Rechtsprechung
   BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92   

Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz

Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen, Anspruch auf 'Überdenken' durch den Prüfer, §§ 68, 94 VwGO

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • VG Mainz - 7 K 92/90
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 92, 132
  • MDR 1993, 1255
  • NVwZ 1993, 681
  • DVBl 1993, 842
  • DÖV 1994, 395



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Wird zitiert von ... (168)  

  • VG Karlsruhe, 25.09.1996 - 7 K 1905/95  
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  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93  
    Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings eine entsprechende Substantiierung voraus, ebenso wie er - nach Erhalt einer ausreichenden Begründung - einen Anspruch auf Überdenken der von ihm angefochtenen Prüfungsnote nur insoweit hat, wie er seine Einwände gegen die Bewertung hinreichend substantiiert hat (vgl. dazu u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 138 f.).

    Es ist ihm sodann anheimgestellt, ob er seinen "Anspruch auf Überdenken" (vgl. BVerwGE 92, 132 ) geltend machen und/oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will.

    Wenn gerade auch deswegen gewährleistet sein muß, daß die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen (BVerwGE 92, 132, 137), sind damit speziell die prüfungsspezifischen Wertungen gemeint, denn im Hinblick auf sie soll das verwaltungsinterne Kontrollverfahren die gerichtlichen Kontrolldefizite ausgleichen.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2009 - 4 S 1071/08  

    Kompetenzüberschreitung der Prüfungsbehörde bei Hinweisen an den Prüfer zu

    Im Rahmen des Verfahrens des Überdenkens, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit erfüllt, haben sich die Prüfer mit den Einwänden des Prüflings auseinanderzusetzen und, soweit die Einwände berechtigt sind, die Möglichkeit, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung zu korrigieren (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81. u.a. -, BVerfGE 84, 34; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132).

    Damit hat die Prüfungskommission die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Begründung und an ein "Überdenken" ihrer Bewertungen gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30.06.1994 - 6 C 4/93 -, DVBl 1994, 1362).

    Denn um den Zweck des "Überdenkens", nämlich das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erreichen zu können, muss gewährleistet sein, dass die substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage unter hinreichender schriftlicher Begründung erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, a.a.O.).

    Daher steht ihnen vor allem bei der Einordnung der Qualität einer Prüfungsleistung in das Notensystem der Prüfungsordnung und der Festlegung der Bestehensgrenze ein Bewertungsspielraum zu, der der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991; BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und vom 24.02.1993 - 6 C 35.92 -, jeweils a.a.O.).

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