 80, 389
  • NJW 1981, 2193
  • MDR 1981, 924
  • FamRZ 1981, 862
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Wird zitiert von ... (60)  

  • LAG Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 13 Sa 19/09  

    Anforderungen an eine Restitutionsklage

    Denn diese nachträglich vorgebrachten Beweismittel rechtfertigen die Restitutionsklage nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).

    Da die Restitutionsklage aber nicht auf eine neue Zeugenaussage gestützt werden darf, kann hierzu auch eine schriftliche Erklärung eines in Betracht kommenden Zeugen zur Beweisfrage nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).

    Da die Restitutionsklage aber nicht auf eine neue Zeugenaussage gestützt werden darf, kann hierzu auch eine schriftliche Erklärung eines in Betracht kommenden Zeugen zur Beweisfrage nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).

    Auch hier geht es nicht um den typischen Beweiswert einer Urkunde als verkörperter Gedankenerklärung, sondern die Ersetzung eines (im Restitutionsverfahrens unzulässigen) Zeugenbeweises durch die schriftliche Niederlegung einer theoretischen Zeugenaussage (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1981, IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389 ff.).

  • BGH, 17.03.1993 - XII ZR 256/91  

    Fortwirkung eines im schriftlichen Vorverfahren abgegebenen Anerkenntnisses

    »Ein im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abgegebenes Anerkenntnis behält seine Wirkung auch dann, wenn der Kläger kein Anerkenntnisurteil, sondern wegen Säumnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil erwirkt, und wenn nach Einspruch des Beklagten streitig verhandelt wird (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 80, 389 ).«.

    Die Bindung an ein Anerkenntnis folgt allgemein aus dem Charakter als grundsätzlich unwiderrufliche Prozeßhandlung (BGHZ 80, 389 = LM § 222 ZPO (L) Nr. 20 = NJW 1981, 2193; BGHZ 107, 142,147 = LM § 307 ZPO Nr. 8 = NJW 1989, 1934).

    Eine solche Bindung folgt allgemein aus dem Charakter des Anerkenntnisses als grundsätzlich unwiderruflicher Prozeßhandlung (Senatsurteile BGHZ 80, 389; 107, 142, 147).

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 108/00  

    Verfahrensrecht - Abänderung des Prozessvergleichs bei geänderter Rechtsprechung

    Daher kann auch eine veränderte Rechtslage frühestens ab dem Zeitpunkt auf die Rechtsverhältnisse der Parteien einwirken, zu dem sie eingetreten ist (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397; vgl. auch BGHZ 70, 295, 298, 299).
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