Rechtsprechung
   OLG Köln, 09.10.1987 - Ss 236/87   

Kießling-Affäre

§ 153 StGB, §§ 69 Abs. 3, 136a Abs. 1 StPO, § 55 Abs. 1 StPO, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, verfahrensfehlerhaft gewonnene falsche Aussage;

Zeuge in beschuldigtenähnlicher Stellung

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1988, 2485
  • StV 1987, 537
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Wird zitiert von ... (4)  

  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10  

    Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 9.10.1987, Ss 236/87, StV 1987, 537), wonach die "Zeugenvernehmung" durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss rechtlich unbeachtlich ist, wenn die Untersuchung lediglich unter dem Deckmantel eines nur der äußeren Form nach sachbezogenen Auftrags, in Wirklichkeit aber personenbezogen gegen die Auskunftsperson geführt werden soll.
  • VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10  

    Im Verfahren eines von der Hamburgischen Bürgerschaft eingesetzten

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 9.10.1987, Ss 236/87, StV 1987, 537), wonach die "Zeugenvernehmung" durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss rechtlich unbeachtlich ist, wenn die Untersuchung lediglich unter dem Deckmantel eines nur der äußeren Form nach sachbezogenen Auftrags, in Wirklichkeit aber personenbezogen gegen die Auskunftsperson geführt werden soll.
  • OLG Karlsruhe, 20.06.2002 - 3 Ss 120/01  

    Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren: Unbeachtlichkeit fehlender Belehrung

    Fehler im Verfahren sind vielmehr, soweit ihnen schuldmindernde Bedeutung zukommt, bei der Ahndung der Tat als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen (BGHSt 8, 186, 190; 10, 142; 17, 128, 136; BGH StV 1995, 249; BGH wistra 1999, 261; OLG Köln NJW 1988, 2485; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. Vorbem. zu §§ 153 ff Rdnr. 23 m.w.N.).
  • OLG Celle, 04.11.2003 - 22 Ss 142/03  

    Strafbarkeit einer beschworenen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss

    Nach bisher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelte es sich bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen um eine i. S. der §§ 153, 154 StGB zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle, sofern sie zur Vorbereitung von Handlungen des Parlaments eingesetzt werden, für die das Parlament zuständig ist und soweit sich die Ausschüsse bei ihren Ermittlungen im Rahmen des ihnen erteilten Untersuchungsauftrags halten (vgl. u. a. BVerfGE 67, 100, 131 = NJW 1984, 2271, 2273; BGHSt. 17, 128; OLG Koblenz StV 1988, 531; OLG Köln NJW 1988, 2485; LK-Ruß StGB 11. Aufl., § 153 Rdnr. 6; Schönke/Schröder/Lenckner, 26. Aufl., § 154 Rdnr. 11; Wagner GA 1976, 257; Wiefelspütz ZRP 2002, 14).
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