Rechtsprechung
   BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91   

Jugendzeltplatz

§ 906 BGB, § 253 Abs. 2 ZPO, zu den (geringeren) Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei immisionsschutzrechtlichen Nachbarklagen (vgl. auch «ungenehmigte Schweinemast»)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines Jugendzeltplatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch in reinem Wohngebiet ist Lärm von Kindern und Jugendlichen in höherem Maße als generell hinzunehmen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Reines Wohngebiet: Wie laut darf es sein? (IBR 1994, 173)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 121, 248
  • NJW 1993, 1656
  • MDR 1993, 541
  • FamRZ 1993, 939 (Ls.)
  • VersR 1993, 879
  • IBR 1994, 173
  • WM 1993, 1478



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Wird zitiert von ... (56)  

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93  

    Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf

    Soweit es damit die Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung (vgl. hierzu die neuere Senatsrechtsprechung BGHZ 111, 63, 65; 120, 239, 255; 121, 248, 255) feststellt, handelt es sich zunächst um eine Tatfrage.

    Revisionsrechtlich nachprüfbar ist nur, ob es die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei seiner Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (vgl. zuletzt BGHZ 121, 248, 252).

    Der Tatrichter kann nach der bisherigen Senatsrechtsprechung bei einer Überschreitung der Richtwerte grundsätzlich von einer wesentlichen Einwirkung ausgehen, solange er berücksichtigt, daß es insoweit lediglich um eine Richtlinie geht, die nicht schematisch angewendet werden darf, sondern lediglich einen wichtigen Anhaltspunkt darstellt (BGHZ 121, 248, 251; Senatsurt. v. 8. Mai 1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613; Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rdn. 16).

    In diesen Fällen muß im Einzelfall eine Art von Mittelwert gefunden werden, weil die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm diese Situation nicht erfassen (BGHZ 121, 248, 253 ff).

    ichs zur Aufnahme besonders störender Grundstücksnutzungen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4, 5 BauGB) berücksichtigt werden müssen, die zu einer Vorbelastung des betroffenen Grundstücks und einer hieraus resultierenden geringeren Schutzwürdigkeit des Wohnnutzers führt (BGHZ 121, 248, 254; 122, 76, 81; 97, 114, 122 ff; BGH, Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770, 771 m.w.N.; BayVGH, BayVBl 1993, 688, 689).

    Schon der Eigentümer eines Grundstücks am Rand zum Außenbereich kann nicht damit rechnen, daß in seiner Nachbarschaft keine belästigende Nutzung stattfindet; er darf lediglich darauf vertrauen, daß dort keine Nutzung entsteht, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist (BVerwGE 81, 197, 205; BGHZ 121, 248, 254).

  • BGH, 26.09.2003 - V ZR 41/03  

    Nachbarrecht - Rockkonzert auf Sommerfest: Wie viel Lärm ist zulässig?

    Revisionsrechtlich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat BGHZ 121, 248, 252 - Jugendzeltplatz).

    Die von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mitgetragenen LAI-Hinweise unterfallen zwar nicht § 906 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 193), können den Gerichten aber gleichwohl als Entscheidungshilfe dienen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 67 - Volksfestlärm; 120, 239, 256 f. - Froschlärm; 121, 248, 253 - Jugendzeltplatz; BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453).

    Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 67; 121, 248, 251).

    Demgemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen eine Rolle spielen (vgl. Senat BGHZ 121, 248, 255 - Jugendzeltplatz; 111, 63, 68 - Volksfestlärm).

  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98  

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    Der Senat hat schon entschieden (BGHZ 121, 248, 251), daß die allgemeine Fassung des Klageantrags und damit auch des Tenors zwar auf den ersten Blick schwer mit dem Bestimmtheitsgebot von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu vereinbaren sei, die Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage aber eine unterschiedliche Beurteilung erfordere und damit Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlassen, zulässig sind.

    Es geht vom Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers aus (BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255) und berücksichtigt dabei die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks zur Wohnnutzung und die örtliche Lage im Rahmen eines typischen Dorfgebiets (§ 5 BauNVO) mit landwirtschaftlichem Gepräge, aus der sich eine Vorbelastung in bezug auf landwirtschaftstypische Gerüche ergebe.

    Auf dieser Grundlage hat der Senat z.B. darauf hingewiesen, im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung könne sich jedenfalls für Lärm bis 22 Uhr die Toleranzgrenze als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens erhöhen (BGHZ 121, 248, 255).

    Dies ist zunächst eine Tatfrage, die revisionsrechtlich nur dahin nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 121, 248, 252).

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