Rechtsprechung
   BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01   

Klage nach außergerichtlichem Vergleich

§ 779 BGB, ein Vergleich stellt regelmäßig keine Novation, sondern lediglich eine inhaltliche Umgestaltung der ursprünglichen Schuld dar;

§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, im letztgenannten Fall stellt der außergerichtliche Vergleich keinen neuen Lebenssachverhalt und damit keinen anderen Streitgegenstand dar, der Vergleich muß dann im Ursprungsverfahren durchgesetzt werden, Unzulässigkeit einer neuen Klage (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • Alpmann Schmidt

    ZPO § 261Abs. 3 Nr. 1; BGB § 779

  • openjur.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Wirkung des außergerichtlichen Vergleichs auf den laufenden Prozeß (Klagerücknahmeversprechen); Rechtshängigkeitssperre nach § 261 III Nr. 1ZPO bei Erfüllungsklage aus außergerichtlichem Vergleich: Streitgegenstandsbegriff

  • NWB SteuerXpert START

    ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 779

  • jurawelt.com

    Fortdauernde Rechtshängigkeit der Streitsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nur schuldabändernder außergerichtlicher Vergleich kann neuer Klage auf Erfüllung des Vergleichs entgegenstehen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 1503
  • MDR 2002, 839
  • WM 2002, 979
  • BB 2002, 803
  • JR 2003, 117
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Wird zitiert von ... (17)  

  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10  

    Kapitalanlage - Differenzhaftungsanspruch bei der Aktiengesellschaft

    Ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB hat grundsätzlich keine schuldumschaffende Wirkung und ändert das ursprüngliche Schuldverhältnis nur insoweit, als in ihm streitige oder ungewisse Punkte geregelt werden; im Übrigen besteht das ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und Rechtsnatur unverändert fort (BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652 Rn. 15; Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503; Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 214/86, NJW-RR 1987, 1426, 1427).
  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 228/02  

    Insolvenzrecht - Rechtsnachfolge i.S.v. § 145 InsO

    Ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB wirkt regelmäßig nicht schuldumschaffend (BGH, Urt. v. 7. März 2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503).
  • BGH, 23.06.2010 - XII ZR 52/08  

    Mietrecht - Verjährung vom Ersatzansprüche des Vermieters

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB grundsätzlich keine schuldumschaffende Wirkung (BGH Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503).

    Ein neuer Schuldgrund wird nur bei einem durch Auslegung zu ermittelnden entsprechenden Parteiwillen geschaffen (BGH Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503).

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  • BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01  

    Vergütung für die Nutzung gemeindlicher Abwasserkanäle

    a) Nach der heute herrschenden und auch vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung ist Gegenstand des Rechtsstreits ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (Senatsurteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 05.04.2005 - 21 U 149/04  

    Bauvertrag - Zinsen: 5 Prozent oder Prozentpunkte über Basiszinssatz?

    Gesichert ist durch sie jedoch auch die vom Vergleich umfasste streitgegenständliche Forderung, die in ihrem Umfang mit der verbürgten Forderung identisch ist, weil ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung hat (BGH FamRZ 2004, 1783; BGH NJW 2003, 3345; BGH NJW 2002, 1503) und Gründe für eine hiervon abweichende Auslegung weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
  • VGH Hessen, 16.11.2006 - 8 UE 2251/05  

    Anpassung einer Berufungsvereinbarung an veränderte Verhältnisse nach hessischem

    Das hat u. a. zur Folge, dass der Vergleichsschluss als unselbständiges Element zu dem einheitlichen Lebenssachverhalt gehört, aus dem der ursprüngliche Anspruch hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002 S. 1503), und dass der Einfluss von Änderungen, die nach dem Vergleichsschluss eingetreten sind, sich meist nur unter Berücksichtigung auch des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003 S. 3345 f.).
  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 9 U 45/11  

    Verfahrensrecht - Wirksamkeit des Vergleichs erfordert schriftliche Bestätigung!

    Hat die Vereinbarung der Parteien danach als außergerichtlicher materiell-rechtlicher Vergleich im Sinne von § 779 BGB Bestand (vgl. den Meinungsstand zu den Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs auf das laufende Verfahren: BGH, NJW 2002, 1503), kommt im Wege der zuzulassenden Klageänderung nunmehr die Verurteilung entsprechend dem Inhalt des außergerichtlichen Vergleichs in Betracht (Zöller/Stöber, 28. Aufl., § 794 ZPO Rn. 17; OLG Jena FamRZ 2006, 1277), wobei eine inzwischen eingetretene Erfüllung zu berücksichtigen ist.
  • OLG Jena, 27.04.2006 - 1 UF 529/05  

    Verfahrensrecht - Annahme des außergerichtlichen Vergleichs und Folge

    Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der heute herrschenden und vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen prozessrechtlichen Auffassung (MDR 2002, 839) ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klageantrag ergeben, sowie durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2005 - 7 U 23/04  

    Verzugszinsen: Gesetzlicher Verzugszins für Abfindungsforderung eines

    Der Vergleich führt grundsätzlich nicht zu einer Umschaffung der Ansprüche (BGH v. 27.03.1969 - VII ZR 165/66, BGHZ 52, 39, 46; v. 07.03.2002 - III ZR 73/01, NJW 2002, 1503; v. 24.06.2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345, 3346; Marburger in Staudinger, BGB, § 779 Rdn. 38 mit umfassenden Nachweisen), die Rechtsnatur der bisherigen Schuld - hier des Abfindungsanspruchs - bleibt daher bestehen.
  • LAG München, 06.08.2009 - 2 Sa 124/09  

    Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs

    Der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs stellt ein erledigendes Ereignis dar, das zwar den Rechtsstreit nicht beendet, die Klage jedoch unbegründet macht (Zöller-Stöber, ZPO, § 794 Rn 17; Zöller-Vollkommer, § 91 a Rn 58, Vergleich; BGH vom 7.3.2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503).
  • OLG Celle, 29.09.2010 - 2 W 266/10  

    Verfahrensrecht - Anrechnung des Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

  • LAG München, 29.05.2008 - 2 Sa 1120/07  

    Zustandekommen eines außergerichtlichen Vergleichs

  • KG, 24.11.2008 - 2 U 113/06  

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Anspruch aus culpa in contrahendo wegen der Verwendung

  • OLG Hamm, 02.02.2011 - 11 U 218/10  
  • OLG Naumburg, 25.11.2005 - 2 W 37/05  

    Wirksamkeit eines Rücktrittsvorbehaltes im Rahmen eines Vergleichsvertrages

  • OLG Naumburg, 30.08.2006 - 2 W 29/06  

    Anlass zur Klageerhebung bei bedingtem Vergleichsangebot des Zahlungsschuldners?

  • KG, 13.12.2002 - 15 U 364/01  

    Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch nach Abschluss eines Vergleichs

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