Rechtsprechung
   BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02   

Klage am Deliktsort

§ 32 ZPO begründet eine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (keine Beschränkung auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung)

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • Alpmann Schmidt

    ZPO § 32

  • Prof. Dr. Lorenz

    Kognitionsbefugnis des Gerichts bei örtlicher Zuständigkeit nach § 32 ZPO: Streitgegenstandsbegriff; keine Beschränkung auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen, keine eingeschränkte materielle Rechtskraft - Abweichende Beurteilung bei Begründung der internationalen Zuständigkeit analog § 32 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prüfungsumfang des zuständigen Gerichts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch für konkurrierende materiell-rechtliche Ansprüche nicht deliktsrechtlicher Art

Kurzfassungen/Presse (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 153, 173
  • NJW 2003, 828
  • ZIP 2003, 1860
  • MDR 2003, 345
  • VersR 2003, 663
  • JR 2003, 374
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Wird zitiert von ... (78)  

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03  

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung

    c) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Bestätigung von BGHZ 132, 105 ff. und BGHZ 153, 173 ff.).

    Dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 132, 105, 112 f.; 153, 173, 180).

    (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß die Frage der internationalen Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch nicht mit Rücksicht auf den Beschluß des X. Zivilsenats vom 10. Dezember 2002 (BGHZ 153, 173), der dem nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Gericht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eine umfassende Annexzuständigkeit zuerkannt hat, neu bewertet werden.

    Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der X. Zivilsenat eine Erstreckung seiner ausschließlich zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Entscheidung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit mit Rücksicht auf die besonders weitreichenden Konsequenzen, die sich aus der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ergeben, ausdrücklich ausgeschlossen (BGHZ 153, 173, 180).

  • LG Köln, 13.09.2006 - 28 O (Kart) 38/05  
    Nach der Rechtsprechung des BGH zur internationalen Zuständigkeit (vgl. NJW 1996, 1411, 1413; NJW 2003, 828, 820) ist allerdings die Entscheidungsbefugnis der deutschen Gerichte auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird.

    Insoweit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH NJW 1996, 1411, 1413; BGH NJW 2002, 1425; BGH NJW 2003, 828, 830).

    Dagegen ist die Entscheidungsbefugnis deutscher Gerichte auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt, soweit § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen wird (NJW 2003, 828, 830; NJW 1996, 1411, 1413).

  • OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06  

    Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem

    a) Ein Rückgriff auf § 32 ZPO analog, der im deutschen Recht auch für konkurrierende vertragliche Ansprüche gilt (BGH NJW 2003, 828, 830), ist im Geltungsbereich der EuGVVO nicht möglich (vgl. BGH NJW 1996, 1411, 1413 unter Hinweis auf EuGH NJW 1988, 3088); für die internationale Zuständigkeit gelten weiterhin Sonderregeln (BGH NJW 2003, 828, 830; Kiehte NJW 1994, 222).

    Außerdem handelt es sich prozessual um einen anderen Streitgegenstand (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff BGH NJW 1992, 1172, 1173; BGH NJW 1993, 2684, 2685; BGH NJW 2003, 828, 829; BGH NJW 2003, 2317, 2318; BGH NJW 2004, 1252, 1253; Vollkommer in Zöller, ZPO, Einl. Rn. 84 und Musielak, ZPO, Einl. Rn. 69 mit weit. Nachw.), damit um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung und nicht nur um einen Fall von § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO, auf den die Vorschrift des § 533 ZPO nicht anwendbar wäre (vgl. BGH NJW 2004, 2152; Ball in Musielak, ZPO, § 533 Rn. 3; Gummer-Heßler in Zöller, ZPO, § 533 Rn. 3).

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