Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 29.10.1984 - 1 Ss 672/84 |
Jackett mit Sicherungsetikett
§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, vorangegangene Wegnahme
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1985, 503
- NStZ 1985, 76
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 05.12.1997 - 2 Ss 347/97 Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts am Körper oder in einem Behältnis des Täters innerhalb des Warenhauses und nicht erst mit dessen Verlassen vollendet ist, zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams (OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt a.M., MDR 1993, 671 [672];… Tröndle, § 243 Rdnr. 23).
Daß derartige Sicherheitsetiketten auch dazu geeignet und bestimmt sind, bei möglichen Tätern die Angst vor der Entdeckung und Ergreifung zu begründen und dadurch eine psychologische Hemmschwelle zu errichten, macht sie noch nicht zu Schutzvorrichtungen i.S. des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB, bei denen es sich jedenfalls um vor dem Gewahrsamsbruch physikalisch wirksame Einrichtungen handeln muß (OLG Stuttgart, NStZ 1985, 76; OLG Frankfurt a.M., MDR 1993, 671).
- BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95
Fototüte mit Sicherungsetikett - § 242 StGB, Gewahrssamssphäre, faktische …
Zu Recht ist daher das OLG Stuttgart in einer zu § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB ergangenen Entscheidung (NStZ 1985, 76) davon ausgegangen, das Sicherungsetikett diene nach Vollendung des Gewahrsamsbruchs lediglich der Wiedererlangung des bereits an den Täter verlorengegangenen Gewahrsams durch Eingreifen des Berechtigten oder seiner Hilfspersonen (…für Vollendung auch Lackner aaO. Rn. 16). - OLG Düsseldorf, 08.12.1995 - 5 Ss 267/95 Indem diese nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen am Nachmittag des 7. Juni 1994 in der im zweiten Obergeschoß gelegenen Herrenabteilung des Kaufhofes in Krefeld ein Herrenoberhemd zum Verkaufspreis von 89, 85 DM an sich genommen, in eine mitgeführte Tüte gesteckt und, ohne zuvor den Kaufpreis zu begleichen, beim Verlassen dieser Etage über die Rolltreppe wegen des angebrachten Sicherungsetiketts Alarm ausgelöst und daraufhin das Hemd samt Tüte an einem Verkaufsständer abgelegt hat und dem Ausgang zugestrebt ist, hat sie rechtsbedenkenfrei den äußeren Tatbestand eines Diebstahls verwirklicht (vgl. OLG Stuttgart in NStZ 1985, 76).
