Rechtsprechung
   BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90   

Jugendsekte - Osho-Rajneesh

Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65 GG, 'informales' Regierungshandeln (Hinweis: vorliegender Nichtannahmebeschluß wurde gegenstandslos durch die stattgebende Verfassungsbeschwerde-Entscheidung des BVerfG, «Osho I»)

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1991, 1770
  • NVwZ 1991, 778
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Wird zitiert von ... (30)  

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1992 - 1 S 182/91  

    Warnung der Landesregierung vor Jugendsekten (Osho-Bewegung

    Das im Bericht zum Ausdruck kommende hoheitliche Handeln der Landesregierung ist insoweit als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zu werten und bedarf der Ermächtigung und inhaltlichen Rechtfertigung (BVerwGE 82, 76/79, BVerwG, Beschluß vom 13.2.1991, NJW 1991, 1770; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 13 ff. UA).

    Denn auch derartige Äußerungen der Bundesregierung seien unmittelbar Ausdruck ihrer Verantwortung für das Gemeinwohl und würden daher von ihrer Befugnis zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit mitgetragen (bestätigt in BVerwG, NJW 1991, 1770 und BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 18 UA).

    Überschneidungen mit einem etwaigen Äußerungs- und Informationsrecht der Bundesregierung zu demselben Themenbereich wären im übrigen unschädlich, da die Äußerungsbefugnisse der Regierungen nicht unmittelbar an die Aufteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern anknüpfen, ein Tätigwerden von Landesregierungen neben der Bundesregierung zu denselben Fragen daher durchaus möglich und zulässig ist (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Greifen die Äußerungen der Regierung in Form oder Inhalt in die Rechte, insbesondere in Grundrechte Dritter ein, darf sie die jeweilige Aussage nicht ohne hinreichend gewichtigen, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechenden Anlaß machen, müssen die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und dürfen die Äußerungen keine unsachlichen Abwertungen enthalten (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Ein hinreichender Anlaß für warnende Äußerungen ist bereits dann gegeben, wenn Gefahren - gegebenenfalls auch nur eine abstrakte Gefahr oder der begründete Verdacht einer Gefahr - erkennbar sind, die zu entsprechenden Schutzmaßnahmen berechtigen (BVerwGE 82, 76/83; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772).

    Einschränkungen des grundsätzlich vorbehaltlos gewährten Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG sind nur zulässig zum Schutze der Grundrechte anderer Bürger oder zum Schutze kollektiver Rechtsgüter mit Verfassungsrang (BVerwGE 82, 76/82; BVerwG, NJW 1991, 1770/1772; BVerwG, Urteil vom 27.3.1992, aaO., S. 17 f. UA; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.8.1989, NJW 1989, 3269/3270).

    Der Tatbestand dieser öffentlichen Diskussion ist offenkundig; sie hat ihren Niederschlag unter anderem in zahlreichen - teilweise im Bericht Teil A zitierten - Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, in Parlaments- und Regierungsberichten (siehe dazu den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.5.1989 - BVerwGE 82, 76 - zugrundeliegenden Streit um verschiedene Äußerungen der Bundesregierung sowie die in der Einführung des Berichts - Seite 5 f. - genannten Berichte verschiedener Landesregierungen) wie auch in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen gefunden (siehe neben den im Teil B des Berichts angesprochenen Entscheidungen weiterhin BVerwGE 82, 76; BVerwG, NJW 1991, 1770; BVerfG, NJW 1989, 3269 sowie Urteil des Senats vom 29.8.1988, NVwZ 1989, 279).

    Für die Beurteilung der Erheblichkeit dieser vom Kläger beanstandeten Behauptungen ist jeweils nicht auf dessen subjektive Selbsteinschätzung seiner Betroffenheit, sondern darauf abzustellen, welche Bedeutung den Einzelaussagen aus der Sicht eines Dritten, der in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundig ist (so auch der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Maßstab, BVerwG, NJW 1991, 1770/1773), für die Gesamteinschätzung der Bewegung und ihrer Lehre zukommt.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem angegriffenen Urteil ist der Beklagte bei der Beschreibung der Lehre Osho-Rajneeshs nicht auf das Selbstverständnis der Gemeinschaft von ihrer eigenen Lehre beschränkt (wie hier OVG Münster, Urt. v. 22.5.1990 - 5 A 1223/86 -, S. 24 UA; BVerwG, Beschl. v. 13.3.1991, NJW 1991, 1770/1773); erst recht bedurfte es keiner vorherigen Autorisierung des Berichts durch verantwortliche Repräsentanten der Osho-Bewegung.

  • BVerwG, 08.11.2004 - 7 B 19.04  
    Beide Entscheidungen messen sowohl die bloße Information als auch das schärfere Mittel der Warnung als mögliche mittelbare Eingriffe an dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, für die das Erfordernis einer gesetzlichen oder verfassungsunmittelbaren Grundlage sowie die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gelten (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 BVerwG 7 C 2.87 BVerwGE 82, 76 , Beschluss vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 15. August 1989 1 BvR 881/89 NJW 1989, 3269).

    Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Voraussetzung für Warnungen des Staates vor bestimmten Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaften die Existenz einer entsprechenden Gefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachts ist (vgl. neben den von dem Kläger zitierten Divergenzentscheidungen: Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.).

    Als Voraussetzungen für staatliches Informationshandeln haben Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht ausreichen lassen, dass lebhafte öffentliche Diskussionen über bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen wie zum Beispiel das Wirken der so genannten "Jugendreligionen" (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 29, Urteil vom 23. Mai 1989, a.a.O., S. 80 f.; BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989, a.a.O.), "Vorgänge, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind", also "aktuelle streitige, die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen" (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., S. 301 und 303) oder allgemein "gesellschaftlich relevante, die Allgemeinheit bewegende Probleme" (Beschluss vom 4. Mai 1993 BVerwG 7 B 149.92 Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 54 S. 59 ) eine Stellungnahme der zuständigen staatlichen Stellen erwarten lassen.

    24 a) Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 BVerwG 7 B 99.90 (Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 27) und zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 (BVerfGE 105, 252) liegt nicht vor.

    Im Übrigen beruht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 (a.a.O., S. 32) entgegen der Darstellung durch die Beschwerde auch nicht auf dem Rechtssatz, bei staatlichen Äußerungen über Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gebiete das Verfassungsrecht eine vorherige Anhörung der betroffenen Gemeinschaft.

    Überdies ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 (a.a.O.) zu entscheiden hatte; in diesem Beschluss ist das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 36) davon ausgegangen, dass das Tatsachengericht bei der Beurteilung von Lehraussagen der Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft zu Recht auf deren "objektiven Erklärungswert ... für einen Dritten abgestellt (hat), der in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft nicht besonders sachkundig ist".

    39 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass es bei der Überprüfung der Gefahren oder der Beunruhigung, die von der Lehre einer Glaubensgemeinschaft ausgehen, "nicht auf die authentische Interpretation der Lehraussagen durch die Gemeinschaft selbst, sondern allein auf die Wirkungen der Lehre auf ihre Anhänger oder interessierte Außenstehende ..." ankommt (Beschluss vom 13. März 1991, a.a.O., S. 36).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91  

    Osho

    a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 -,.

    Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - insoweit gegenstandslos.

    c) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. KirchE 29, S. 59 = NJW 1991, S. 1770):.

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