Rechtsprechung
| OLG Bremen, 18.10.2000 - 4 WF 98/00 |
Klagerücknahme nach Versäumnisurteil
Beklagter muß Kosten seiner Säumnis tragen: Vorrang des § 344 ZPO vor § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Hinweis: so auch BGH, Beschluß vom 13.5.04, Az. V ZB 59/03)
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Säumniskosten bei Klagrücknahme nach echtem Versäumnisurteil
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.05.2004 - V ZB 59/03
Verfahrensrecht - Kostentragung bei Klagerücknahme nach Versäumnisurteil
b) Die Gegenmeinung (RG, JW 1887, 311 f.; KG, OLGRspr 17, 320 f.; KGBl. 1920, 40, 41; KGR 2001, 371; OLG Dresden, SächsAnn 30 (1909), 494, 495; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 1043; NJW 1975, 1569, 1570; OLG Hamm, OLGZ 89, 464 f.; OLG Köln, AnwBl. 1992, 332 f.; VersR 1993, 722 f.; MDR 1990, 256; OLG München, OLGR 1993, 15; JurBüro 1997, 95; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 383; Hans-OLG Bremen, OLGR 2001, 34;… MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 269 Rdn. 41 u. 42;… Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 269 Rdn. 13a;… Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl., S. 181 f.; Coester-Waltjen, DRiZ 1976, 240 ff.; Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 58; Habel, NJW 1997, 2357, 2359 f.; Schneider, abl.Seit der Geltung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 gibt es für den Fall eines vorangegangenen Versäumnisurteils keine gebührenrechtliche Privilegierung der Klagerücknahme gegenüber der streitigen Entscheidung mehr, weil die zu Beginn nach Nr. 1210 KV GKG (Nr. 1201 KV GKG a.F.) angefallene dreifache Verfahrensgebühr wegen des vorausgegangenen (Versäumnis)Urteils trotz Klagerücknahme nicht gemäß Nr. 1211 a) KV GKG (Nr. 1202 a) KV GKG a.F.) reduziert wird (LG Berlin, JurBüro 1995, 430 f.; HansOLG Hamburg, JurBüro 1996, 488; OLG Hamm, OLGR 1996, 72; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 638 f.; OLG München, MDR 1996, 968; JurBüro 1997, 95 f.; Hans-OLG Bremen, OLGR 2001, 34).
Würden den Kläger auch noch die Säumniskosten treffen, wie etwa die halbe Verhandlungsgebühr seines Rechtsanwalts für die Beantragung des Versäumnisurteils (§§ 11, 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO), die gemäß § 38 Abs. 2 BRAGO nicht auf die im Einspruchstermin angefallene Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr angerechnet wird, zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO), evtl. Reisekosten zur Wahrnehmung des Einspruchstermins, Kosten für eine zusätzliche oder nochmalige Ladung von Zeugen sowie deren Verdienstausfall, würde die kostenmäßige Begünstigung der Klagerücknahme vollständig entfallen und der Klagerücknahme in der Praxis eine Grundlage entzogen (HansOLG Bremen, OLGR 2001, 34).
- OLG Schleswig, 10.06.2002 - 5 W 24/02
Kosten bei Klagerücknahme nach Säumnis des Beklagten
Werden damit unter Berücksichtigung des das Kostenrecht beherrschenden Veranlassungsprinzips auch bei Klagrücknahme wesentlich differenziertere Verteilungen als bisher denkbar, wie für die Sondersituation des Fortfalles eines Anlasses zur Klagerhebung nunmehr auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO selbst zeigt, muss ins Gewicht fallen, dass bei einer Klagrücknahme nach Erlass eines Versäumnisurteil gegen den Beklagten der Kläger nur im Allgemeinen die Kosten des Rechtsstreits durch Klagerhebung veranlasst hat, die Säumnisbedingten Kosten speziell aber und - wie § 344 ZPO zeigt - in zumutbar abtrennbarer Weise vom säumigen Beklagten verursacht worden sind (ebenso zuletzt KG, OLGR 2001, 371; OLG Bremen, OLGR 2001, 34).Für eine dies durch entsprechende Anwendung von § 344 ZPO berücksichtigende Kostenverteilung spricht nicht zuletzt auch das Gebot der Prozessökonomie, da anderenfalls die Klagrücknahme für den Kläger in der Tat teurer als ein Klagabweisendes Urteil kommen kann (vgl. auch OLG Bremen, OLGR 2001, 34).
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