Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62; 2 BvF 4/62; 2 BvF 5/62; 2 BvF 6/62; 2 BvF 7/62; 2 BvF 8/62; 2 BvR 139/62; 2 BvR 140/62; 2 BvR 334/62; 2 BvR 335/62   

Jugendhilfe

Art. 70, 83 GG, ungeschriebene Bundeskompetenzen, Kommunalaufsichtsrecht, Art. 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 GG, neben Jugendsorge fällt auch Jugendpflege unter die "öffentliche Fürsorge" (4:3-Entscheidung);

Art. 28 GG, gemeindliche Selbstverwaltung;

Art. 19 Abs. 2 GG, zum Wesensgehalt eines Grundrechtes

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Jugendhilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der § 73 Abs. 2 und 3 und § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 22, 180
  • NJW 1967, 1795
  • DÖV 1967, 630
  • DB 1967, 1419



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Wird zitiert von ... (206)  

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    Strukturell übereinstimmend mit den Problemlagen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendwohlfahrtsgesetz (BVerfGE 22, 180 ) und zur Verfassungsmäßigkeit einer Staffelung von Kindergartengebühren (BVerfGE 97, 332 ) besteht bei dem im Altenpflegegesetz geschaffenen Berufsbild der Altenpfleger ein untrennbarer Zusammenhang zwischen heilkundlichen und sozial-pflegerischen Aufgaben: .

    Der Regelungsbereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst vielmehr auch solche Vorschriften, die beispielsweise organisationsrechtlicher Natur sind oder die Tätigkeit der Träger der öffentlichen Fürsorge von derjenigen der privaten Träger abgrenzen (vgl. BVerfGE 22, 180 ).

    Er ist ferner nicht auf Hilfsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Notlagen (vgl. BVerfGE 42, 263 ) oder bei akuter Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage, Art. 74 Rn. 17), sondern schließt daneben sowohl vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Hilfsbedürftigkeit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 9. Auflage, Art. 74 Rn. 61) als auch Zwangsmaßnahmen gegen Hilfsbedürftige selbst (vgl. BVerfGE 58, 208 ) oder gegen Dritte (vgl. BVerfGE 57, 139 ) ein, soweit dies im Interesse fürsorgerischer Ziele erforderlich ist.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.12.1998 - LVG 10/97  
    Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 18.07.1967 - 2 BvF 3, 4, 5, 6, 7, 8/62; 2 BvR 139, 140, 334, 335/62 -, BVerfGE 22, 180, 212 f.) war zunächst davon ausgegangen, dass öffentliche Fürsorge i. S. v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht nur Jugendfürsorge im engeren Sinne, sondern auch die Jugendpflege insgesamt umfasse, die das körperliche, geistige und sittliche Wohl aller Jugendlichen fördern wolle, ohne dass eine Gefährdung im Einzelfall vorzuliegen brauche.

    Art. 84 Abs. 1 GG erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe, wenn es sich um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 09.12.1987, 2 BvL 16/84 - BVerfGE 77, 288, 299; BVerfG Urt. v. 18.07.1967 - 2 BvF 2, 4, 5, 6, 7, 8/62; 2 BvR 139, 140, 334, 335/62 -, BVerfGE 22, 180, 210).

    Die im Gesetzgebungsverfahren von der Bundesregierung aufgezeigten Gründe rechtfertigen die Zuständigkeitsregelung des § 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII für die Gewährleistung des wirksamen Gesetzesvollzuges und sind damit als sachbezogene Annexregelung anzusehen (Krug/Grüner/Dalichau, SGB VIII, § 69, II 1.; BVerfGE 22, 180, 211 für § 12 Abs. 2 JWG alte Fassung).

    Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung dazu ausgeführt: Entsprechend den Empfehlungen der Kommission zum 3. Jugendbericht (und auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 22, 180, 202 -) wird die bereits in § 5 Abs. 1 S. 1 JWG angedeutete Gesamtverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe deutlicher hervorgehoben, sowie die Gewährleistungspflicht und die Verpflichtung zur Schaffung einer angemessenen personellen Grundausstattung in den Jugendämtern gesetzlich festgeschrieben (Bundestags-Drucksache 11/5948, S. 100 zu § 70).

    Das Gesetz für Jugendwohlfahrt vom 11.08.1961 (BGBl 1, 1206 - i. F. JWG -) enthielt eine § 8 Abs. 1 RJWG (neue Fassung) entsprechende Regelung in § 12 Abs. 1 JWG und übernahm auch die Regelung aus § 8 Abs. 2 RJWG (neue Fassung) in § 12 Abs. 2 JWG (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift und zur Verfassungswidrigkeit vom § 12 Abs. 1 JWG BVerfGE 22, 180, 212 f.).

    Erst infolge des bereits mehrfach zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.1967 (BVerfGE 22, 180 f.), wurde die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in die gesetzliche Regelung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII) aufgenommen (so ausdrücklich die Begründung der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 11/5048, S. 100 zu § 70).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04  

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    aa) Art. 84 Abs. 1 GG a. F. diente nicht dazu, den Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung zu erhalten, sondern sollte vor einem unzulässigen Eingriff des Bundes in die Verwaltungszuständigkeit der Länder schützen (vgl. auch BVerfGE 22, 180 [209 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als einen solchen Ausnahmefall die Einschaltung von Gemeinden in den Vollzug von Bundesgesetzen auch im Bereich des eigenen Wirkungskreises für zulässig erachtet, wenn es sich um eine punktuelle Annexregelung zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelte und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig war (vgl. BVerfGE 22, 180 [209 f.]; - 77, 288 [299]).

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