Rechtsprechung
   BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60; 1 BvR 416/60   

Kirchenbausteuer

Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Kirchenbausteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; OKiStG Art. 13 Abs. 1, 4, 5, 6
    Verfassungswidrigkeit der Heranziehung zur Kirchenbausteuer nach Landesrecht

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 21.12.1959 - VS II/216/59
  • VG Freiburg, 21.12.1959 - VS II/232/59
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1960 - IV 71/60
  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.1960 - IV 72/60
  • BVerwG, 07.11.1960 - VII B 102.60
  • BVerwG, 07.11.1960 - VII B 103.60
  • BVerwG, 14.11.1960 - VII B 103.60 2. der Firma .
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60; 1 BvR 416/60

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 19, 206
  • NJW 1966, 147
  • MDR 1966, 208
  • DVBl 1966, 26
  • DÖV 1966, 57
  • BStBl I 1966, 187



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Wird zitiert von ... (109)  

  • BVerfG, 19.08.2002 - 2 BvR 443/01  

    Grundrechtsbindung der Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuer

    Das Bundesverfassungsgericht hat die für das Kirchensteuerrecht maßgeblichen Verfassungsfragen bereits beantwortet (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 19, 226 ; 19, 248 ; 19, 253 ; 19, 268 ; 30, 415 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Als echte, von einer Gegenleistung unabhängige und im Falle der Nichtzahlung notfalls im Wege des Verwaltungszwangs beizutreibende Steuer unterscheidet die Kirchensteuer sich von Mitgliedsbeiträgen, die die Religionsgemeinschaften ohne Mitwirkung des Staates von ihren Mitgliedern fordern können (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 73, 388 ).

    Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer unterliegen der Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte und müssen darüber hinaus auch rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen (vgl. BVerfGE 19, 206 ; Marré, Zum Wesen des gegenwärtigen kirchlichen Besteuerungsrechts, in: Gedächtnisschrift für Hans Peters, 1967, S. 302 ; Paul Mikat, Grundfragen des Kirchensteuerrechts unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen, in: Gedächtnisschrift für Hans Peters, 1967, S. 328 ).

    (2) Der Staat kommt seiner Verpflichtung aus Art. 137 Abs. 6 WRV nach, wenn er die rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht schafft und dabei die Möglichkeit zwangsweiser Beitreibung vorsieht (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    Das Kirchensteuerrecht gehört daher zu den gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 44, 37 ; 73, 388 ).

    (4) Die Prüfung, ob die kirchlichen Steuernormen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen, obliegt den staatlichen Gerichten, wenn und soweit Kirchenglieder staatlichen Rechtsschutz begehren (vgl. BVerfGE 19, 206 ; siehe auch A. v. Campenhausen, a.a.O., Rn. 297; Ferdinand Kirchhof, a.a.O., S. 382 f.).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 ; 19, 206 ; 24, 236 ; 93, 1 ) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 ; 93, 1 ).

    Diese korrespondiert mit der grundsätzlichen Neutralitätspflicht des Staates auch für den religiösen und weltanschaulichen Bereich, die gerade aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3 GG sowie aus Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 93, 1 ; 105, 279 ).

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76  

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Die inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit dem Grundgesetz ein organisches Ganzes (BVerfGE 19, 206 [219]; 19, 226 [236]).

    Die Inkorporation der Weimarer Kirchenartikel in das Grundgesetz durch Art. 140 GG ist das Ergebnis eines Verfassungskompromisses, der darauf beruht, daß die aus der Mitte des Parlamentarischen Rates gemachten Vorschläge für eine Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Kirche keine Mehrheit fanden (dazu vgl. näher BVerfGE 19, 206 [218 f.]).

    Die Anwendung des Art. 140 GG hat daher in der Weise zu erfolgen, daß zunächst der Inhalt der inkorporierten Vorschriften als solcher ermittelt und dieser Norminhalt sodann in seinem Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Grundgesetzes ausgelegt wird (vgl. BVerfGE 19, 206 [220]).

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