Rechtsprechung
   BGH, 02.12.1982 - VII ZR 71/82   

Klageerwiderung 1 Tag vor dem Termin

§§ 275 Abs. 1 Satz 1, 296 Abs. 1 ZPO, früher erster Termin als vollwertiger Termin, Versäumung der Klageerwiderungsfrist, Präklusion, "absoluter Verzögerungsbegriff", Ausnahme 'Durchlauftermin'

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    ZPO §§ 275 Abs. 1, 296 Abs. 1

  • Prof. Dr. Lorenz

    Früher erster Termin als vollwertiger Termin, rechtliches Gehör und Präklusion; früher erster Termin als "Durchlauftermin"

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens im frühen ersten Termin

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Begriff der Verzögerung; Entscheidung des Vorsitzenden über Anordnung von frühen ersten Termin oder schriftlichem Vorverfahren

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 86, 31
  • NJW 1983, 575
  • ZIP 1983, 366
  • MDR 1983, 393
  • BauR 1983, 183



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 903/85  

    Präklusion II

    Als verfassungswidrig wurde auch die mißbräuchliche Anwendung einer Präklusionsvorschrift bewertet, wobei der Mißbrauch in der Zurückweisung trotz erkennbar unzureichender Terminsvorbereitung gesehen wurde (BVerfGE 69, 126,139 im Anschluß an BGHZ 86, 31,39).

    Ein verfassungsrechtliches Verdikt sollte nach dem klaren Wortlaut der Entscheidung im Anschluß an die Rechtspr. des BGH (BGHZ 86, 31,39 [hier: IV (413) 180 a]) nur über die Fälle verhängt werden, in denen die Anwendung der Präklusionsvorschriften rechtsmißbräuchlich ist (BVerfGE 69, 126 ,139).

    Dieses Ergebnis ist jedoch dann nicht untragbar und daher auch nicht unverhältnismäßig, wenn die Feststellung des mutmaßlichen Geschehensablaufs bei korrektem Alternativ-Verhalten mit Unsicherheiten belastet ist oder zumindest Schwierigkeiten aufwirft; auf die mit hypothetischen Erwägungen verbundenen Unsicherheiten weist auch der BGH (BGHZ 86, 31,37 [hier: IV (413) 180 a]) hin.

    In diesen Fällen ist die Präklusion rechtsmißbräuchlich, denn sie dient erkennbar nicht dem mit ihr verfolgten Zweck (diesem Ergebnis neigt offenbar auch der BGH zu, BGHZ 86, 31,39).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 99/84  

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Zurückweisung von Vorbringen

    Dabei geht er grundsätzlich davon aus, daß der frühe erste Termin ein vollwertiger Termin zur mündlichen Verhandlung sei, der nicht allein das weitere Verfahren vorbereiten, sondern in geeigneten Fällen bereits zum streitigen Urteil führen solle (BGHZ 86, 31 = NJW 1983, 575), wobei für die Feststellung der Verzögerung des Rechtsstreits auf den absoluten Verzögerungsbegriff abzustellen sei (BGHZ 86, 31 = NJW 1983, 575).

    Etwas anderes habe lediglich dann zu gelten, wenn der frühe erste Termin eindeutig erkennbar nur als sogenannter Durchlauftermin abgehalten werden solle (BGHZ 86, 31 = NJW 1983, 575).

    Derartige hypothetische Erwägungen seien abzulehnen, da sie die Funktion der Verspätungsvorschriften herabmindern würden und eine sichere Prognose vielfach gar nicht möglich sei (BGHZ 86, 31).

    Wenn das Gericht eine zur Streitentscheidung geeignete Verfahrensvorbereitung für den frühen ersten Termin erkennbar nicht getroffen hat, so liegt in der Zurückweisung von Vorbringen der Mißbrauch einer Präklusionsvorschrift (vgl. BGHZ 86, 31), der gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs der Partei auf rechtliches Gehör darstellt.

  • BGH, 09.06.2005 - VII ZR 43/04  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung von Vorbringen im frühen ersten Termin

    Eine Zurückweisung unentschuldigten verspäteten Vorbringens ist auch im frühen ersten Termin möglich (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - VII ZR 71/82, BGHZ 86, 31).

    Das Vorbringen darf im frühen ersten Termin jedoch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86, BGHZ 98, 368), etwa weil es sich erkennbar um einen Durchlauftermin handelt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1982 - VII ZR 71/82, aaO.) oder es sich um einen offensichtlich schwierigen Prozeß handelt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 107/86, aaO.).

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