Rechtsprechung
   BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87   

Josephine Mutzenbacher

Art. 5 Abs. 3 GG, Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung, §§ 6, 9 GjS

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    Kunstfreiheit und Pornographie - Josefine Mutzenbacher

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 83, 130
  • NJW 1991, 1471
  • NJW 1993, 1460
  • NStZ 1991, 188
  • ZUM 1991, 310
  • afp 1991, 379
  • FamRZ 1991, 413 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 663
  • NJ 1991, 184
  • DVBl 1991, 261



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Wird zitiert von ... (286)  

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Die Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Glaubensfreiheit bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

    Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ).

    Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

    Vorbeugende Maßnahmen zum Schutze von Kindern und des elterlichen Erziehungsrechts bedürfen im Übrigen grundsätzlich nicht des wissenschaftlich-empirischen Nachweises einer Gefahrenlage (vgl. BVerfGE 83, 130 ).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04  

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Neben den Grundrechten (vgl. BVerfGE 83, 130 [154]; - 92, 158 [186]) wird vor allem das Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung des Prinzips der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]; - 73, 40 [101 f.]) als ein Rechtsgut anerkannt, zu dessen Schutz die befristete Weitergeltung einer nicht verfassungskonformen Regelung gerechtfertigt und geboten sein kann.

    Die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Rechtslage mit dem Grundgesetz darf auch nicht dazu führen, dass der Verwaltung zeitweilig die Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichtaufgaben mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfGE 83, 130 [152 ff.]; auch 51, 268 [290 f.]); dies gilt auch für die tatsächliche Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben.

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05  

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Das Bestimmtheitsgebot steht in enger Beziehung zum Parlamentsvorbehalt (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 83, 130 ).

    Soll der Zweck des Gesetzes selbst einengend ausgelegt werden, kann jene Grenze der verfassungskonformen Interpretation, wonach der gesetzgeberische Zweck nicht in sein Gegenteil verkehrt werden darf (vgl. BVerfGE 83, 130 ), leichter als in anderen Fällen erreicht sein.

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