Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80   

Klage "als Testamentsvollstrecker"

§ 209 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, "Berechtigter" (vgl. nunmehr § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), Verjährungsunterbrechung bei fehlender Prozeßstandschaft, aber bestehender materieller Einzugsbefugnis

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BGB §§ 209 Abs. 1, 212, 185; ZPO § 50

  • Prof. Dr. Lorenz

    Rechtskrafterstreckung bei gewillkürter Prozeßstandschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter Prozeßstandschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht -Verjährungsunterbrechung trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 78, 1
  • NJW 1980, 2461
  • JR 1981, 105
  • WM 1980, 1244
  • DB 1980, 2187



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Wird zitiert von ... (86)  

  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98  

    Allgemeines Vertragsrecht - Unterbrechung der Verjährung durch Sicherungszession

    Die Klage eines Nichtberechtigten unterbricht die Verjährung nicht (BGHZ 78, 1, 3 f.).

    Wer Berechtigter im Sinne des § 209 BGB ist, richtet sich nach sachlichem Recht (BGHZ 46, 221, 229; 78, 1, 5).

    Diese Verfügungsbefugnis besitzt nach ständiger Rechtsprechung auch derjenige, der aufgrund einer Einziehungsermächtigung berechtigt ist, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, also Zahlung an sich zu verlangen (BGHZ 78, 1, 5; BGH, Urteil vom 26. November 1957 - VIII ZR 70/57 - JZ 1958, 245, 246 m.w.N.).

    Zum anderen dürfen die prozeßrechtlichen Gesichtspunkte nicht mit dem sachlich-rechtlichen Gehalt einer Sicherungsabtretung und der mit ihr verbundenen Einziehungsermächtigung vermengt werden (BGHZ 78, 1, 5).

    Deshalb macht der Zedent die Forderung als Berechtigter geltend und führt damit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - die Unterbrechung der Verjährung herbei, auch wenn er die Abtretung nicht kundtut (BGH, Urt. vom 11. November 1977 und vom 6. Oktober 1978 - jew. aaO; vgl. auch BGHZ 78, 1, 7).

  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83  

    Ehegatten: Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

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  • OLG Düsseldorf, 18.06.2003 - 18 U 230/02  
    Wer Berechtigter im Sinne des § 209 BGB ist, richtet sich nach sachlichem Recht (BGHZ 46, 221, 229; 78, 1, 5).

    Berechtigter ist nicht nur der Rechtsinhaber, wie z.B. der Zessionar, sondern auch der wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte, der den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht (BGHZ 78, 1, 4).

    Die Ermächtigung im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB a.F. ist nämlich nicht gleichzusetzen mit der Rechtsinhaberschaft (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 209 Rdn. 9 m. zahlr. weit. Nachw.).Der Prozessstandschafter ist durch die Einziehungsermächtigung berechtigt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen, also Zahlung an sich zu verlangen (BGHZ 78, 1, 5; BGH, JZ 1958, 245, 246 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung tritt die verjährungsunterbrechende Wirkung im Falle der gewillkürten Prozssstandschaft allerdings erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird (BGH, MDR 1972, 842; BGHZ 108, 58 ,62) oder offensichtlich ist (BGHZ 78, 1, 6; BGHZ 94, 122, 125).

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