Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64   

Kaufmannsehrenwort

§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), zur Durchbrechung von § 125 BGB durch § 242 BGB

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 48, 396
  • NJW 1968, 39
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Wird zitiert von ... (31)  

  • BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99  

    Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund eines formnichtigen

    Dies ist angenommen worden, wenn entweder die wirtschaftliche Existenz des einen Vertragsteils durch die Nichtigkeit des Vertrages gefährdet worden wäre (BGHZ 16, 334, 338; 23, 249, 254 ff; Mattern WM 1972, 670, 677 f), oder in den Fällen einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGHZ 29, 6, 12; 48, 396, 398 f; 85, 315, 319).
  • BGH, 09.12.1998 - IV ZR 306/97  

    Ausfüllung eines Lebensversicherungsantrags durch Dritte

    Eine Durchbrechung der Formnichtigkeit nach § 242 BGB aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn das Ergebnis für die betroffene Partei schlechthin untragbar ist (vgl. etwa BGHZ 48, 396, 398; Urteile vom 10. Oktober 1986 - V ZR 247/85 - NJW 1987, 1069 unter II und vom 23. Juni 1994 - VII ZR 167/93 - WM 1994, 1948 unter I 2 c aa).
  • BGH, 29.03.1996 - V ZR 332/94  

    Voraussetzungen des Schadensersatzes wegen des Abbruchs von Verhandlungen vor

    b) Die Nichtigkeitsfolge eines Verstoßes gegen die Formvorschrift von § 313 Satz 1 BGB hat indessen zurückzutreten, wenn sie nach den gesamten Umständen mit Treu und Glauben schlechthin nicht zu vereinbaren ist, etwa weil sie die Existenz des anderen Vertragsteils gefährdet (BGHZ 12, 286; 23, 249) oder ihre Geltendmachung eine besonders schwerwiegende Treupflichtverletzung bedeutet (BGHZ 29, 6, 10 f; 48, 396, 397 ff; 85, 315, 318 f).
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