Rechtsprechung
   BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51   

KPD-Verbot

Art. 21 Abs. 2 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 5, 85
  • NJW 1956, 1393
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Wird zitiert von ... (134)  

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01  

    Einstellung der NPD-Verbotsverfahren

    Sie wirken auch auf die Bildung des Staatswillens ein (vgl. BVerfGE 3, 19 ; 5, 85 ; 14, 121 ; 20, 56 ).

    Die Annahme eines Verfahrenshindernisses mit der Folge sofortiger Verfahrenseinstellung kommt freilich nur als ultima ratio möglicher Rechtsfolgen von Verfassungsverstößen und nur insoweit in Betracht, als dies mit den spezifischen Gefahrenabwehrzwecken des Verfahrens gemäß Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 25, 44 ) vereinbar ist.

    Das setzt voraus, dass sie die Partei als solche kennzeichnen, ihren politischen Kurs nicht nur vorübergehend widerspiegeln und damit eine Grundtendenz der Partei zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG schützen die freiheitliche Ordnung und den Bestand des Verfassungsstaates gegen den sie gefährdenden Missbrauch von Freiheitsrechten (vgl. BVerfGE 5, 85 ).

    Hierzu zählt das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 46 BVerfGG; sein Zweck besteht darin, Gefahren rechtzeitig abzuwehren, die der in Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der politischen Willensbildung von einer verfassungswidrigen Partei drohen können (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 9, 162 ).

    Da verfassungswidrige Parteien häufig aus taktischem Kalkül ihre wahren Absichten verschleiern und sich konspirativ verhalten (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ), müssen die Verfassungsschutzämter in der Lage sein, ihre Informationen ebenfalls unter Geheimhaltung und Tarnung zu gewinnen, um der geheimen Arbeitsweise der Verfassungsgegner auf die Spur zu kommen.

  • VG Köln, 11.11.2004 - 20 K 1882/03  

    Scientology klagt wegen Beobachtung durch Verfassungsschutz

    BVerfGE 5, 85 (144).

    z.B. BVerfGE 5, 85 (212); Hesse, Grundzüge der Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1999, Rdnr. 691 ff.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. I, 2. Aufl. 1984, S. 561 f.; Scheuner, FG Kaufmann, 1950, S. 313 (325, 330); Isensee, NJW 1977, S. 545 (550 f.); Murswiek, NVwZ 2004, S. 769 (770).

    Siehe BVerfGE 5, 85 (210, 211, 212, 213, 216, 223).

    BVerfGE 5, 85 (212).

    BVerfGE 5, 85 (143) zu Art. 21 Abs. 2 GG und zu Art. 9 Abs. 2 BVerwGE 61, 218 (220); Kemper, in: v. Mangold Klein Starck, Das Bonner Grundgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Rdnr. 156 zu Art. 9 Abs. 2 GG.

    BVerfGE 5, 85 (144).

    BVerfGE 5, 85 (144).

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64  

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Die KPD wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 85 ff.) für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst; wegen der besonderen Verhältnisse im Saarland (vgl. BVerfGE 6, 300 ff.; 13, 165 ff.) war der Beschwerdeführer noch bis 1960 Mitglied des saarländischen Landtags.

    Grundsätzlich stünden in der Ebene der Verfassung das Parteiverbot und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gleichwertig nebeneinander (BVerfGE 5, 85 [137]).

    Der Übertragung der Zuständigkeit für den Auflösungsausspruch auf das Bundesverfassungsgericht stehen das Prinzip des Rechtsstaats und der Gewaltenteilung nicht entgegen (BVerfGE 5, 85 [391 f.; 134 ff.; 142 f.]).

    Es soll einmal verhindert werden, daß der Zusammenhalt der Partei unter dem Vorwand der Vermögensauseinandersetzung von den Organen der aufgelösten Partei aufrechterhalten wird (BVerfGE 5, 85 [392 f.]).

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Eingriffen in die Meinungsfreiheit des Außenstehenden läßt sich jedoch noch nicht den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 17. August 1956 über das Verhältnis von Art. 21 Abs. 2 GG zu Art. 5 GG entnehmen (BVerfGE 5, 85 [134 ff.]).

    Äußere Umstände, die den erforderlichen Bezug auf die verbotene Organisation schaffen, können etwa gegeben sein, wenn sich der Äußernde in Aufmachung und Stil seiner Ausführungen oder der Art der Agitation der verbotenen Partei anpaßt (vgl. BVerfGE 5, 85 [380]).

    Grund der Verurteilung war vielmehr seine aktive politische Betätigung, mag diese auch von der Theorie des Marxismus-Leninismus bestimmt gewesen sein (vgl. BVerfGE 5, 85 [145 f.]).

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