Rechtsprechung
   BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89   

Kanalbaubeitrag

§ 839 BGB, Art. 34 GG, Bestandskraft einer Abgabenfestsetzung steht der Rückforderung als Schadenersatz wegen der in der in einer fehlerhaften Festsetzung liegenden Amtspflichtverletzung nicht entgegen, Vorfragenkompetenz, Primärrechtsschutz, § 839 Abs. 3 BGB, Maßgeblichkeit des 'Verkehrskreises'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 839

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren; Rechtsfolgen der Unterlassung der Anfechtung

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 113, 17
  • NJW 1991, 1168
  • MDR 1991, 415
  • DB 1991, 906
  • NJW-RR 1991, 669
  • JR 1992, 15
  • NVwZ 1991, 606
  • VersR 1991, 464
  • WM 1991, 747
  • DÖV 1991, 330



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 29.97  

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten für entgangene - und

    Der insoweit in § 839 Abs. 3 BGB auch niedergelegte grundsätzliche Vorrang des primären Rechtsschutzes (vgl. BGHZ 113, 17 im Anschluß an BGHZ 98, 85) beansprucht auch und gerade für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis wie den hier streitigen Geltung.

    Unter den festgestellten Umständen ist das Berufungsgericht ohne revisiblen Rechtsfehler davon ausgegangen, daß für den Nichtgebrauch der zulässigen Rechtsbehelfe kein hinreichender Grund bestand, er somit der Klägerin als vorsätzlich oder fahrlässig - hier zu verstehen im Sinne eines zurechenbaren Verstoßes gegen ihr eigenes Interesse (vgl. zur Amtshaftung BGHZ 113, 17: "Verschulden gegen sich selbst") - zuzurechnen ist.

  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03  

    Amtshaftung - Unvollständige Tatsachenangaben für Haftbefehl

    Im Amtshaftungsprozeß ist das Gericht an verwaltungsgerichtliche, aber auch an andere der materiellen Rechtskraft fähige gerichtliche Entscheidungen gebunden, die die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Maßnahme rechtskräftig feststellen (Senat BGHZ 113, 17, 20; BGHZ 95, 28, 35; Urteil vom 17. März 1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950 zur Bindungswirkung des Feststellungsausspruchs eines OLG-Strafsenats im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 Rn. 439 ff, 442 m.w.N.).

    aa) Entgegen der Ansicht der Revision sind derartige, sachlich nicht abschließend "beurteilte" gerichtliche Anordnungen - nicht anders als Verwaltungsakte, die ohne Überprüfung in einem gerichtlichen Verfahren bestandskräftig geworden sind (vgl. dazu Senat BGHZ 113, 17; 127, 223, 225) - nicht der Nachprüfung im Amtshaftungsprozeß entzogen.

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97  

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Der Senat hat das Verhältnis von Primärrechtsschutz und Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff dahin bestimmt, daß der Betroffene dann, wenn er es schuldhaft unterläßt, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen kann, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können (Senat BGHZ 113, 17, 22 f).

    Der vorliegende Fall gibt deshalb auch keine Veranlassung, darauf einzugehen, ob der Grundsatz, daß die Zivilgerichte bei Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff - wie beim Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB (BGHZ 113, 17) - die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen haben, uneingeschränkt auch für Planfeststellungsbeschlüsse gilt, oder ob die Nachprüfung bestandskräftig gewordener Planfeststellungsbeschlüsse mit Rücksicht auf ihre verfahrensmäßige Ausgestaltung und ihre umfassende rechtsgestaltende Wirkung und eine damit verbundenen gesteigerte Bestandskraft ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (vgl. zu dieser Frage die Hinweise in BGHZ 113, 17, 23 sowie - für den Flurbereinigungsplan - BGHZ 98, 85, 88; Broß VerwArch 1987, 91, 106, 110).

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