Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97   

Kindergartengebühr IV

Art. 2 Abs. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz, Art. 75, 105 GG;

Art. 3 Abs. 1 GG, sachlicher Grund für Gebührenstaffelung, soziale Gesichtspunkte sind berücksichtigungsfähig

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art. 105 ff. SGB VIII § 22 Abs. 2, § 90 Abs. 1 Nr. 3 HessKiGaG § 10 HessKAG § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Regelung über die Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Familieneinkommen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Einkommensabhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen ist verfassungsgemäß

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 GG

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Gestaffeltes Kindergartengeld verfassungsgemäß

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 332
  • NJW 1998, 2128
  • DVBl 1998, 699
  • FamRZ 1998, 887
  • NVwZ 1998, 834
  • DÖV 1998, 729
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Wird zitiert von ... (218)  

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98  

    Rückmeldegebühren in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung dem Grunde nach als Gebühr zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung zu den allgemeinen Sachgesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG unabhängig davon, ob die Bemessung der Gebühr sachlich gerechtfertigt oder möglicherweise unzulässig überhöht ist (vgl. S. Meyer, Gebühren für die Nutzung von Umweltressourcen, 1995, S. 63 ff.; Sacksofsky, Umweltschutz durch nicht-steuerliche Abgaben, 2000, S. 112 ff.; Wieland, Die Konzessionsabgaben, 1991, S. 265; für die Gegenansicht etwa Wendt, Die Gebühr als Lenkungsmittel, 1975, S. 54 ff.; offen gelassen in BVerfGE 97, 332 ).

    Jedoch kann ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung, insbesondere ihre Bemessung, mit der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung kollidieren (BVerfGE 93, 319 ; 97, 332 ).

    Mit Gebühren wird regelmäßig die besondere Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 265).

    Mit der Ausgestaltung einer Gebührenregelung können schießlich soziale Zwecke verfolgt werden, etwa durch Abstufungen der Gebührenbelastung nach Leistungsfähigkeit unterhalb einer kostenorientierten Obergrenze des Gebührensatzes (vgl. BVerfGE 80, 103 ; 97, 332 ).

    In erster Linie steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er mit einer Gebührenregelung anstrebt (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ).

    Der Senat kann offen lassen, ob die Rückmeldegebühr (§ 120 a Abs. 1 Satz 1 UG BW) in ihrer freiheitsbeschränkenden Wirkung die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder deren Ausprägung im beruflichen Bereich (Art. 12 Abs. 1 GG) im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 80, 103 ; 83, 363 ) sowie auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ) verletzt.

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97  

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor, zumal das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - (DVBl 1998, 699) die Verfassungsmäßigkeit der einkommensabhängigen Staffelung von Kindergartenbeiträgen oder -gebühren nach hessischem Landesrecht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bestätigt und unter Berufung darauf mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die hier streitige nordrhein-westfälische Entgeltstaffelung nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 857/95, 1 BvR 1538/97 und 1 BvR 485/98 - sowie vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 ).

    Danach steht fest, daß der Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und Art. 72 Abs. 1 GG die Kompetenz zum Erlaß des § 90 Abs. 1 SGB VIII besitzt und die auf dessen Grundlage ergangenen landesrechtlichen Regelungen die finanzverfassungsrechtlichen Befugnisse des Bundes nicht verletzen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 699 f.); zu einer erneuten Erörterung oder weiteren Vertiefung dieser Fragen gibt die Revision keinen Anlaß.

    Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702; BVerfGE 87, 1 ; 82, 60 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluß vom 10. März 1998 (a.a.O., S. 701) ausdrücklich bestätigt.

    Eine an sozialen Gesichtspunkten ausgerichtete Staffelung ist vielmehr in dem hier zu beurteilenden, durch das Sozialstaatsprinzip und gewichtige grundrechtliche Schutzgebote geprägten Bereich nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701 f.).

    b) Der Entgeltstaffelung steht auch der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit - als spezifisch steuerrechtliche Ausformung des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht entgegen, solange - wie hier - selbst das höchste Entgelt die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung steht (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701).

    c) Die konkrete Bestimmung des für die Staffelung maßgeblichen Einkommens durch § 17 GTK 1991 ist im Hinblick auf den auch vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen (vgl. Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O.) weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht zu beanstanden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96  
    Diese Auffassung stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702).

    Der Staat ist durch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, in allen Bereichen jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen; die staatliche Familienförderung steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft fordern kann (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 702; BVerfGE 87, 1 , 82, 60 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluß vom 10. März 1998 (a.a.O., S. 701) ausdrücklich bestätigt.

    Eine an sozialen Gesichtspunkten ausgerichtete Staffelung ist vielmehr in dem hier zu beurteilenden, durch das Sozialstaatsprinzip und gewichtige grundrechtliche Schutzgebote geprägten Bereich nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701 f.).

    b) Der Entgeltstaffelung steht auch der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit - als spezifisch steuerrechtliche Ausformung des Art. 3 Abs. 1 GG - nicht entgegen, solange - wie hier - selbst das höchste Entgelt die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zur empfangenen Verwaltungsleistung steht (BVerfG, Beschluß vom 10. März 1998, a.a.O., S. 701).".

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 = DVBl 1998, 699 = FamRZ 1998, 887, auf den die Kläger hingewiesen worden sind, zum hessischen Kindergartenrecht erkannt, daß die Erhebung von nach Familieneinkommen und Kinderzahl gestaffelten Abgaben für den Besuch eines Kindergartens verfassungsgemäß und insbesondere mit Art. 2, 3, 6 und 14 GG vereinbar ist.

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