Rechtsprechung
   BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93   

Jüdische Zwangsarbeiter

Art. 100 Abs. 1, Abs. 2 GG, Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Vorlage, Erörterung der Entscheidungserheblichkeit, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Zwangsarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche auf Arbeitsentgelt ehemaliger jüdischer Zwangsarbeiter

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Individuelle Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter sind nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts ausgeschlossen

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation)

Besprechungen u.ä.

  • humanistische-union.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Entschädigungen für NS-Zwangsarbeit? (Herbert Küpper; Grundrechte-Report 1998, S. 164-168)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 94, 315
  • NJW 1996, 2717
  • DVBl 1996, 981
  • NVwZ 1996, 1197
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Wird zitiert von ... (97)  

  • OLG Stuttgart, 20.06.2000 - 12 U 37/00  

    Verjährung von Ansprüchen von Zwangsarbeitern gegenüber dem

    Der Lauf der Verjährungsfrist war nicht bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 ff) zur Konkurrenz von völkerrechtlichen Reperationsansprüchen und Individualansprüchen gehemmt.

    Außerdem sei die Verjährung bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 = NJW 1996, 2717) gehemmt gewesen.

    Diese unklare Rechtslage habe bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfG NJW 1996, 2717) angedauert.

    Zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen und Ansprüchen von Individuen, die im nationalen Recht wurzeln, ist zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 94, 315, 329 ff = NJW 1996, 2717, 2719).

    a) Eine derartige besonders verwickelte und zweifelhafte Rechtslage ergab sich nicht im Hinblick auf einen behaupteten Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts, welcher nach der Auffassung der Kläger erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996 (BVerfGE 94, 315 = NJW 1996, 2717) beseitigt worden sein soll.

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 94, 315, 329 ff = NJW 1996, 2717, 2718) hat mit zahlreichen Belegen und Zitaten nachgewiesen, daß es einen derartigen Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts, welcher Individualansprüche nach nationalem Recht ausschließt, zweifelsfrei nicht gibt oder gab und auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur ein solcher Standpunkt wohl nur vereinzelt eingenommen worden ist (vor allem: Féaux de la Croix, NJW 1960, 2268, 2269; vereinzelt wurde dieser Standpunkt allerdings wohl auch von der Bundesregierung, vgl. Bundestagsdrucksache 13/4787 vom 03.06.1996, vertreten).

    Soweit seitens der Kläger auf die Vorlagenbeschlüsse des Landgerichts Bonn und des Landgerichts Bremen (JZ 1993, 633, 636) an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 94, 315 = NJW 1996, 2717 und Beschluss v. 29.11.1996 - 2 BvL 21/93) hingewiesen wird, ist nicht zu erkennen, daß die vorlegenden Gerichte einen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität bejaht haben.

  • KG, 19.02.2001 - 9 W 7474/00  

    Amtshaftung - Entschädigung von Zwangsarbeitern - polnische Staatsangehörige

    Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz scheiden schon deshalb aus, weil dieses keine Rechtsgrundlage enthält, nach der Entschädigung für geleistete Zwangsarbeit verlangt werden kann (BVerfG NJW 1996, 2717, 2718; OVG Münster NJW 1998, 2302, 2305).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. Mai 1996 (NJW 1996, 2717, 2719) den Standpunkt vertreten, dass eine Regel des Völkergewohnheitsrechts über eine derartige "Exklusivität", wonach Entschädigungsregelungen im Zusammenhang mit Kriegsfolgen nur im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, insbesondere im Rahmen von Friedensverträgen getroffen werden könnten, nicht bestehe.

    Streitig ist hingegen, ob davon auch individuelle Forderungen polnischer Staatsangehöriger erfasst werden (bejahend: wohl Randelzhofer, a.a.O., S. 70; verneinend: Landgericht Bonn, Urteil vom 24. September 1997 -- 1 O 134/92 -- zitiert nach: Klaus Barwig, Entschädigung für NS-Zwangsarbeit, 1998, S. 248, 265; Frauendorf. Die Entschädigung von NS-Zwangsarbeit - ein aktuelles Problem, ZRP 1999, S. 1, 4; offengelassen: BVerfG NJW 1996, 2717, 2720; OVG Münster NJW 1998, 2302, 2303 -- in der Tendenz aber wohl eher verneinend).

    Eine gesonderte Entschädigung für geleistete Zwangsarbeit ist danach nicht vorgesehen (BVerfG NJW 1996, 2717, 2718; OLG Köln NJW 1999, 1555, 1556 ff.; KG, Beschluss v. 23. Mai 2000 -- 14 W 1577/00; Blessin/Giessler, Bundesentschädigungsgesetz, 1967. Anm. II 1 zu § 8 BEG; Becker/Huber/Küster, Bundesentschädigungsgesetz. 1955. Anm. 1. zu § 9 BEG; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, 1957. Anm. 2. zu § 8 BEG; Brunn/Hebenstreit, Bundesentschädigungsgesetz, 1965, Rn. 1 zu § 8 BEG; a.A. Küpper a.a.O. KJ 1998, 246, 251, der die Auffassung vertritt, dass Ansprüche solcher Verfolgter von § 8 BEG unberührt bleiben, die infolge des subjektiven Territorialitätsprinzips des § 4 BEG keine Anträge nach dem BEG haben stellen können).

    Da dieses Gesetz aber keine Ansprüche wegen geleisteter Zwangsarbeit gewährt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2717, 2718), sind derartige Ansprüche auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AKG zu erfüllen, sondern nach § 1 Abs. 1 AKG erloschen.

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht (NJW 1996, 2717 ff.) keinen Anlass gesehen, die Verfassungsmäßigkeit des AKG in Frage zu stellen und dazu insbesondere ausgeführt, dass eine verbesserte Finanzlage nicht zur nachträglichen Änderung einer vom früheren Standpunkt aus sachgerechten Regelung verpflichte, wirtschaftliches Wachstum also nicht dazu zwinge, ursprünglich im Hinblick auf die begrenzte Leistungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sachgerechte Entschädigungsregelungen einer neuen Beurteilung zuzuführen (a.a.O. S. 2718).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04  

    Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für

    Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch Gesetz die Kraft innerstaatlichen deutschen Rechts erhalten haben, gelten dieselben Grundsätze wie für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung von Gerichtsentscheidungen, d.h. es kann grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 18, 441, 450; 94, 315, 328).

    Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Abkommen können grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich sind oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar sind (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 94, 315 ).

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