Rechtsprechung
   RG, 18.09.1925 - II 505/24   

Klage in Solothurn

§ 212 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> gilt auch dann, wenn die zurückgenommene Klage eine Vollstreckungsklage nach § 722 ZPO war und die neue Klage eine Leistungsklage ist

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