Rechtsprechung
   BAG, 17.01.1995 - 9 AZR 664/93   

Jahresurlaub nach Kündigung

Auch für den Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG gilt die Verfallsvorschrift des § 7 Abs. 3 BUrlG, §§ 284, 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 286, 288 BGB <Fassung seit 1.1.02>) , Schadenersatz für den verfallenen Abgeltungsanspruch, wenn der Abeitgeber vor Verfall in Verzug war, Kündigungsschutzklage steht Mahnung nicht gleich;

§ 7 Abs. 4 BUrlG gilt auch für den vertraglichen Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kündigungsschutzklage und Fristwahrung für Urlaubsabgeltung

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzprozeß

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzprozeß

Kurzfassungen/Presse (2)

  • arag.de (Kurzinformation)

    Das Quartalsende naht - wichtige Fristen können verstreichen

  • lto.de (Kurzinformation)

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 79, 92
  • NJW 1995, 2244
  • MDR 1995, 1042
  • BB 1995, 1039
  • BB 1995, 1485
  • BB 1995, 259
  • NZA 1995, 531
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Wird zitiert von ... (38)  

  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 705/98  

    Urlaubsabgeltung und Kündigungsschutzklage

    Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um, ohne daß es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf (BAG 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - BAGE 79, 92).

    Er setzt deshalb voraus, daß der geschuldete Urlaubsanspruch gewährt werden müßte, wenn das Arbeitsverhältnis fortbestünde (BAG 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - aaO, mwN).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5. September 1985 - 6 AZR 86/82 - AP BUrlG § 1 Treueurlaub Nr. 1 = EzA BUrlG § 7 Nr. 40; 26. Juni 1986 - 8 AZR 266/84 - BAGE 52, 258, 261; 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - aaO) kann ein Arbeitnehmer einen der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrag als Schadenersatz für den zwischenzeitlich infolge Fristablaufs erloschenen Anspruch fordern, soweit er seinen Arbeitgeber zuvor in Verzug gesetzt hatte (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).

    Diese Auffassung hat der Senat bereits zurückgewiesen (vgl. BAG 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - BAGE 79, 92, 95).

    Auch im gekündigten Arbeitsverhältnis obliegt es dem Arbeitnehmer, die für die Festlegung des Urlaubs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG maßgeblichen Urlaubswünsche zu äußern (vgl. BAG 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - aaO).

  • BAG, 25.03.2003 - 9 AZR 174/02  

    Urlaubsabgeltung in der Insolvenz-Einordnung als Masseverbindlichkeit

    Er geht deshalb unter, wenn der Zeitraum für die Urlaubsgewährung abgelaufen ist (Senat 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - BAGE 79, 92).

    Daraus folgt nach allgemeinen Grundsätzen, daß ein inhaltsgleicher, auf Urlaubsgeltung gerichteter Schadenersatzanspruch entsteht (§ 286 Abs. 1 BGB aF; vgl. Senat 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93 - aaO).

  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 337/95  

    Urlaubsabgeltung bei Erwerbsunfähigkeit - Metallindustrie NRW

    Sein Bestand setzt somit voraus, daß der Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erloschen ist und bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch erfüllt werden konnte (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 - AP Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAGE 79, 92; 77, 291 = AP Nr. 65 und 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG, Urteil vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 522/92 - AP Nr. 64 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAGE 75, 171 = AP Nr. 15 zu § 7 BUrlG; BAG, Urteil von 19. Januar 1993 - 9 AZR 8/92 - AP Nr. 63 zu § 1 BUrlG Abfindung).

    b) Spätestens mit der vom Kläger geltend gemachten Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 3. April 1994 ist der bis dahin noch nicht erfüllte Anspruch des Klägers auf tariflichen (Grund-)Urlaub von Gesetzes wegen in den Anspruch auf Abgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) umgewandelt worden (vgl. BAGE 79, 92 = AP Nr. 66 zu § 7 BUrlG Abgeltung).

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