Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88   

Kalkar II

Art. 85 Abs. 3 GG, Grenzen der Weisungsbefugnis des Bundes

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Kalkar II

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 85 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrnehmungs- und Sachkompetenz beim Betrieb von Atomkraftwerken - Schneller Brüter Kalkar

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 81, 310
  • NJW 1990, 3007
  • MDR 1990, 1091
  • NVwZ 1990, 955
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Wird zitiert von ... (77)  

  • BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00  

    Antrag Hessens im Bund-Länder-Streit "Kernkraftwerk Biblis A" zurückgewiesen

    Allerdings ist dem Bund auch auf dem Feld informalen Handelns ein Selbsteintrittsrecht (vgl. BVerfGE 81, 310 ) verwehrt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe dies in seinen Urteilen vom 22. Mai 1990 (BVerfGE 81, 310) und 10. April 1991 (BVerfGE 84, 25) dahingehend umschrieben, dass die Wahrnehmungskompetenz ausschließlich den Ländern zustehe und das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasse.

    Seine Aufsicht erstreckt sich nicht nur auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Gesetzesausführung; vielmehr unterstehen die Landesbehörden von vornherein den Weisungen der obersten Bundesbehörden (vgl. im Einzelnen hierzu BVerfGE 81, 310 ).

    Die Sachkompetenz steht dem Land sonach von vornherein nur unter dem Vorbehalt ihrer Inanspruchnahme durch den Bund zu (BVerfGE 81, 310 ).

    Diese Grundsätze hat der Senat in BVerfGE 81, 310 - Kalkar II - vor dem Hintergrund entwickelt, dass sich das antragstellende Land gegen eine erteilte Weisung zur Wehr gesetzt hat.

    Die in BVerfGE 81, 310 (331 ff.) entfalteten Überlegungen des Senats bedürfen deshalb mit Rücksicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt der Fortentwicklung.

    a) Allerdings steht dem Bund die auf der Sachkompetenz gründende Geschäftsleitungsbefugnis nicht per se zu; er muss die ihm zunächst nur in Form einer "Reservezuständigkeit" verliehene (potentielle) Sachentscheidungsbefugnis erst aktualisieren, indem er diese ausdrücklich oder konkludent auf sich überleitet; denn auch die Sachentscheidungsbefugnis liegt - jedenfalls "zunächst" - ebenfalls beim Land (vgl. BVerfGE 81, 310 ).

    Im Gegensatz zur Sachkompetenz ist die Wahrnehmungskompetenz des Landes unentziehbar (BVerfGE 81, 310 ).

    Aus diesem Grunde ist es unabdingbar, dass der Bund deutlich erkennbar - ausdrücklich oder konkludent - die ihm nach Art. 85 Abs. 3 GG zukommende Sachkompetenz an sich zieht und auf diese Weise das Land auf seine Wahrnehmungskompetenz beschränkt (hierzu BVerfGE 81, 310 ).

    Diese verlangt, dass sowohl der Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder nehmen (vgl. hierzu auch BVerfGE 81, 310 m.w.N.).

    Der Bund verstößt gegen diese Pflicht nicht schon dadurch, dass er von einer ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz Gebrauch macht; vielmehr muss deren Inanspruchnahme missbräuchlich sein (BVerfGE 81, 310 m.w.N.) oder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen, die aus diesem Grundsatz herzuleiten sind (BVerfGE 81, 310 ).

    Die in BVerfGE 81, 310 (337) - Kalkar II - entwickelten Maßstäbe lassen sich nicht ohne Weiteres auf das hier zu beurteilende informale Handeln des Bundes übertragen, weil sie auf die Weisung nach Maßgabe des Art. 85 Abs. 3 GG abgestimmt sind.

    Hinsichtlich dieser Ziele und Maßnahmen des Bundes kann jedoch das Land Hessen keinerlei Rechtspositionen entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 81, 310 (337 f.) aufgestellten Grundsätzen in Anspruch nehmen; denn der Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie die Vereinbarung vom 14. Juni 2000 liegen außerhalb der Bundesauftragsverwaltung nach Maßgabe des Art. 85 GG.

    Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, dass der Bund seine weiteren Schritte in Wahrnehmung seiner Sachkompetenz dem Land offen legt oder es gar hieran beteiligt; denn die Inanspruchnahme der Sachkompetenz ist nicht auf Ausnahmefälle begrenzt und auch nicht weiter rechtfertigungsbedürftig (vgl. BVerfGE 81, 310 ).

    Das Land selbst genießt wirksamen, aber auch ausreichenden Schutz durch die prozeduralen Anforderungen vor Erteilung einer Weisung, wie sie in BVerfGE 81, 310 - Kalkar II - niedergelegt sind.

    Wahrnehmungskompetenz ist danach das "Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen, im Verhältnis zu Dritten" (BVerfGE 81, 310 ).

    Zwar verstößt der Bund nicht schon dadurch gegen die Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten, dass er von einer ihm durch das Grundgesetz eingeräumten Kompetenz Gebrauch macht; vielmehr muss die Inanspruchnahme missbräuchlich sein oder gegen prozedurale Anforderungen verstoßen, die aus diesem Grundsatz herzuleiten sind (BVerfGE 81, 310 m.w.N.).

    Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens verlangt, dass sowohl der Bund als auch die Länder bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und auf die Belange der Länder nehmen (BVerfGE 81, 310 ).

    Die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Ausübung von Kompetenzen zwingt nicht nur im Fall des Erlasses einer Weisung, dass dem betroffenen Land Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (BVerfGE 81, 310 ).

    Zwar ist es ebenso wenig wie vor einem Weisungserlass erforderlich, dass der Bund sich um ein Einvernehmen mit dem Land bemüht (vgl. BVerfGE 81, 310 ).

  • BVerwG, 06.06.1997 - 4 A 21.96  

    Verfassungsrecht - Verhältnis Bund : Länder, Klage eines Landes gegen Weisung des

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe der Auffassung des Landes ebenfalls nicht entgegen (vgl. u.a. BVerfGE 81, 310; 84, 25).

    Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 81, 310; 84, 25) habe zur Auslegung des Art. 85 Abs. 3 GG den Standpunkt des Bundes vertreten.

    Das wird in aller Regel der Fall sein, wenn ausschließlich um föderale Ansprüche, Verbindlichkeiten oder Zuständigkeiten gestritten wird, welche auf Normen des Grundgesetzes unmittelbar gestützt werden und gerade das verfassungsrechtlich geordnete Verhältnis - hier zwischen dem Bund und den im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung tätigen Ländern - betreffen (vgl. auch BVerfGE 1, 14; 6, 309; 8, 122; 81, 310).

    Diese Auffassung folgt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 81, 310 - Kalkar II; BVerfGE 84, 25 - Schacht Konrad).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in beiden genannten Entscheidungen näher ausgeführt, daß Umfang und Grenzen der Verbindlichkeit einer Weisung nach Art. 85 Abs. 3 GG unmittelbar aus den kompetentiellen Rechten folgen, welche das Grundgesetz Bund und Ländern zuweist (vgl. BVerfGE 81, 310).

    Darin unterscheidet sich der Streitfall von jenen Sachverhalten, welche den Entscheidungen BVerfGE 81, 310 und BVerfGE 84, 25 zugrunde lagen.

  • BVerfG, 10.04.1991 - 2 BvG 1/91  

    Schacht Konrad

    Umfang und Grenzen der Verbindlichkeit einer Weisung nach Art. 85 Abs. 3 GG folgen unmittelbar aus den kompetentiellen Rechten, die das Grundgesetz Bund und Ländern zuweist (vgl. BVerfGE 81, 310 [331 f]).

    Bei der Auslegung der anzuwendenden Verfahrensvorschriften gebe es - anders als bei dem dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1990 (BVerfGE 81, 310) zugrundeliegenden Fall - keine Beurteilungsspielräume, die durch eine Weisung ausgefüllt werden könnten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Umfang und Grenzen der Verbindlichkeit einer Weisung nach Art. 85 Abs. 3 GG unmittelbar aus den kompetentiellen Rechten folgen, die das Grundgesetz Bund und Ländern zuweist (vgl. BVerfGE 81, 310 [331 f.]).

    Die Länder können nicht geltend machen, der Bund übe seine im Einklang mit der Verfassung in Anspruch genommene Weisungsbefugnis inhaltlich rechtswidrig aus und es werde dadurch in eine eigene Sachkompetenz der Länder eingegriffen (vgl. BVerfGE 81, 310 [331 ff.]).

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