Rechtsprechung
   BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99   

Klage gegen Gesellschafter der insolventen GbR

In den Fällen des § 93 InsO wird eine Klage gegen die Gesellschafter mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens analog § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen (nicht analog § 240 ZPO)

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 S. 1
    Unterbrechung des Rechtsstreites gegen GbR-Gesellschafter bei Insolvenzeröffnung über Vermögen der GbR

  • NWB SteuerXpert START
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO §§ 93, 11 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 240; AnfG § 17 Abs. 1 Satz 1
    Unterbrechung eines Prozesses gegen Gesellschafter durch Insolvenzeröffnung über GbR-Vermögen gemäß § 17 AnfG analog

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BGB-Gesellschaft - Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Insolvenzeröffnung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Unterbrechung eines Prozesses gegen Gesellschafter durch Insolvenzeröffnung über GbR-Vermögen gem. § 17 AnfG analog

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2003, 590
  • ZIP 2003, 39
  • MDR 2003, 284
  • DB 2003, 141
  • WM 2003, 159
  • NZI 2003, 94



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Wird zitiert von ... (18)  

  • OLG Frankfurt, 06.07.2005 - 25 W 17/05  

    Insolvenz; Unterbrechung; Verfahren

    Es handelt sich vielmehr um die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfahrensrechtlich zutreffende Konsequenz aus den Rechtswirkungen, die § 93 InsO an die Eröffnung der Gesellschaftsinsolvenz knüpft (BGH, Beschluss vom 14. November 2002, IX ZR 236/99, veröffentlicht u.a. in NJW 2003, 590f).

    Das hat zur Folge, dass die Einziehung der Ansprüche gegen persönlich haftende Gesellschafter für die Dauer des Verfahrens allein dem Insolvenzverwalter zugewiesen ist (sog. Ermächtigungswirkung) und gleichzeitig die einzelnen Gläubiger an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert sind (sog. Sperrwirkung; vgl. BGH NJW 2002, 2718f, zu II.1. der Gründe; BGH, Beschluss vom 14. November 2002, aaO, zu II.1. der Gründe; Lüke in Kübler/Prütting, InsO, § 93 Rn. 13; zu den Rechtsfolgewirkungen des § 93 InsO siehe ferner: OLG Dresden ZInsO 2000, 607f; Thür. OLG NJW-RR 2002, 626f = ZInsO 2002, 134; OLG Stuttgart NZI 2002, 495ff).

    Unter diesen auch vom Landgericht zutreffend gesehenen Voraussetzungen entspricht der angefochtene Beschluss der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 14. November 2002, aaO, insbesondere zu II.2. der Gründe).

    Soweit der Beschwerdeführer Zweifel daran anmeldet, ob die Regelung in § 93 InsO sich auf von Gläubigern schon anhängig gemachte Verfahren überhaupt auswirken kann, sind diese Zweifel durch den Beschluss des BGH vom 14. November 2002 (aaO), von dem abzuweichen der Senat keinen Anlass sieht, bereits ausgeräumt bzw. widerlegt.

    Auch der (an sich zutreffende) Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber zu den Auswirkungen der Regelung in § 93 InsO auf anhängige Prozesse geschwiegen hat, ist im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 14. November 2002 (aaO) nicht recht verständlich.

    Dass es hier um die sog. Nachhaftung der Beklagten zu 2) und 3) geht, spielt nach Auffassung des Senats ebenfalls keine ausschlaggebende Rolle und rechtfertigt es insbesondere nicht, in der durch die Insolvenz der Beklagten zu 1) entstandenen Lage anders zu entscheiden, als es der BGH in seinem Beschluss vom 14. November 2002 (aaO) getan hat.

    Denn der Beschluss hat lediglich feststellenden Charakter, da er nicht mehr als eine infolge der Gesellschaftsinsolvenz in Verbindung mit den Regelungen in §§ 93 InsO, 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (analog) schon eingetretene - hier: verfahrensrechtliche - Wirkung ausspricht (BGH, Beschluss vom 14. November 2002, aaO, zu II.2.b. der Gründe); er führt dagegen die Wirkungen der Gesellschaftsinsolvenz und die damit im Endergebnis womöglich verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht erst herbei.

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03  

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03  

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/ Heinrichs Art. 229 BGB § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/ Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
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  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01  

    Bürgschaftsrecht - Schadensersatz wegen Entwertung der Haftungserklärung

    Eine Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, deren haftendes Kapital der Geschäftsführer der Beklagten nach dem Klagevorbringen beiseite geschafft hat (zur Unterbrechung des Rechtsstreits in Fällen des § 93 InsO vgl. BGH, Beschluß vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, ZIP 2003, 39), kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage erst zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist, als die Klägerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Prozeßführungsbefugnis bereits verloren hatte.
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09  

    Verfahrensrecht - Zuständigkeitsbedenken ohne Mitteilung an Rechtsmittelführer

    a) Nach § 240 ZPO tritt eine Unterbrechung grundsätzlich nur in Bezug auf die Partei ein, in deren Person die dort genannten Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 unter II 2 a).

    Zwar wäre im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen die Gesellschafter wegen ihrer persönlichen Haftung geführter Rechtsstreit entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 1 AnfG unterbrochen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, aaO unter II 2 b, und vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NJW-RR 2009, 343 Rn. 6).

  • BGH, 20.11.2008 - IX ZB 199/05  

    Gesellschaftsrecht - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Vermögen einer KG

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Rechtsstreit gegen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Gesellschaft entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG unterbrochen ist (BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 f).
  • BFH, 19.04.2007 - VII R 45/05  

    Mineralölsteuer: Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten bei

    Auch ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein gegen persönlich haftende Gesellschafter geführter Rechtsstreit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Anfechtungsgesetzes unterbrochen ist (BGH-Beschluss vom 14. November 2002 IX ZR 236/99, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 590).
  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03  

    Aufhebungsvertrag

    Um den Parteien aber die Möglichkeit zu geben, ihre Verträge den geänderten Regelungen anzupassen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 7; Armbrüster/Wiese DStR 2003, 344) findet das BGB in seiner neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2003 Anwendung.
  • OLG Frankfurt, 15.10.2004 - 12 W 169/04  

    Insolvenzverfahren einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: Rechtsmittel des

    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist nicht nur das Verfahren gegen sie, sondern entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG auch das gegen ihren persönlichhaftenden Ge- sellschafter, den Beklagten zu 2 kraft Gesetzes unterbrochen worden (BGH NJW 2003, 590).
  • OLG Köln, 06.03.2003 - 2 U 135/02  

    Unterbrechung des Verfahrens bei Versterben der Partei

    Daß das Verfahren unterbrochen ist, ist durch Beschluß festzustellen (vgl. BGH NZI 2003, 94 [95]; RGZ 16, 339 [340]; OLG München, NJW-RR 1996, 228 [229] ).
  • BGH, 10.10.2005 - IX ZR 7/05  

    Fortführung eines Prozesses in der Insolvenz des Anfechtungsgegners

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03  

    Aufhebungsvertrag

  • OLG Schleswig, 09.02.2004 - 5 W 4/04  

    Unterbrechungswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 24/04  
  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 125/04  
  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 106/04  
  • OLG Rostock, 01.04.2009 - 1 U 69/07  

    Nachhaftung der Komplementärin eine Kommanditgesellschaft für

  • LG Kassel, 26.01.2005 - 11 O 4225/00  
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