Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95   

Kampagnengeld PKK

§ 239a StGB;

§ 96 StPO, bloße Vertraulichkeitsbitte der Behörde ist für das Strafgericht unbeachtlich

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 147 StPO; § 96 StPO; § 239a StGB; § 337 StPO
    Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Sperrung von Schriftstücken; unzulässige Vertraulichkeitsbitte; Beruhen); erpresserischer Menschenraub (funktionaler Zusammenhang).

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 71
  • NJW 1996, 1271
  • NJW 1996, 2171
  • NStZ 1997, 43
  • MDR 1996, 840
  • NVwZ 1996, 1143
  • StV 1996, 577
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Wird zitiert von ... (11)  

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  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 634/99  

    Verlesung des polizeilichen Protokolls; Vernehmung ohne entsprechenden

    Hier kann jedoch ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler (vgl. BGHSt 42, 71, 73) ausgeschlossen werden.
  • BGH, 24.11.1999 - 3 StR 390/99  

    Unterbrechung, Aussetzung der Verhandlung, wenn Verteidiger nicht genügend zeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 338 Nr. 8 StPO vielmehr nur dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret besteht (BGHSt 30, 131, 135 und 44, 82, 90; NStZ 1982, 158 f.; 1997, 43, 44; BGHR § 338 Nr. 8 Beschränkung 2, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 338 Rdn. 58).
  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 394/03  

    Fehlende Ausführungen zu einer Kostenfreistellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz

    Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß zwischen der Entführungslage und der beabsichtigten Erpressung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang bestand (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Erpressung 1; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 239 a Rdn. 4 f.).
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 636/98  
    Ein Anspruch auf Akteneinsicht kann sich nur auf dem Gericht tatsächlich vorliegende Akten beziehen (vgl. BGHSt 30, 131, 135, 138; 42, 71).
  • BGH, 14.05.1996 - 4 StR 174/96  
    Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, das Sichbemächtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Urteil vom 7. März 1996 - 1 StR 688/95; Müller-Dietz JuS 1996, 110, 111; Renzikowski JZ 1994, 492, 495).
  • BGH, 10.03.1998 - 1 StR 731/97  
    Dieser wird, sofern die zur erneuten Entscheidung berufene Kammer sowohl zur Annahme eines erpresserischen Menschenraubs als auch einer Geiselnahme gelangen sollte, für das Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Delikten von Belang sein (vgl. BGHSt 25, 386, 387; 26, 24, 28; BGHR StGB § 239 b Konkurrenzen 1; BGH StV 1996, 577, 578).
  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 188/97  
    Sie ergeben zweifelsfrei, daß das Opfer im Sinne des § 239 a Abs. 1 StGB entführt worden ist, um seine Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung Geldabhebung am Geldautomaten - noch während der Entführung auszunutzen (vgl. BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Erpressung 1; vgl. auch BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Entführen 2).
  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 394/03  
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