Rechtsprechung
| BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97 |
Kasino-Kassierer
§§ 611 ff BGB, Kassenfehlbestand, Mankohaftung des Arbeitnehmers;
§ 280 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 667 BGB, § 855 BGB;
pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), innerbetrieblicher Schadensausgleich (früher: "gefahrgeneigte Arbeit"), Beweislast, keine Abbedingung, keine entsprechende Anwendung von § 282 BGB <Fassung bis 31.12.01> (so nun ausdrücklich § 619a BGB <Fassung seit 1.1.02>)
Volltextveröffentlichungen (7)
- Alpmann Schmidt
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Mankohaftung
- betriebsraete.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mankohaftung
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Mankohaftung
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Mankohaftung des Arbeitnehmers
- Betriebs-Berater
Mankohaftung
Kurzfassungen/Presse (4)
- 123recht.net (Kurzinformation)
Mankohaftung des Arbeitnehmers
- finanztip.de (Kurzinformation)
Haften Arbeitnehmer für Kassenfehlbeträge?
- marktplatz-recht.de (Pressemeldung)
Blaumacher müssen Detektivkosten zahlen // BAG bejaht Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
- lto.de (Kurzinformation)
Arbeitnehmerhaftung
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 14.03.1996 - 65 Ca 37008/95
- LAG Berlin, 16.01.1997 - 16 Sa 90/96
- BAG, 17.09.1998 - 8 AZR 175/97
Zeitschriftenfundstellen
- BAGE 90, 9
- NJW 1999, 1049
- MDR 1999, 364
- BB 1998, 2648
- BB 1999, 264
- NZA 1999, 141
- DB 1998, 2610
- BB 1998, 2548
Wird zitiert von ... (23)
- BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 386/98
Mankohaftung des Arbeitnehmers
Die Abrede wird regelmäßig dahin auszulegen sein, der Arbeitnehmer solle auch bei größeren Schäden jedenfalls bis zur Höhe des Mankogeldes haften (Fortführung des Senatsurteils vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).Die aus einer entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht (vgl. näher Senatsurteil 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B IV 1 der Gründe).
Dabei können die Vertragsparteien auf einen längeren Zeitraum von zB einem Jahr abstellen (vgl. Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B IV 2 der Gründe).
Allein unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Spielraum, der es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache gem. den §§ 280, 282 BGB aufzuerlegen (Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B I 1 der Gründe).
Die Haftung ist durch die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gemindert (vgl. näher Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B II 1 der Gründe).
Kann der Arbeitnehmer bei angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten den Schaden nicht vermeiden, hat er seine vertraglichen Pflichten erfüllt und eine objektive Pflichtverletzung scheidet aus (Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B II 2 a der Gründe).
Demgegenüber findet § 282 BGB auf die Haftung des Arbeitnehmers aus positiver Vertragsverletzung keine entsprechende Anwendung (Senatsurteil 17. September 1998 aaO, zu B II 2 c aa der Gründe).
- BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01
Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung
Deutlicher hat sich der Senat allerdings in dem Urteil vom 17. September 1998 (- 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2) festgelegt: Bei der Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit sei zu prüfen, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt habe. - LAG Baden-Württemberg, 19.09.2001 - 17 Sa 9/01
Pflicht des Arbeitnehmers für den Verlust eines ihm anvertrauten Geldbetrags …
Dazu gehört unter anderem, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat, also zum Beispiel, wenn ihm eigene Ver-triebsbemühungen obliegen oder er die Preise selbstständig kalkulieren muss (BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 175/97, NZA 1999, 141; Urteil vom 02.12.1999, 8 AZR 386/98, NZA 2000, 715).Diese Grundsätze gelten auch für die sogenannte Mankohaftung (BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 175/97, NZA 1999, 141).
Gleiches gilt für eventuelle Unklarheiten nach Abschluss der Würdigung aller Indizien und gegebenenfalls der erhobenen Beweise (BAG, Urteil vom 17.09.1998, 8 AZR 175/97, NZA 1999, 141).
- LAG Sachsen, 26.11.2003 - 2 Sa 657/02
Maßstab für Verschulden, wenn einem - ungelernten - Hausmeister Malerarbeiten …
Allein unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen eigenständigen Spielraum, der es rechtfertigt, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen (vgl. BAG vom 17.09.1998 - 8 AZR 175/97 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung m. w. N.).Es waren auch insoweit Ausnahmen möglich, vor allem wenn ein Missverhältnis von Einkommen und Haftungsrisiko vorlag (zusammenfassend BAG vom 17.09.1998, a.a.O., m.w. N.).
Konnte der Arbeitnehmer bei angemessener Anspannung seiner Kräfte und Fähigkeiten den Schaden nicht vermeiden, hatte er seine vertraglichen Pflichten erfüllt und eine objektive Pflichtverletzung schied aus (vgl. BAG vom 17.09.1998, a.a.O.).
- BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 91/03
Haftung des Arbeitnehmers bei Beschädigung eines Dienstwagens
aa) Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die aus der entsprechenden Anwendung von § 254 BGB folgenden Regeln über die Haftung im Arbeitsverhältnis einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht sind; von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden (vgl. Senat 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64, zu B IV 1 der Gründe und 27. Januar 2000 - 8 AZR 876/98 - BAGE 93, 295 = AP BGB § 611 Musiker Nr. 31 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7, zu B III 4 der Gründe).Der Senat hat eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) dann wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung als unwirksam angesehen, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird (BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9 = AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 2 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 64).
- LAG Köln, 17.01.2006 - 9 (12) Sa 892/05
Arbeitnehmerbegriff, übliche Vergütung
Es soll nicht zu einer ungerechtfertigten Verlagerung des dem Arbeitgeber zuzurechnenden Risikos kommen (BAG, Urteil vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 -).Im Übrigen sind selbst in einem Arbeitsverhältnis Mankoabreden zulässig, wenn diese eine angemessene Gegenleistung, z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessen erhöhten Gehaltes vorsehen und sie für Bereiche getroffen werden, die der Arbeitnehmer kontrollieren kann (vgl. BAG, Urteil vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 -).
- LAG Hamm, 05.07.2001 - 17 Sa 455/01
Nichtige Regelung zur Eintragung von Telefonberichten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Köln, 17.01.2006 - 9 (11) Sa 891/05
Arbeitnehmerbegriff, übliche Vergütung
Es soll nicht zu einer ungerechtfertigten Verlagerung des dem Arbeitgeber zuzurechnenden Risikos kommen (BAG, Urteil vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 -).Im Übrigen sind selbst in einem Arbeitsverhältnis Mankoabreden zulässig, wenn diese eine angemessene Gegenleistung, z. B. in Form eines Mankogeldes oder eines angemessen erhöhten Gehaltes vorsehen und sie für Bereiche getroffen werden, die der Arbeitnehmer kontrollieren kann (vgl. BAG, Urteil vom 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 -).
- BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99
Gesellschaftsrecht - Haftung des Pokuristen aus positiver Vertragsverletzung
Haftung der Beklagten unter Einschluß ihres Verschuldens und des erforderlichen Schuldgrades hat, weil im Arbeitsrecht § 282 BGB nicht entsprechend gilt (vgl. BAG, NJW 1998, 1011; 1999, 1049). - BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01
Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen
Die Besitzübertragung auf die Klägerin erfolgte durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt des Beklagten als Besitzdiener iSv. § 855 BGB (zum Arbeitnehmer als Besitzdiener vgl. BAG 17. September 1998 - 8 AZR 175/97 - BAGE 90, 9). - BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 876/98
Ersatzanspruch eines Musikers wegen Beschädigung seines Violabogens
- BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 647/09
Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug
- BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 301/99
Bürgschaft für einen angestellten Verkaufsfahrer - Vertragsstrafe
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.07.2009 - 6 Sa 90/09
Schadenersatz wegen vorsätzlich rechtswidriger Aufhebung von Wettbewerbsverboten …
- LAG Niedersachsen, 05.09.2005 - 11 Sa 189/05
Arrestanspruch - Arrestgrund - unzuständiges Gericht - Schadensersatz - …
- LAG Köln, 19.09.2006 - 9 Sa 481/06
Arbeitnehmerhaftung; Sparkassenangestellter; telefonische Überweisungsaufträge
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2008 - 13 Sa 1916/07
Verhaltensbedingte Kündigung - Testkauf -Schlechtleistung - Minderleistung - …
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 25 Sa 1571/09
Herausgabeanspruch; überlassene Arbeitsmittel; Bestimmtheit des Klageantrages; …
- LAG Köln, 27.02.2002 - 7 Sa 1577/00
Unzulässigkeit der Berufung; Erledigung einer Auskunftsverpflichtung; …
- LAG Hamm, 06.11.2002 - 18 Sa 838/02
Abmahnung, Abgeltung von Urlaubsvergütung, Dienstwagen, Privatnutzung, …
- LAG Hamm, 08.12.2000 - 15 Sa 937/00
- LAG Köln, 06.04.1999 - 3 Sa 1174/98
- LAG Baden-Württemberg, 27.11.2002 - 12 Sa 118/01
Arbeitnehmerhaftung Sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers; Ungeklärter …
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