Rechtsprechung
   BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87   

Kenntnis der eigenen Abstammung

Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der gerichtlichen Klärung der Abstammung für Volljährige

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 79, 256
  • NJW 1989, 891
  • MDR 1989, 423
  • FamRZ 1989, 255
  • Rpfleger 1989, 152
  • DVBl 1989, 306



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Wird zitiert von ... (101)  

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96  

    Biologischer Vater

    Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, die Zuweisung der elterlichen Rechtsposition an der Abstammung des Kindes auszurichten (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 79, 256 ).

    Ebenso wie das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung in seinem Persönlichkeitsrecht begründet ist (vgl. BVerfGE 79, 256 ), betrifft auch der Wunsch eines Mannes lediglich nach Kenntnis, ob ein Kind von ihm abstammt, sein Selbstverständnis und die Möglichkeit, sich als Individuum nicht nur sozial, sondern auch genealogisch in eine Beziehung zu anderen zu stellen, und damit sein von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Recht.

    Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 18, 97 ; 79, 256 ).

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89  

    Ehelichkeitsanfechtung

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht entgegen, daß das vorlegende Gericht noch nicht Beweis über die Abstammung des Klägers durch Einholung von Sachverständigengutachten erhoben hat (vgl. BVerfGE 79, 256 [265 f.]).

    Das geltende Recht ist zwar insoweit mit dem Grundgesetz unvereinbar, als es dem volljährigen Kind die Klärung seiner Abstammung ausnahmslos nur dann ermöglicht, wenn die Ehe seiner Mutter nicht mehr besteht oder die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist (BVerfGE 79, 256).

    Ihm stehen dafür verschiedene Möglichkeiten offen (vgl. BVerfGE 79, 256 [274]).

    Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verleiht allerdings keinen Anspruch auf Verschaffung von Kenntnissen über die eigene Abstammung, sondern schützt nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (vgl. BVerfGE 79, 256 [268 f.]).

    Es kann durch Gesetz unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 79, 256 [269 f.]).

    Dabei wird er auch der früheren Beanstandung (BVerfGE 79, 256) Rechnung tragen müssen.

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05  

    Vaterschaftsfeststellung

    Zu diesen zählt auch die Abstammung (vgl.BVerfGE 79, 256 ).

    a) Zwar verleiht das Persönlichkeitsrecht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen, es schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (vgl.BVerfGE 79, 256 ).

    Es kann nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung ausgeübt werden und unterliegt der gesetzgeberischen Ausgestaltung, die erst dann das Grundrecht verletzt, wenn der Gesetzgeber hierbei verfassungswidrige Zwecke verfolgt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahrt (vgl.BVerfGE 79, 256 ).

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