Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89   

Kindesentziehung - Detektivkosten

§§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von Aufwendungen als "Schaden";

§§ 91 ff ZPO, Verhältnis Kostenfestsetzungsverfahren - Schadenersatzprozeß

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Elterliches Sorgerecht als absolutes Recht: Ersatz der Detektivkosten bei Entführung durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 111, 168
  • NJW 1990, 2060
  • MDR 1990, 1099
  • FamRZ 1990, 966
  • NJW-RR 1990, 1160
  • JR 1991, 234
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Wird zitiert von ... (84)  

  • BAG, 28.05.2009 - 8 AZR 226/08  

    Schadensersatz - Erstattung von Detektivkosten - Kostenfestsetzungsverfahren

    Das Verlangen, in die materiell-rechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, ist dann nicht schutzwürdig, wenn die klagende Partei ihr Rechtsschutzziel ebenso sicher auf einfacherem, schnellerem und billigerem Weg in einem anderen Verfahren erreichen kann (BGH 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - zu II 2 a bb der Gründe, NJW 1996, 3147; 24. Februar 1994 - IX ZR 120/93 - zu I 2 b der Gründe, NJW 1994, 1351), jedoch darf der Rechtssuchende nicht auf einen unsichereren Verfahrensweg verwiesen werden (BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 111, 168).

    Eine Erstattungspflicht auf sachlich-rechtlicher Grundlage, etwa als Folge einer unerlaubten Handlung, bildet demgegenüber einen andersartigen, die Verteilung der Kostenlasten in der außerprozessualen Beziehung der Parteien betreffenden und von anderen Voraussetzungen abhängigen sowie gegebenenfalls eigenständige Rechtsfolgen mit sich bringenden Streitgegenstand (BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 111, 168, 170 f. = NJW 1990, 2060).

    Wird jedoch im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten mangels hinreichender Prozessbezogenheit abgelehnt, so wird dadurch die auf eine sachlich-rechtliche Erstattungspflicht gestützte Geltendmachung derselben Aufwendungen im Prozessweg unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft nicht ausgeschlossen, da dieser Streitgegenstand im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft wird (BGH 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 111, 168, 170 f.; Zöller/Herget 27. Aufl. Vor § 91 ZPO Rn. 13; GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 30).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 8/07  

    Fortsetzungsfeststellungsklage - kein berechtigtes Interesse bei angestrebter

    aa) Die prozessuale Kostenerstattungspflicht und der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten aufgrund materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlagen bestehen nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nebeneinander (vgl. BGH-Urteile vom 18. Mai 1966 Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251; vom 11. Dezember 1986 III ZR 268/85, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 1987, 247; vom 24. April 1990 VI ZR 110/89, BGHZ 111, 168; vom 12. Dezember 2006 VI ZR 224/05, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 1458; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., Vor § 91 Rz 16 ff.).

    Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch kann zudem erst dann durch selbstständige Leistungsklage geltend gemacht werden, wenn das den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten ermöglichende prozessuale Kostenfestsetzungsverfahren als das weniger aufwändige Verfahren zuvor ausgeschöpft wurde (BGH-Urteil in BGHZ 111, 168).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02  

    Steuerberater - Schadensersatz wegen falscher Beratung

    Daß die Geschädigten insoweit - möglicherweise - einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 91 ff ZPO haben, steht der Verfolgung des auf Kostenersatz gerichteten materiellen Schadensersatzanspruchs im streitigen Verfahren wegen der insoweit ungewissen Rechtslage (vgl. BGHZ 66, 112, 114 f; Staudinger/Schiemann, aaO § 251 Rn. 115) nicht entgegen (BGHZ 111, 168, 171 f).
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