Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99   

Jeansfaltenvergleichsgutachten

§ 267 StPO, §§ 72 ff StPO, Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    §§ 267, 72 StPO
    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswürdigung bei "ungewöhnlichen" Sachverständigengutachten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 1350
  • NStZ 2000, 106
  • StV 2000, 125



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Wird zitiert von ... (32)  

  • OLG Bamberg, 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10  

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Identifizierung des Betroffenen im Wege

    Weiterhin sind Ausführun-gen dazu notwendig, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie diese ermittelt wurden (Anschluss u.a. an BGH NStZ 2000, 106 f.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116 und OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.).

    Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersu-chungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 f.).

    b) Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutach-tens und seines Beweiswertes zu ermöglichen, hätte deshalb zunächst dargelegt wer-den müssen, auf welche und wie viele übereinstimmende metrische und deskriptive Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf wel-che Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat (BGH NStZ 2000, 106 f.; NZV 2006, 160 f.; OLG Bamberg NZV 2008, 211 f.; OLG Hamm DAR 2008, 395 ff. = NStZ-RR 2008, 287 f.; StV 2010, 124 ff.; OLG Oldenburg NZV 2009, 52 ff.; OLG Jena NStZ-RR 2009, 116; vgl. zuletzt wohl auch OLG Koblenz NZV 2010, 212 f.).

    Des Wei-teren hätte es Ausführungen dazu bedurft, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie sie ermittelt worden ist (BGH NStZ 2000, 106 f.; in BGH NZV 2006, 106 f. offen gelassen; OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.; OLG Jena aaO.).

  • BGH, 26.05.2009 - 1 StR 597/08  

    Revisibilität der Beweiswürdigung bei einer Vergewaltigung (Beweiswert einer

    Um eine solche handelt es sich aber bei der mitochondrialen DNA-Analyse bislang nicht, so dass die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar mitzuteilen sind (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m.w.N.).

    Um eine solche handelt es sich aber bei der mitochondrialen DNA-Analyse bislang nicht, so dass die Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar hätten mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m.w.N.).

    Insofern wird sich die Beauftragung eines biostatistischen Sachverständigen empfehlen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107; s. auch BGHSt 38, 320, 322 f.).

  • OLG Hamm, 20.06.2008 - 3 Ss OWi 434/08  

    Täteridentifizierung; Uteilsgründe; Schverständigengutachten

    Bei einem humanbiologischen, somit anthropologischen Gutachten werden anhand von Lichtbildern der Raumüberwachungskamera eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z. B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350; BGH, NStZ 1991, S. 596).

    Ein solches Gutachten stellt kein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie beispielsweise das daktyloskopische Gutachten dar (BGH, Urteil vom 27.10.1999, NJW 2000, S. 1350, 1351; OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2008, 3 SsOWi 793/07; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2004, 1 SsOWi 281/04).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er von der Sachkunde des Sachverständigen überzeugt ist und sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 27.10.1999 in NJW 2000, S. 1350; BGHSt 12, 311, 314 in NJW 1959, S. 780; BGH, NStZ 1991, S. 596).

mehr
  • OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08  

    Unzulässige Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens ohne Angaben

    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1991, 596 ; NStZ 2000, 106, 107; OLG Celle, NZV 2002, 472 ; Senatsbeschluss vom 14.11.2005, Az.: 1 Ss 217/05).

    Um dies beurteilen zu können, muss eine Untersuchung entweder auf biostatisches Vergleichsmaterial oder auf mehr oder weniger genaue Anhaltswerte zurückgreifen, wobei letztere allerdings a priori den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage ganz erheblich schmälern (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107).

    In jedem Fall ist jedoch im Gutachten und in den Urteilsgründen offenzulegen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder aber ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativieren (BGH NStZ 2000, 106 ; 1992, 554 ; OLG Braunschweig NStZ-RR 2007, 180 ).

  • OLG Hamm, 15.04.2008 - 4 Ss 86/08  

    Anforderungen; Urteilsgründe, Sachverständigengutachten; anthropologisches

    Es ist unbestritten, daß es sich bei einem anthropologischen Gutachten nicht um eine standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt, bei welchem sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (vgl. BGH, NJW 2000, 1350, 1351 = EBE/BGH 1999, 402 = NStZ 2000, 106; BGH, StV 2005, 374, 374 = NStZ 2005, 458; Thüringer OLG, VRS 110, 424, 425; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 23. Februar 2007 - 3 Ss OWi 878/06 -, OLG Hamm, 1. Senat, Beschluß vom 27. Mai 2004 - 1 Ss OWi 281/04 -, jeweils m.w.N., Schoreit in KK, StPO, 5. Aufl., § 261 Rdnr. 32).

    Soweit offenbar aus der älteren Entscheidung des BGH (NJW 2000, 1350) etwas anderes herausgelesen wird, wird verkannt, daß der Sachverständige in jenem Verfahren eine Täterwahrscheinlichkeit von 96, 7 bis 98, 8% errechnet hatte, was nur dann denkbar wäre, wenn biostatistisches Vergleichsmaterial zur Wahrscheinlichkeitsberechnung bestanden hätte.

  • OLG Hamm, 18.12.2007 - 1 Ss OWi 506/07  

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; Beweiswürdigung

    Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt sich aber nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (vgl. BGH NJW 2000, 1350), so dass sich dessen Darstellung im Urteil nicht im wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachten beschränken kann.

    Es hätte darüber hinaus Angaben dazu bedurft, auf welchem biostatistischen Vergleichsmaterial das Begutachtungsergebnis des Sachverständigen beruht (vgl. BGH NJW 2000, 1350).

  • OLG Hamm, 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07  

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; anthropolisches

    Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten, die nicht unter Anwendung eines allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahrens erstattet worden sind, wie es bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten der Fall ist (vgl. BGH NStZ 2005, 458; NJW 2000, 1350), nicht gerecht werden.

    Insbesondere ist keine Beurteilung dahingehend möglich, ob das von dem Sachverständigen herangezogene Vergleichsmaterial als repräsentativ angesehen werden kann, also ob es das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt oder ob es sich bei der Bewertung der Beweisbedeutung der übereinstimmenden Merkmale durch den Sachverständigen nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der abgegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage erheblich relativieren (vgl. BGH NStZ 2000, 106; NStZ 1992, 554; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss OWi 4/07 - , veröffentlicht unter BeckRS 2008 01678 in beck-online.beck.de; Thüringer OLG, VRS 110, 424; OLG Celle, NZV 2002, 472).

  • OLG Hamm, 23.01.2007 - 3 Ss OWi 430/06  

    Sachverständigengutachten; Darstellung; Urteil, Anforderungen; Urteilsgründe

    Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt sich aber nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode (vgl. BGH NJW 2000, 1350), so dass sich dessen Darstellung im Urteil nicht im wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachten beschränken kann.

    Es hätte darüber hinaus Angaben dazu bedurft, auf welchem biostatistischen Vergleichsmaterial das Begutachtungsergebnis des Sachverständigen beruht (vgl. BGH NJW 2000, 1350).

  • OLG Jena, 20.10.2011 - 1 SsBs 31/11  

    Ordnungswidrigkeiten, Identitätsgutachten, anthropologisches,

    Anders als bei Gutachten zur Blutalkoholanalyse oder zur Bestimmung von Blutgruppen handelt es sich deshalb um kein standardisiertes Verfahren (so BGH, Urteil vom 27.10.1999, 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106, 107).

    Liegt der abschließenden Aussage des anthropologischen Identitätsgutachtens eine Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde, verlangt der Bundesgerichtshof Angaben im Urteil dazu, auf welches biostatistische Vergleichsmaterial sich die Wahrscheinlichkeitsberechnung stützt, damit beurteilt werden kann, ob dieses Vergleichsmaterial im Hinblick auf die Bevölkerungsabgrenzung, die Größe des Probandenkreises und das wegen der Akzeleration der Bevölkerung bedeutsame Alter der Untersuchung repräsentativ ist, also das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue, den Beweiswert der Wahrscheinlichkeitsaussage relativierende Anhaltswerte handelt (BGH, Urteil vom 27.10.1999, 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106, 107; BGH, Urteil vom 26.5.1999, 3 StR 110/99, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 20).

  • KG, 27.08.2010 - 3 Ws (B) 434/10  

    Sachverständigengutachten, Urteilsanforderungen

    Hat das Tatgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt und seine Überzeugungsbildung hierauf gestützt, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer - gegebenenfalls gestrafften- zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerung insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH; Urteil vom 27. Oktober 1999 -3 StR 241/99- juris, Rn. 2; Senat, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 3 Ws (B) 124/10-).

    Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106, 107).

  • OLG Hamm, 23.02.2007 - 3 Ss OWi 878/06  

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Meßfoto; Lichtbild; Libi; keine

  • OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07  

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; Beweiswürdigung

  • OLG Jena, 16.05.2006 - 1 Ss 106/06  

    Identitätsgutachten

  • KG, 27.08.2010 - 2 Ss 231/10  
  • BGH, 11.01.2006 - 5 StR 372/05  

    Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung (Darstellung von

  • OLG Hamm, 22.09.2009 - 3 Ss 354/09  

    Beweiswürdigung; Lücke; Sachverständigengutachten; Urteilsgründe

  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00  

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen

  • OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02  

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendige

  • OLG Braunschweig, 05.07.2006 - Ss 81/05  

    Nachweis der Täterschaft: Beurteilung der Aussagekraft eines anthropologischen

  • OLG Oldenburg, 30.09.2008 - Ss 324/08  

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Urteilsbegründung im Bezug

  • OLG Hamm, 30.09.2008 - 3 Ss 178/08  

    Beweiswert eines wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung

  • OLG Karlsruhe, 23.01.2004 - 3 Ss 273/03  

    Straßenverkehrsgefährdung: Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit bei

  • OLG Köln, 18.08.2005 - 81 Ss OWi 31/05  

    Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer Begutachtung im Urteil

  • OLG Hamm, 10.03.2009 - 4 Ss OWi 126/09  

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung des Betroffenen im

  • OLG Bamberg, 30.03.2010 - 3 Ss 100/09  

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen

  • OLG Hamm, 30.04.2008 - 2 Ss OWi 226/08  

    Täteridentifizierung; Lichtbild; Bezugnahme; Anforderungen; Urteilsgründe;

  • OLG Köln, 14.10.2003 - Ss 423/03  
  • OLG Celle, 17.07.2002 - 2 Ss 124/02  

    Geschwindigkeitsüberschreitung: Foto/Person Vergleich durch Sachverständigen

  • OLG Köln, 06.09.2005 - 82 Ss 27/05  
  • OLG Köln, 11.07.2006 - 83 Ss OWi 46/06  
  • OLG Köln, 18.08.2006 - 83 Ss 55/06  
  • OLG Köln, 14.03.2007 - 82 Ss OWi 17/07  
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